Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            SRSZ 1.2.2010  1  Hochschule Zentralschweiz  (PHZ-Verordnung Weiterbildung – Zusatzausbildungen)  1  (Vom 2. September 2005)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt  auf  Art.  11  Abs.1  des  Konkordats  über  die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  (PHZ-Konkordat)  vom  15.  Dezember  2000  2    sowie  auf  Art.  2  Abs.  2  des  Statuts  der  Pädagogischen  Ho  chschule  Zentralschweiz  (PHZ-Statut)  vom 13. September 2002,  3  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  4  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Weiterbildungsangebote an der PHZ ermöglichen Lehrpersonen, ihre Fach-,  Methoden,  Selbst-  und  Sozialkompetenz  zu  vertiefen,  zu  erweitern  oder  sich  gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  PHZ  bietet  spezifische  Weiterb  ildungsangebote  zur  Berufseinführung  an.  Die Berufseinführung festigt die Inha  lte der Grundausbildung und gewährleistet  den Übergang von der Ausbildung in die Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zusatzausbildungen  bauen  auf  einer  abgeschlossenen  pädagogischen  Ausbil-  dung oder einem gleichwertigen Hochschulab  wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausbildungen mit dem Ziel einer Auswei  tung der Unterrichtsberechtigung nach  Fächern und Stufen sind gemäss Artikel  reich  Ausbildung  zugewiesen  und  stellen  keine  Zusatzausbildungen  gemäss  dieser Verordnung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Zusatzausbildungen  können  modularisiert  und  mit  ECTS-Punkten  bewertet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Lehrpersonen  von  kantonal  anerkannten  Privatschulen  haben  grundsätzlich  Zugang zur Weiterbildung und zu Zusatzausbildungen der PHZ. Näheres wird im  Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt.  Art. 2  Organisation des Kompetenzbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Teilschulen der PHZ führen Organisationseinheiten für den Kompetenzbe-  reich  Weiterbildung/Zusatzausbildungen  .  Diese  unterstehen  den  Rektorinnen  und Rektoren der Teilschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sowie die  Aufnahmebedingungen  in  die  Veranstaltungen  werden  im  Leistungsauftrag  des  Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 3  Entwicklung von Angeboten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen werden entwickelt  und realisiert:  a)   auf Initiative der Direktionskonferenz PHZ,  b)   im Auftrag der BKZ oder des Konkordatsrats oder  c)   im  Auftrag  einzelner  Kantone  der  Bildungsregion  Zentralschweiz,  anderer  Kantone, Gemeinden, weiterer Schultr  äger, Einzelschulen und weiterer Insti-  tutionen. Die Aufträge können direkt an eine Teilschule erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die von der PHZ oder einer ihrer Teilschulen im Rahmen von Absatz 1 litera c  erbrachten  Leistungen  müssen  von  den  Auftraggebern  finanziell  abgegolten  werden.  Art. 4  Organisation von Angeboten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Weiterbildungs- und Zusatzangebote werden von den Teilschulen der PHZ, den  von der Direktionskonferenz PHZ oder vo  n den Teilschulen beauftragten Institu-  tionen oder von den Teilschulen in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Insti-  tutionen organisiert und durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Koordinationskonferenz Weiterbil  dung/Zusatzausbildungen sorgt in Abspra-  che  mit  der  Direktionskonferenz  PHZ  unter  Berücksichtigung  des  Wohnorts  der  Teilnehmenden  für  eine  günstige  örtliche  Durchführung  von  Veranstaltungen  in  den Konkordatskantonen.  Art. 5  5  Beschränkte Platzzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  beschränkter  Platzzahl  haben  Teilnehmerinnen  und  Teilnehmer  aus  den  Konkordatskantonen Vorrang. Abs. 3 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Direktionskonferenz PHZ legt entsprechende Auswahlkriterien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Zusatzausbildungen, die nicht gestützt auf Artikel 30 von den Konkordats-  kantonen finanziert oder mitfinanziert werden, finden die Absätze 1 und 2 keine  Anwendung.  Art. 6  Studierende der PHZ  Studierende  der  Diplomausbildungsgänge  der  PHZ  können,  soweit  hinsichtlich  des Platzangebots möglich, bestimmte  Veranstaltungen des Kompetenzbereichs  Weiterbildung/Zusatzausbildungen besuchen.  II. Organe  Art. 7  Direktionskonferenz PHZ  Die  Steuerung  des  Kompetenzbereichs  liegt im Rahmen des Leistungsauftrags des Konkordatsrats der Direktionskonfe-  renz PHZ in Zusammenarbeit mit der K  oordinationskonferenz Weiterbildung/Zu-  satzausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  3  Art. 8  Koordinationskonferenz  Die Koordinationskonferenz Weiterbildung  /Zusatzausbildungen setzt sich zusam-  men  aus  den  Leiterinnen  und  Leitern  de  r  Weiterbildungs-/Zusatzausbildungs-  Organisationseinheiten der drei Teilschul  en sowie einem Vertreter/einer Vertrete-  rin  der  PHZ-  Direktion.  Sie  stellt  die  Koordination  zwischen  den  Teilschulen  sowie die Berücksichtigung der regi  onalen und kantonalen Anliegen und Vorga-  ben sicher.  Art. 9  Studienleitung Zusatzausbildung  Die Leitung einer Zusatzausbildung  a)   legt  bei  Ausbildungsbeginn  die  Art  un  fest,  die  bestanden  werden  müssen,  und    bestimmt,  welche  Qualifikations-  schritte als Einzelarbeit und welche   als Gruppenarbeit abzulegen sind,  b)   legt  Dauer  und  Zeitpunkt  der  Abschlussprüfung  fest,  entscheidet  über  die  mündliche  oder  schriftliche  Durchf  ührung  und  bestimmt  die  zuständigen  Expertinnen und Experten,  c)   entscheidet über das Bestehen der Zusatzausbildung.  Art. 10  Examinierende Zusatzausbildung  Die  Dozierenden  beurteilen  als  Examinierende  die  Qualifikationsschritte,  die  Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten  und die Diplomprüfungen bei Zusatzaus-  bildungen. Sie  a)   legen die  Leistungsbewertungen fest,  b)   entscheiden über das Bestehen der Qualifikationsschritte und  c)   beantragen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten bei der Stu-  dien- oder Kursleitung den Entscheid über das Bestehen oder das Nichtbe-  stehen einer Zusatzausbildung.  Art. 11  Expertinnen und Experten Zusatzausbildung  Die Expertinnen und Experten wirken bei den Abschlussprüfungen in Zusatzaus-  bildungen mit. Insbesondere überwachen sie den ordnungsgemässen Verlauf der  mündlichen Prüfungen.  III. Weiterbildung  Art. 12  6  Zulassungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In ein Angebot der Weiterbildung gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 wird aufgenom-  men,  wer  über  eine  abgeschlossene  anerkannte  Ausbildung  als  Lehrperson  ver-  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Ausnahmen entscheiden die Organisationseinheiten der Teilschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Teilnahmebescheinigung  Die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot kann bescheinigt werden.  IV. Zusatzausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 7 Grundsatz
                            1   Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel  a)   Master of Advanced Studies (MAS),  b)   Diploma of Advanced   Studies (DAS) oder  c)   Certificate of Advanced Studies (CAS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden in der Regel in modularer Form angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Direktionskonferenz  PHZ  erlässt  Weisungen,  die  unter  Berücksichtigung  des Reglements der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzaus-  bildungen für den Lehrberuf  8   Grundsätze und Minimalanforderungen für die An-  gebote  von  Zusatzausbildungen  an  den  Teilschulen  festlegen.  Die  Weisungen  werden vom Konkordatsrat genehmigt. Sie sind verbindlich.  Art. 15  9  Zulassungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind:  a)   der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und  b)   mindestens  zwei  Jahre  Berufserfahrung  nach  Abschluss  der  Grundausbil-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Direktionskonferenz  PHZ  kann  in  Anwendung  der  massgebenden  Profile  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK)  10  zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  begründeten  Fällen,  insbesondere  wenn  die  Zusatzausbildung  nicht  auf  unterrichtsbezogene Fächer der Volksschule ausgerichtet ist und es sich zudem  nicht um eine Zusatzausbildung gemäss  dem Reglement der EDK über die Aner-  kennung  der  Abschlüsse  von  Zusatzausbildungen  für  den  Lehrberuf  handelt,  kann  von  den  Voraussetzungen  gemäss  Abs.  1  abgewichen  werden.  Zwingende  Voraussetzung in solchen Fällen ist:  a)   ein Hochschulabschluss,  b)   ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder  c)   der Nachweis der Befähigung zur Teilnahme im Rahmen eines standardisier-  ten Qualifikationsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Über  die  Aufnahme  von  Teilnehmerinnen  und  Teilnehmern  entscheidet  die  Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  5  Art. 16  11  Leistungsbewertungen  Die Leistungen werden in Anwendung von Art. 3 und 4 des PHZ-Prüfungsregle-  ments vom 6. Februar 2004 bewertet.  Art. 17  Präsenzpflicht  Die Studienleitung legt die Präsenzpflicht fest.  Art. 18  Qualifikationsschritte  Im  Rahmen  der  Qualifikationsschritte  weisen  die  Studierenden  nach,  dass  sie  den  Unterrichtsstoff  verstehen  und  in  die  Praxis  umsetzen  können.  Qualifikati-  onsschritte  sind  Prüfungen,  Fallstudien,  kl  einere  schriftliche  Arbeiten  oder  andere Leistungsnachweise.  Art. 19  12  Wiederholung  Die Qualifikationsschritte und die Abschl  ussarbeit können bei Nichtbestehen je  einmal  wiederholt  werden.  Bei  der  Absc  hlussarbeit  kann  an  Stelle  der  Wieder-  holung eine einmalige Nachbesserung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Diplome und Titel
                            13  Art. 19  bis  14       Urkunde     und     Urkundenzusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS, DAS oder CAS erhalten  a)   eine Urkunde sowie  b)   einen   Urkundenzusatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Urkunde  gilt  als  Ausweis  über  den  bestandenen  Studienabschluss  und  enthält den mit der Zusatzausbildung verbundenen Titel. Sie wird von der PHZ  ausgestellt  und  von  der  Rektorin  oder  dem  Rektor  der  Teilschule  und  von  der  Studienleitung  unterzeichnet.  Sind  andere  anerkannte  Hochschulen  oder  Bil-  dungsinstitutionen  an  der  Organisation  und  Durchführung  einer  Zusatzausbil-  dung  beteiligt,  kann  eine  gemeinsame  Di  plomurkunde  ausgestellt  werden.  Sie  wird von der von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und den zuständi-  gen  Organen  der  beteiligten  Hochschulen  sowie  der  Studienleitung  unterzeich-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlus-  ses und enthält die für das Weiterbildung  sprogramm anrechenbaren Module. Er  wird von der Studienleitung ausgestellt.  Art. 19  ter  15  Titel  Die verliehenen Titel lauten  a)   für  ein  MAS:  „Master  of  Advanced  Studies  Pädagogische  Hochschule  Zent-  ralschweiz in  [  Bezeichnung der Richtung  ]  “ (Abkürzung: MAS PHZ)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  b)  für ein DAS: „Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zent-  ralschweiz in  [  Bezeichnung der Richtung  ]  “ (Abkürzung: DAS PHZ)  c)   für  ein  CAS:  „Certificate  of  Advanced  Studies  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz in  [  Bezeichnung der Richtung  ]  “ (Abkürzung: CAS PHZ)  Art. 20 – 28  16  V. Finanzielles  Art. 29  Weiterbildung  Der  Abrechnungsmodus  und  eine  allfällige  finanzielle  Beteiligung  der  Lehrper-  sonen  werden  im  Leistungsauftrag  des  Konkordatsrats  an  die  Direktion  PHZ  geregelt.  Art. 30  Zusatzausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nachdiplomstudien  und  Nachdiplomku  rse  sind  von  den  Teilnehmenden  zu  finanzieren.  Sie  sind  kostendeckend  auf  Grund  einer  Vollkostenrechnung  anzu-  bieten.  Die  Kantone  oder  Gemeinden  können  die  Übernahme  eines  Finanzie-  rungsanteils  für  im  Kanton  beziehungsweise  in  der  Gemeinde  angestellte  Lehr-  personen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Konkordatsrat bestimmt, bei welchen Zusatzausbildungen die Finanzierung  über  eine  Kostenabgeltungspauschale  gemäss  Art.  21  Absatz  1  PHZ-Konkordat  erfolgt.  VI. Schlussbestimmungen  Art. 31  Evaluation  Die  Angebote  an  Weiterbildung  und  an  Zusatzausbildungen  der  PHZ  werden  systematisch evaluiert.  Art. 32  17  Integration bestehender Weiterbildungs- und Zusatzausbildungs-  angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Weiterbildungs-  und  Zusatzausbildungsangebote  im  Interesse  der  Konkordats-  kantone werden bis spätestens 1. Januar 2009 in die PHZ integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  in  die  PHZ  integrierten  heilpädagogischen  Zusatzausbildungen  gilt  kantonal  luzernisches  Recht.  Die  Finanzierung  erfolgt  gemäss  Regionalem  Schulabkommen  Zentralschweiz  (RSZ)  beziehungsweise  Regionalem  Schulab-  kommen NWEDK (RSA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  7  Art. 33  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kantonale  Organisationseinheiten  unterst  ehen  bis  zur  Integration  ins  Statut  und  bis  zu  ihrem  Einbau  in  die  PHZ  den  rechtlichen  und  finanziellen  Bestim-  mungen ihres Standortkantons. Sie können innerhalb des Leistungsauftrags des  Konkordatsrats  regionale  Aufgaben  de  r  Weiterbildung/Zusatzausbildungen  über-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  in  die  PHZ  integrierten  heilpädagogischen  Zusatzausbildungen  gilt  kantonal  luzernisches  Recht.  Die  Finanzierung  erfolgt  gemäss  Regionalem  Schulabkommen   Zentralschweiz   (RSZ)   beziehungsweise   Regionalem   Schul-  abkommen  NWEDK  (RSA).  Der  Konkordatsrat  bestimmt  den  Zeitpunkt,  ab  welchem  diese  Verordnung  auch  für  die  heilpädagogischen  Zusatzausbildungen  gilt.  Art. 34  18  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Entscheide  im  Zusammenhang  mit  dieser  Verordnung  kann  nach  den  Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern  vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schrift-  lich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.  Art. 35  Inkrafttreten  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.  19   Sie ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-33 mit Änderungen vom 4. Juli 2007 (GS 21-138) und 2. April 2009 (GS 22-64).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 631.510.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 631.510.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 3 in der Fassung vom 2. April 2009 und Abs. 4 in der Fassung vom 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Reglement  über  die  Anerkennung  von  Zusatzaus  bildungen  für  den  Lehr  beruf  der  Schweizeri-  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 3 in der Fassung vom 2. April 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Reglement  über  die  Anerkennu  ng  von  Zusatzausbildungen  für  den  Lehrberuf  der  Schweizeri-  schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung vom 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung vom 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Neu eingefügt am 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Neu eingefügt am 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Aufgehoben am 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 2 neu eingefügt am 4. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abs. 2 in der Fassung vom 2. April 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19    Abl  2005  1567.  Inkrafttreten  der  Änderungen:  vom  4.  Juli  2007  am  1.  August  2007  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 1404) und vom 2. April 2009 am 2. April 2009 (Abl 2009 1144).