Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl oberhalb der Strassenbrücke bei Schindellegi
                            (Vom 15. Mai 1983)  Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  vom  22.  Dezember  1916  und  das  schwyzerische  Wasser-  rechtsgesetz vom 11. September 1973  2   räumt die Bezirksgemeinde des Bezir-  kes Höfe der Kraftwerk Feusisberg AG mit Sitz in Feusisberg-Schindellegi das  Recht  ein,  die  Wasserkraft  der  SihI  oberhalb  der  Strassenbrücke  bei  Schin-  dellegi bis Geissboden unter nachfolgend näher umschriebenen Voraussetzungen  und Bedingungen zur Energie-Erzeugung zu nutzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            1   Das Nutzungsrecht wird für  eine  Wassermenge  von  höchstens  3.5  m  3  /Sek.  erteilt. Die zu nutzende Gewässerstrecke beginnt im Messwehr Geissboden auf  Kote 782.40 und endigt mit der Wasserrückgabe auf Kote 751.0. Die Kraftwerk  Feusisberg AG wird auf eigene Kosten neue Wasserführungsanlagen und eine  neue elektromechanische Ausrüstung zur Nutzung beider Gefällstufen im Ge-  bäude des EW Schindellegi (Säge) erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die erste Ausbauetappe sieht vor, anstelle des Wasserschlosses den Drucklei-  tungseinlauf mit Rechen zu erstellen und als Wasserfassung den bestehenden  Einlauf im Geissboden zu belassen, ebenso den offenen Kanal. Die Möglichkeit,  mit einer Rohrleitung und entsprechendem Umbau des Messwehrs Geissboden  das ganze Gefälle zu nutzen, soll vorbehalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Integrierenden Bestandteil dieser Konzession bilden folgende technische Unter-  lagen und Pläne, zu deren Beachtung die Kraftwerk Feusisberg AG verpflichtet  ist:  -  Konzessionsgesuch der Kraftwerk Feusisberg AG vom 8. Februar 1983  -  Beschrieb  zum  Konzessionsgesuch  und  allgemeiner  Bericht  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Februar 1983
                            -  technischer Bericht für die baulichen Anlagen vom 16. Februar 1983  -  Situation  1  :  10  000,  AZR-Druckleitung  1  500  mm  Durchmesser,  Februar 1983  -  Situation  1  :  1  000,  Eternit-Druckleitung  150  cm  Durchmesser,  Plan  Nr. 289-49, Februar 1983  -  Längenprofil 1 : 2 000/200. Plan Nr. 289-52, Februar 1983  -  Normalprofile 1 : 50, Plan Nr. 289-50, Februar 1983  -  Querprofile 1 : 100, Plan Nr. 289-51, Februar 1983  -  Wasserschloss,  Grundriss  und  Schnitte  1  :  100,  Plan  Nr.  289-46a,  Februar 1983  -  Wasserfassung, 1. Etappe, Plan Nr. 289-53. Februar 1983  -  Situation der Zentrale «Säge», Plan Nr. 12. 10, 11. Februar 1983  -  Berechnung der Energieproduktion, 11. Januar 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch die Verleihung werden Privatrechte Dritter nicht ber  ührt, insbesondere  nicht diejenigen aus folgenden Vereinbarungen:  -  Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk H  öfe und  dem Staat Z  ürich vom 10. April 1958,  -  Vertrag zwischen den Elektrizit  ätswerken des Kantons Z  ürich und dem Be-  zirk H  öfe  über die Betriebsf  ührung des Kraftwerkes Sihl-H  öfe (Betriebsver-  trag) vom 26. M  ärz / 3. April 1958.  -  Vereinbarung  zwischen  den  Schweizerischen  Bundesbahnen,  dem  Bezirk  Höfe und der Gemeinde Feusisberg vom 21./22. November 1958.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Die Kraftwerk Feusisberg AG hat dem Bezirk eine einmalige Konzessionsgeb  ühr  von Fr. 30 000.- zu bezahlen, zahlbar je h  älftig bei Baubeginn und bei Vollen-  dung des im Konzessionsgesuch vom 8. Februar 1983 umschriebenen Werkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            1   Die Kraftwerk Feusisberg AG hat dem Bezirk H  öfe f  ür die verliehene Wasser-  kraftnutzung einen j  ährlichen Wasserzins gem  äss bundesrechtlichen Vorschriften  zu  entrichten.  Die  Ermittlung  der  wasserzinspflichtigen  Bruttopferdest  ärken  erfolgt  aufgrund  der  einschlägigen  Bestimmungen  des  eidgenössischen  und  allenfalls schwyzerischen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Berechnung der mittleren Bruttoleistungen zur Ermittlung der wasserzins-  pflichtigen Bruttopferdest  ärken geschieht aufgrund der tats  ächlichen j  ährlichen  Feststellungen nach erfolgter Verleihung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während der Bauzeit ist kein Wasserzins zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            Eine  Übertragung dieser Konzession an Dritte ist nur unter Wahrung der  öffentli-  chen  Interessen  und  nach  erfolgter  Zustimmung  der  Bezirksgemeinde  H  öfe  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Die produzierte Energie geht zu 60 % an die Gemeinde Feusisberg und zu je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 % an den Bezirk H  öfe und an das Elektrizit  ätswerk H  öfe. Hingegen bleibt es  beim bisherigen Aktienstand innerhalb der Kraftwerk Feusisberg AG, n  ämlich:  Gemeinde Feusisberg 50 %, Bezirk H  öfe 25 %, Elektrizit  ätswerk H  öfe 25 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
                            Die Konzession hat bis zum 30. September 2038 Geltung und endigt an diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.
                            Der Heimfall der Wasserkraftanlagen nach Ablauf der Konzession richtet sich  nach § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes. Dieses Heimfallrecht bezieht sich  sowohl auf die Wasserf  ührungsanlagen als auch auf den elektromechanischen  Teil, wie auch auf alle  übrigen Teile und Anlagen des Werkes. Massgeblich ist  Art. 67 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes  über die Nutzbarmachung der Was-  serkräfte vom 22. Dezember 1916.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.
                            Der Kraftwerk Feusisberg AG wird das Enteignungsrecht verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.
                            Die Kraftwerk Feusisberg AG haftet f  ür jeden Schaden, der nachweisbar infolge  des Baus, Bestandes oder Betriebes des Werkes an Gesundheit oder Eigentum  Dritter und der Ö  ffentlichkeit entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.
                            Die f  ür das Werk notwendigen Strassenbauten sind von der Kraftwerk Feusisberg  AG auf deren Kosten in fachm  ännischer Weise auszuf  ühren und zu unterhalten.  Soweit  öffentliche Strassen w  ährend der Bauzeit  übermässig beansprucht wer-  den, hat die Kraftwerk Feusisberg AG dem betroffenen Gemeinwesen die da-  durch verursachten Unterhaltskosten zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.
                            Die von der Kraftwerk Feusisberg AG einzuhaltende Restwassermenge betr  ägt
                        
                        
                    
                    
                    
                0.4 m
                            3  /Sek. im Sommer (1. April bis 31. Oktober) und 0.3 m  3  /Sek. im Winter  (1. November bis 31. M  ärz).
                        
                        
                    
                    
                    
                14.
                            Zwingende Bestimmungen zuk  ünftiger eidgenössischer und kantonaler Gesetz-  gebung bleiben dieser Konzession gegen  über vorbehalten, insbesondere in bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Konzession bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons  Schwyz.  Polizeiliche  Vorschriften  der  hief  ür  zuständigen  Amtsstellen  sind  zu  befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-468.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 451.100.