Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz AG zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli
                            Sahli  1  (Vom 4. Mai 1958)  Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung  der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (EWRG) und des kantonalen Wasser-  rechtsgesetzes vom 11. März 1908 und 1. / 20. Februar 1917  2   (KWRG) räumt  die Bezirksgemeinde des Bezirkes Schwyz dem Elektrizitätswerk des Bezirkes  Schwyz AG (nachfolgend als Werk bezeichnet) das Recht ein, die Wasserkraft  der Muota auf der Stufe zwischen Ruosalp und Sahliboden unter nachfolgenden  Bedingungen zur Energie-Erzeugung auszunützen.  Ziffer 1  Umfang der Wasserrechtsverleihung  Mit dieser Verleihung wird dem Werk die Befugnis erteilt:  a) die  Muota  auf  der  Gefällstrecke  zwischen  deren  Eintritt  in  den  Kanton  Schwyz (Kote 1370 m) und dem Sahliboden (Kote ca. 1135 m) zur Erzeu-  gung elektrischer Energie auszunützen,  b) zu diesem Zwecke das Wasser auf Kote ca. 1420 m zu fassen, mittels einer  Oberwasserzuleitung zu einem Ausgleichsbecken abzuleiten, von dort in ei-  ner Druckleitung mit einer Schluckfähigkeit von 2 m  3   pro Sekunde zur Tur-  binenanlage in einer Zentrale im Sahliboden zuzuführen und hernach in die  Muota im Sahliboden abzuleiten,  c) das Wasser aus der konzedierten Gefällstrecke der Muota in ein Speicher-  becken auf Glattalp hinauf zu pumpen.  Die vorstehend angegebenen Höhenkoten beziehen sich auf den neuen Horizont  des  eidgenössischen  Fixpunktnivellements  (Repère  Pierre  de  Niton
                        
                        
                    
                    
                    
                373.60 m ü. M.).
                            Ziffer 2  Technische Unterlagen  Das Wasserrecht wird auf Grund des generellen Projektes Kraftwerk Ruosalp vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Mai 1957 mit technischem Beschrieb und fünf Beilagen erteilt.
                            Das Werk hat die Freiheit der Wahl zwischen den verschiedenen, im technischen  Beschrieb enthaltenen Varianten, jedoch unbeschadet des in diesem Vertrage  festgelegten Mindestbetrages von Verleihungsgebühr und Wasserzins.  Ziffer 3  Baubewilligung  Bevor die Bauarbeiten begonnen werden, sind dem Bezirksrat und dem kanto-  nalen Baudepartement die Baupläne zur Genehmigung und zur Durchführung  der Planauflage gemäss § 4 der kantonalen Verordnung zum EWRG einzurei-  chen. Die Genehmigung ist auch erforderlich für Änderungen oder Ergänzungen  gegenüber genehmigten Plänen. Mit der Genehmigung der Pläne übernimmt der  Bezirk wie auch der Kanton keinerlei Haftung für die Zweckmässigkeit der ange-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chung  der  Wasserkr  äfte  enthaltenen  Bestimmungen,  insbesondere  betreffend  Wasserbaupolizei, Naturschutz, Zutritt der Beh  örden zu den Anlagen und Was-  serrechtsverzeichnis, zu beachten.  Ziffer 4  Ausführungspl  äne  Nach Erstellen der Bauten sind dem Bezirksrat und dem Regierungsrat genaue  Ausführungspl  äne und je ein Exemplar der Bauabrechnung zu  übergeben.  Änderungen oder Erweiterungen der Anlagen sind auf Kosten des Werkes in  diesen Pl  änen jeweils nachzutragen. N  ötigenfalls sind die Pl  äne neu herzustel-  len.  Ziffer 5  Beginn und Dauer des Wasserrechtsverh  ältnisses  Das einger  äumte Wasserrecht wird wirksam mit der Annahme-Erklärung durch  das Werk unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat und dauert  bis am 1. Oktober 2030.  Ziffer 6  Übertragung der Verleihung  Die  Verleihung  kann  mit  Zustimmung  der  Bezirksgemeinde  auf  eine  andere  juristische  Person  oder  ein  Unternehmen  der  öffentlichen  Hand  übertragen  werden, sofern der Erwerber die volle Gew  ähr f  ür die richtige Erf  üllung s  ämtli-  cher Bedingungen dieses Vertrages leistet und keine Gr  ünde des  öffentlichen  Wohles der  Übertragung entgegenstehen.  Der  Bezirk  kann  vom  Erwerber  eine  einmalige  Geb  ühr  von  mindestens  Fr. 10 000.- erheben.  Ziffer 7  Vorbehalt von Rechten Dritter  Durch die Verleihung werden die Privatrechte Dritter nicht berührt. Soweit sol-  che Rechte in Anspruch genommen werden m  üssen, ist deren Erwerb alleinige  Sache des Werkes.  Das Werk verpflichtet sich, f  ür alle Schadenersatzanspr  üche einzustehen, wel-  che von Dritten zufolge der Anlagen und des Betriebes des Werkes gegenüber  dem Bezirk geltend gemacht werden k  önnen.  Ziffer 8  Enteignungsbefugnis  Das Werk hat unter Vorbehalt der Bewilligung des Expropriationsrechtes durch  den Kantonsrat die Befugnis, die zum Bau, zur Um  änderung oder Erweiterung  seiner Anlagen n  ötigen Grundst  ücke und dinglichen Rechte sowie die entgegen-  stehenden Nutzungsrechte auf dem Wege der Enteignung zu erwerben.  Ziffer 9  Verleihungsgeb  ühr  Das Werk hat dem Bezirk als einmalige Verleihungsgebühr den zweieinhalbfa-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zahlbar binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Verleihung, Fr. 16 940.-  dagegen binnen drei Monaten nach erfolgtem Baubeschluss f  ür das Kraftwerk  Ruosalp.  Soweit sich nach erfolgter Fertigstellung der Anlage aus der Berechnung des  Wasserzinses nach Abschluss des ersten Betriebsjahres ergibt, dass die Wasser-  rechtsverg  ütung mehr als Fr. 40 770.- beträgt, ist der Restbetrag binnen Mo-  natsfrist nach Abschluss des ersten Betriebsjahres zu entrichten. Gleichermas-  sen sind f  ür sp  ätere Ergänzungen oder Verbesserungen der Anlage die entspre-  chenden Mehrbetr  äge binnen Monatsfrist nach Ablauf des n  ächsten Betriebsjah-  res auszuzahlen.  Ziffer 10  Wasserzins  Das Werk hat dem Bezirk für die ihm zur Verf  ügung gestellten Wasserkr  äfte und  für deren Nutzung im Kraftwerk Ruosalp einen j  ährlichen Wasserzins von Fr. 6.-  pro Brutto-PS, mindestens aber total Fr. 10 776.- zu entrichten. Dieser Wasser-  zins ist auch geschuldet, wenn anstelle oder nach Ausn  ützung des konzedierten  Gefälles das Wasser nach Glattalp oder Schafpferchboden hinaufgepumpt wird,  ohne dass jedoch hief  ür ein zus  ätzlicher Wasserzins zu leisten ist.  Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Brutto-PS erfolgt auf Grund des eidge-  nössischen Wasserrechtsgesetzes und der eidgen  össischen Verordnung  über die  Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918.  Während den f  ür den Bau bewilligten Fristen ist kein Wasserzins, f  ür die Zeit  eines allfälligen vorzeitigen Betriebes oder Teilbetriebes jedoch der Wasserzins  entsprechend den ausgen  ützten Wassermengen zu entrichten.  Der Wasserzins ist pro Kalenderjahr je Ende Januar des folgenden Jahres zur  Zahlung f  ällig.  Sollte im Zusammenhang mit dem revidierten Art. 49 Abs. 1 des Bundesgeset-  zes über die Nutzbarmachung der Wasserkr  äfte auch die Bestimmung von  § 3  Absatz 3 des schwyzerischen Wasserrechtsgesetzes abge  ändert werden, so kann  der Bezirksrat auch die Bestimmungen des Absatzes 1 dieser Ziffer  über den  Ansatz des Wasserzinses pro Brutto-PS, nicht aber jene der Minimale, anpassen.  Das Gleiche gilt f  ür den Fall, dass sp  äter die gesetzlichen Bestimmungen  über  den H  öchstansatz des Wasserzinses seitens des Bundes und des Kantons ge  än-  dert werden.  Ziffer 11  Fristen f  ür den Baubeginn und die Betriebser  öffnung  Das Werk hat mit den Bauarbeiten am Kraftwerk Ruosalp sp  ätestens innert drei  Jahren von der Genehmigung dieses Vertrages durch den Regierungsrat an zu  beginnen.  Der Betrieb des Kraftwerkes Ruosalp muss sp  ätestens bis am 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1961 aufgenommen werden.  Die Bezirksgemeinde wird obige Fristen angemessen erstrecken, wenn h  öhere  Gewalt oder grundlegende  Änderungen technischer oder wirtschaftlicher Natur  die Erstellung des Kraftwerkes oder dessen zweckm  ässige Ausn  ützung verun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sämtliche bauliche Anlagen sind nach den Regeln der Technik zu erstellen und  zu unterhalten.  Das Werk haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder  Betriebes der Kraftwerkanlagen an der Gesundheit oder an Eigentum und Rech-  ten Dritter oder an  öffentlichem Grund und Boden entsteht, sofern er durch  fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht wurde.  Das Werk hat auf seine Kosten alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen,  um jeglichen Schaden auszuschliessen.  Die  Beauftragten  des  Bezirksrates  haben  jederzeit  zu  den  Kraftwerkanlagen  Zutritt. Indessen darf dadurch der Werkbetrieb nicht gest  ört werden.  Ziffer 13  Bau und Unterhalt von Strassen  Die durch die Kraftwerkbauten nötig werdenden Strassen und Br  ückenbauten  sowie Strassenkorrektionen sind vom Werk auf eigene Kosten und in fachm  änni-  scher Art auszuf  ühren.  Soweit die f  ür das Kraftwerk Ruosalp erforderlichen Werkanlagen die Erstellung  oder Verlegung von Viehfahrwegen nötig machen, hat das Werk diese Vorkehren  auf seine Kosten zu treffen.  Die f  ür den Baubetrieb in Anspruch genommenen Br  ücken und Strassenst  ücke  sind w   ährend der Bauzeit vom Werk gegen Verg  ütung der bisher den Strassenei-  gentümern erwachsenen Unterhaltsauslagen zu unterhalten.  Ziffer 14  Bau- und Betriebspersonal  Für den Bau und Betrieb des Werkes sollen, soweit m  öglich, bei den Anstellun-  gen f  ür Bauarbeiten, für die Beaufsichtigung und Verwaltung der Anlagen und  der maschinellen und elektrischen Installationen usw. hiezu geeignete Einwoh-  ner beziehungsweise Angeh  örige der konzedierenden Gemeinwesen und Korpora-  tionen bevorzugt werden.  Arbeiten, Lieferungen und Transporte aller Art sind unter der Voraussetzung der  Einhaltung  von  Konkurrenzpreisen  und  genügende  Gew  ähr  f  ür  gute  Qualit  ät  sowie f   ür die Innehaltung der Liefertermine in erster Linie an Einwohner bezie-  hungsweise Angehörige der konzedierenden Gemeinwesen und Korporationen zu  vergeben. Es sind dabei auch die mittleren und kleineren ans  ässigen Gewerbe-  betriebe f  ür die entsprechenden Arbeiten zu ber  ücksichtigen.  Bei der Vergebung der Arbeiten wird das Werk diese Pflichten seinen Unterneh-  mern überbinden.  Ziffer 15  Wassermessanlagen  Das Werk hat auf eigene Kosten alle jene Messanlagen einzurichten und zu  betreiben,  die  f  ür  die  einwandfreie  Ermittlung  des  Wasserzinses  erforderlich  sind.  Der Bezirksrat oder von ihm Beauftragte haben jederzeit das Recht zur Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Werk ersetzt dem Bezirk s  ämtliche durch die Vorbereitung, Erteilung und  Durchführung  dieser  Wasserrechtsverleihung  erwachsenen  und  erwachsenden  Kosten.  Ziffer 17  Erlöschen der Wasserrechte  Die mit dieser Wasserrechtsverleihung dem Werk gew  ährten Rechte erl  öschen  ohne weiteres mit dem Ablauf der Dauer dieses Wasserrechtsvertrages, sofern  keine  Einigung  über  eine  Verlängerung  zustande  kommt,  sowie  zufolge  aus-  drücklichem Verzicht seitens des Werkes unter Vorbehalt der Erf  üllung der dem  Werk obliegenden Pflichten.  Ziffer 18  Verwirkung der Wasserrechte  Die gew  ährten Rechte können durch den Bezirksrat als verwirkt erkl  ärt werden,  wenn das Werk den Betrieb des Kraftwerkes zwei Jahre lang ohne zwingenden  Grund unterbricht und binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, sowie  wenn das Werk wichtige, durch den Vertrag begr  ündete Pflichten trotz schriftli-  cher Mahnung gr  öblich verletzt.  Ziffer 19  Heimfall  Bei Erl  öschen oder Verwirkung der Verleihung sind der Bezirk und der Kanton  Schwyz je hälftig, jedoch unter Vorbehalt und im Rahmen von Art. 68 EWRG,  heimfallsberechtigt gem  äss den Bestimmungen von Art. 67 des EWRG.  Ziffer 20  Streitigkeiten  Wenn sich bei der Anwendung der Wasserrechtsverleihung Bezirk und Werk  über  streitige Fragen nicht einigen k  önnen, so werden letztere durch ein dreigliedriges  Schiedsgericht entschieden, in welches beide Parteien je einen neutralen Fach-  mann  als  Schiedsrichter  abordnen,  die  ihrerseits  den  Obmann  bezeichnen,  welch letzterer jedoch in Ermangelung einer Einigung durch den Pr  äsidenten des  Schwyzer Kantonsgerichtes bezeichnet wird. In das Schiedsgericht kann jede  Partei ferner einen Parteivertreter mit bloss beratender Stimme abordnen.  Beide Teile d  ürfen auch ohne vorherige Auseinandersetzung gutd  ünkendenfalls  zur Abkl  ärung wichtiger Belange das Schiedsgericht anrufen.  Das Schiedsgericht hat in einem m  öglichst raschen Verfahren zu entscheiden.  Insbesondere soll eine Behinderung oder Verz  ögerung in der Erstellung und im  Betrieb der Werkanlagen durch das Schiedsgerichtsverfahren vermieden werden.  Ziffer 21  Genehmigung  Dieser Wasserrechtsvertrag bedarf der Genehmigung durch den Schwyzer Kan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 5-594, 9-131.