Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschu... (631.510.8)
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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

SRSZ 1.2.2010 1 Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung – Zusatzausbildungen) 1 (Vom 2. September 2005) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 Abs.1 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 2 sowie auf Art. 2 Abs. 2 des Statuts der Pädagogischen Ho chschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002, 3 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 4 Grundsätze
1 Die Weiterbildungsangebote an der PHZ ermöglichen Lehrpersonen, ihre Fach-, Methoden, Selbst- und Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen.
2 Die PHZ bietet spezifische Weiterb ildungsangebote zur Berufseinführung an. Die Berufseinführung festigt die Inha lte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis.
3 Zusatzausbildungen bauen auf einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbil- dung oder einem gleichwertigen Hochschulab wird vorbehalten.
4 Ausbildungen mit dem Ziel einer Auswei tung der Unterrichtsberechtigung nach Fächern und Stufen sind gemäss Artikel reich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Zusatzausbildungen gemäss dieser Verordnung dar.
5 Zusatzausbildungen können modularisiert und mit ECTS-Punkten bewertet werden.
6 Lehrpersonen von kantonal anerkannten Privatschulen haben grundsätzlich Zugang zur Weiterbildung und zu Zusatzausbildungen der PHZ. Näheres wird im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt. Art. 2 Organisation des Kompetenzbereichs
1 Die Teilschulen der PHZ führen Organisationseinheiten für den Kompetenzbe- reich Weiterbildung/Zusatzausbildungen . Diese unterstehen den Rektorinnen und Rektoren der Teilschulen.
2 Der Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sowie die Aufnahmebedingungen in die Veranstaltungen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt.
2 Art. 3 Entwicklung von Angeboten
1 Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen werden entwickelt und realisiert: a) auf Initiative der Direktionskonferenz PHZ, b) im Auftrag der BKZ oder des Konkordatsrats oder c) im Auftrag einzelner Kantone der Bildungsregion Zentralschweiz, anderer Kantone, Gemeinden, weiterer Schultr äger, Einzelschulen und weiterer Insti- tutionen. Die Aufträge können direkt an eine Teilschule erteilt werden.
2 Die von der PHZ oder einer ihrer Teilschulen im Rahmen von Absatz 1 litera c erbrachten Leistungen müssen von den Auftraggebern finanziell abgegolten werden. Art. 4 Organisation von Angeboten
1 Weiterbildungs- und Zusatzangebote werden von den Teilschulen der PHZ, den von der Direktionskonferenz PHZ oder vo n den Teilschulen beauftragten Institu- tionen oder von den Teilschulen in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Insti- tutionen organisiert und durchgeführt.
2 Die Koordinationskonferenz Weiterbil dung/Zusatzausbildungen sorgt in Abspra- che mit der Direktionskonferenz PHZ unter Berücksichtigung des Wohnorts der Teilnehmenden für eine günstige örtliche Durchführung von Veranstaltungen in den Konkordatskantonen. Art. 5 5 Beschränkte Platzzahl
1 Bei beschränkter Platzzahl haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den Konkordatskantonen Vorrang. Abs. 3 wird vorbehalten.
2 Die Direktionskonferenz PHZ legt entsprechende Auswahlkriterien fest.
3 Bei Zusatzausbildungen, die nicht gestützt auf Artikel 30 von den Konkordats- kantonen finanziert oder mitfinanziert werden, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Art. 6 Studierende der PHZ Studierende der Diplomausbildungsgänge der PHZ können, soweit hinsichtlich des Platzangebots möglich, bestimmte Veranstaltungen des Kompetenzbereichs Weiterbildung/Zusatzausbildungen besuchen. II. Organe Art. 7 Direktionskonferenz PHZ Die Steuerung des Kompetenzbereichs liegt im Rahmen des Leistungsauftrags des Konkordatsrats der Direktionskonfe- renz PHZ in Zusammenarbeit mit der K oordinationskonferenz Weiterbildung/Zu- satzausbildungen.
SRSZ 1.2.2010 3 Art. 8 Koordinationskonferenz Die Koordinationskonferenz Weiterbildung /Zusatzausbildungen setzt sich zusam- men aus den Leiterinnen und Leitern de r Weiterbildungs-/Zusatzausbildungs- Organisationseinheiten der drei Teilschul en sowie einem Vertreter/einer Vertrete- rin der PHZ- Direktion. Sie stellt die Koordination zwischen den Teilschulen sowie die Berücksichtigung der regi onalen und kantonalen Anliegen und Vorga- ben sicher. Art. 9 Studienleitung Zusatzausbildung Die Leitung einer Zusatzausbildung a) legt bei Ausbildungsbeginn die Art un fest, die bestanden werden müssen, und bestimmt, welche Qualifikations- schritte als Einzelarbeit und welche als Gruppenarbeit abzulegen sind, b) legt Dauer und Zeitpunkt der Abschlussprüfung fest, entscheidet über die mündliche oder schriftliche Durchf ührung und bestimmt die zuständigen Expertinnen und Experten, c) entscheidet über das Bestehen der Zusatzausbildung. Art. 10 Examinierende Zusatzausbildung Die Dozierenden beurteilen als Examinierende die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten und die Diplomprüfungen bei Zusatzaus- bildungen. Sie a) legen die Leistungsbewertungen fest, b) entscheiden über das Bestehen der Qualifikationsschritte und c) beantragen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten bei der Stu- dien- oder Kursleitung den Entscheid über das Bestehen oder das Nichtbe- stehen einer Zusatzausbildung. Art. 11 Expertinnen und Experten Zusatzausbildung Die Expertinnen und Experten wirken bei den Abschlussprüfungen in Zusatzaus- bildungen mit. Insbesondere überwachen sie den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. III. Weiterbildung Art. 12 6 Zulassungsvoraussetzungen
1 In ein Angebot der Weiterbildung gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 wird aufgenom- men, wer über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung als Lehrperson ver- fügt.
2 Über Ausnahmen entscheiden die Organisationseinheiten der Teilschulen.
4

Art. 13

Teilnahmebescheinigung Die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot kann bescheinigt werden. IV. Zusatzausbildungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 7 Grundsatz

1 Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel a) Master of Advanced Studies (MAS), b) Diploma of Advanced Studies (DAS) oder c) Certificate of Advanced Studies (CAS).
2 Sie werden in der Regel in modularer Form angeboten.
3 Die Direktionskonferenz PHZ erlässt Weisungen, die unter Berücksichtigung des Reglements der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzaus- bildungen für den Lehrberuf 8 Grundsätze und Minimalanforderungen für die An- gebote von Zusatzausbildungen an den Teilschulen festlegen. Die Weisungen werden vom Konkordatsrat genehmigt. Sie sind verbindlich. Art. 15 9 Zulassungsvoraussetzungen
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind: a) der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und b) mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundausbil- dung.
2 Die Direktionskonferenz PHZ kann in Anwendung der massgebenden Profile der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) 10 zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
3 In begründeten Fällen, insbesondere wenn die Zusatzausbildung nicht auf unterrichtsbezogene Fächer der Volksschule ausgerichtet ist und es sich zudem nicht um eine Zusatzausbildung gemäss dem Reglement der EDK über die Aner- kennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf handelt, kann von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 abgewichen werden. Zwingende Voraussetzung in solchen Fällen ist: a) ein Hochschulabschluss, b) ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder c) der Nachweis der Befähigung zur Teilnahme im Rahmen eines standardisier- ten Qualifikationsverfahrens.
4 Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Studienleitung.
SRSZ 1.2.2010 5 Art. 16 11 Leistungsbewertungen Die Leistungen werden in Anwendung von Art. 3 und 4 des PHZ-Prüfungsregle- ments vom 6. Februar 2004 bewertet. Art. 17 Präsenzpflicht Die Studienleitung legt die Präsenzpflicht fest. Art. 18 Qualifikationsschritte Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikati- onsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kl einere schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise. Art. 19 12 Wiederholung Die Qualifikationsschritte und die Abschl ussarbeit können bei Nichtbestehen je einmal wiederholt werden. Bei der Absc hlussarbeit kann an Stelle der Wieder- holung eine einmalige Nachbesserung verlangt werden.

2. Diplome und Titel

13 Art. 19 bis 14 Urkunde und Urkundenzusatz
1 Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS, DAS oder CAS erhalten a) eine Urkunde sowie b) einen Urkundenzusatz.
2 Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss und enthält den mit der Zusatzausbildung verbundenen Titel. Sie wird von der PHZ ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und von der Studienleitung unterzeichnet. Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bil- dungsinstitutionen an der Organisation und Durchführung einer Zusatzausbil- dung beteiligt, kann eine gemeinsame Di plomurkunde ausgestellt werden. Sie wird von der von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und den zuständi- gen Organen der beteiligten Hochschulen sowie der Studienleitung unterzeich- net.
3 Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlus- ses und enthält die für das Weiterbildung sprogramm anrechenbaren Module. Er wird von der Studienleitung ausgestellt. Art. 19 ter 15 Titel Die verliehenen Titel lauten a) für ein MAS: „Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zent- ralschweiz in [ Bezeichnung der Richtung ] “ (Abkürzung: MAS PHZ)
6 b) für ein DAS: „Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zent- ralschweiz in [ Bezeichnung der Richtung ] “ (Abkürzung: DAS PHZ) c) für ein CAS: „Certificate of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [ Bezeichnung der Richtung ] “ (Abkürzung: CAS PHZ) Art. 20 – 28 16 V. Finanzielles Art. 29 Weiterbildung Der Abrechnungsmodus und eine allfällige finanzielle Beteiligung der Lehrper- sonen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die Direktion PHZ geregelt. Art. 30 Zusatzausbildungen
1 Nachdiplomstudien und Nachdiplomku rse sind von den Teilnehmenden zu finanzieren. Sie sind kostendeckend auf Grund einer Vollkostenrechnung anzu- bieten. Die Kantone oder Gemeinden können die Übernahme eines Finanzie- rungsanteils für im Kanton beziehungsweise in der Gemeinde angestellte Lehr- personen beschliessen.
2 Der Konkordatsrat bestimmt, bei welchen Zusatzausbildungen die Finanzierung über eine Kostenabgeltungspauschale gemäss Art. 21 Absatz 1 PHZ-Konkordat erfolgt. VI. Schlussbestimmungen Art. 31 Evaluation Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen der PHZ werden systematisch evaluiert. Art. 32 17 Integration bestehender Weiterbildungs- und Zusatzausbildungs- angebote
1 Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote im Interesse der Konkordats- kantone werden bis spätestens 1. Januar 2009 in die PHZ integriert.
2 Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt kantonal luzernisches Recht. Die Finanzierung erfolgt gemäss Regionalem Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) beziehungsweise Regionalem Schulab- kommen NWEDK (RSA).
SRSZ 1.2.2010 7 Art. 33 Übergangsbestimmung
1 Kantonale Organisationseinheiten unterst ehen bis zur Integration ins Statut und bis zu ihrem Einbau in die PHZ den rechtlichen und finanziellen Bestim- mungen ihres Standortkantons. Sie können innerhalb des Leistungsauftrags des Konkordatsrats regionale Aufgaben de r Weiterbildung/Zusatzausbildungen über- nehmen.
2 Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt kantonal luzernisches Recht. Die Finanzierung erfolgt gemäss Regionalem Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) beziehungsweise Regionalem Schul- abkommen NWEDK (RSA). Der Konkordatsrat bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem diese Verordnung auch für die heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt. Art. 34 18 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schrift- lich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Art. 35 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 19 Sie ist zu veröffentlichen.
1 GS 21-33 mit Änderungen vom 4. Juli 2007 (GS 21-138) und 2. April 2009 (GS 22-64).
2 SRSZ 631.510.1.
3 SRSZ 631.510.2.
4 Abs. 3 in der Fassung vom 2. April 2009 und Abs. 4 in der Fassung vom 4. Juli 2007.
5 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 4. Juli 2007.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2007.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 4. Juli 2007.
8 Reglement über die Anerkennung von Zusatzaus bildungen für den Lehr beruf der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2004.
9 Abs. 3 in der Fassung vom 2. April 2009.
10 Reglement über die Anerkennu ng von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 17. Juni 2004.
11 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 4. Juli 2007.
12 Fassung vom 4. Juli 2007.
13 Fassung vom 4. Juli 2007.
14 Neu eingefügt am 4. Juli 2007.
15 Neu eingefügt am 4. Juli 2007.
16 Aufgehoben am 4. Juli 2007.
17 Abs. 2 neu eingefügt am 4. Juli 2007.
18 Abs. 2 in der Fassung vom 2. April 2009.
19 Abl 2005 1567. Inkrafttreten der Änderungen: vom 4. Juli 2007 am 1. August 2007 (Abl
2007 1404) und vom 2. April 2009 am 2. April 2009 (Abl 2009 1144).
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