Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen H... (631.510.9)
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Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

SRSZ 1.2.2010 1 gischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung – Entwicklung – Dienstleistungen) 1 (Vom 2. September 2005) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral- schweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 2 und Art. 3 Abs. 2 des Sta- tuts der Pädagogischen Hochschule Zen tralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. Sep- tember 2002, 3 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz
1 Der Kompetenzbereich Forschung/Entwi cklung/Dienstleistungen (F+E+DL) der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) umfasst die Schaffung von Wissen und seine Nutzbarmachung für die PHZ und weitere nationale und inter- nationale Institutionen. Er trägt dami t zur Weiterentwicklung und Optimierung des Bildungswesens der Zentralschweiz bei.
2 Der Bereich Forschung und Entwicklung (F+E) innerhalb des Kompetenzbe- reichs F+E+DL umfasst die berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden in der Lehre der PHZ berücksichtigt.
3 Der Bereich Dienstleistungen (DL) innerhalb des Kompetenzbereichs F+E+DL umfasst die Nutzbarmachung von geschaffenem und vermitteltem Wissen gegen aussen und gegen innen. A. Forschung und Entwicklung Art. 2 Ziele Der Kompetenzbereich F+E der PHZ a) beinhaltet die Erarbeitung und Verbreitung neuer Erkenntnisse, Produkte und Verfahren durch berufsfeldbez ogene Forschung und Entwicklung und leistet dadurch einen entscheidenden Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit des Bildungswesens in der Zentralschweiz und darüber hinaus, b) gibt Studierenden und Dozierenden an der PHZ einen vertieften Einblick in die Kenntnisse und Methoden der pädagogischen Forschung, c) orientiert sich an internationalen Qualitätsanforderungen und trägt damit we- sentlich zur Profilierung der PHZ und des Hochschulstandorts Zentral- schweiz bei, d) trägt zur Steigerung der Wettbewerbs fähigkeit der PHZ als Ganzes sowie der drei Teilschulen bei.
2 Art. 3 Thematische Ausrichtung Die Aktivitäten der PHZ im Kompetenzb ereich F+E sind auf die folgenden The- menfelder ausgerichtet: a) Fachdidaktik, b) Medienpädagogik und neue Medien, c) fächerübergreifende Themen und Lernkompetenzen, d) System Schule, e) Professionalität von Lehrpersonen (Berufsauftrag, Expertenwissen und Si- tuationskompetenz), f) internationale Zusammenarbeit in Bildungsfragen und g) Heilpädagogik; Pädagogik der Vielfalt. B. Dienstleistungen Art. 4 Ziele
1 Der Kompetenzbereich DL erfüllt eine Vermittlerfunktion, indem er a) die Nutzbarmachung des geschaffenen und des vermittelten Wissens gegen aussen gewährleistet und es somit auch externen Instanzen ermöglicht, Er- kenntnisse und Kompetenzen der PHZ zu nutzen, b) die Nutzbarmachung von Erfahrungen im Schulfeld für interne Innovationen gewährleistet.
2 Die Erfüllung der Ziele des Kompetenzbereichs DL wird insbesondere mit den Mitteln der Beratung, der Information/Dokumentation und der Organisation von Veranstaltungen angestrebt. Art. 5 Thematische Ausrichtung Mögliche Themenfelder für die Aktivitäte sind: a) Unterricht und Didaktik, b) Theaterpädagogik, c) Bibliothekspädagogik und Leseförderung, d) Medienpädagogik und neue Medien, e) Gesundheitserziehung und f) pädagogisch/didaktisch/organisatorische Beratung. II. Organisation Art. 6 Grundsatz
1 Jede Teilschule der PHZ führt einen Kompetenzbereich für F+E+DL.
2 Der Kompetenzbereich F+E+DL wird
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3 Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Leistungserbringung in den Kom- petenzbereichen F+E+DL a) Institute für Forschung und Entwicklung führen, b) sich an Instituten beteiligen und c) Organisationseinheiten für Dienstleistungen führen. Art. 7 Organisationseinheiten Organisationseinheiten wie Pädagogische Medienzentren, Bibliotheken, Bera- tungsstellen oder andere können den Teilschulen der PHZ angegliedert werden. Art. 8 Institute Institute sind organisatorische Einheiten gemäss Artikel 16 ff. dieser Verord- nung. Art. 9 Steuerung
1 Die Kompetenzbereiche F+E+DL an den Teilschulen arbeiten auf der Grundla- ge eines Leistungsauftrags des Konkordatsrats für regionale Vorhaben und allfäl- liger kantonaler Aufträge in Teilautonomie.
2 Die einzelnen Kantone können den Teilschulen Aufträge und Projekte für F+E+DL erteilen.
3 Die mit F+E+DL betrauten Stellen erarbe iten einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Rektorats der Teilschule und der Direktion der PHZ. Die Tätigkei- ten werden regelmässig einer Qualitätsevaluation unterzogen. Art. 10 Koordination
1 Verantwortlich für die Koordination in den Kompetenzbereichen F+E+DL sind a) die Direktionskonferenz PHZ für die Koordination mit regionalen und kantona- len Stellen, b) die Koordinationskonferenz F+E+DL für die standortübergreifende Koordina- tion in den Kompetenzbereichen F+E+DL.
2 Die Koordination mit regionalen und kan tonalen Stellen gemäss Absatz 1 litera a erfolgt unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsteilung zwischen dem Regionalsekretariat der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz und der Direktion PHZ. III. Organe Art. 11 Konkordatsrat Der Konkordatsrat a) bestimmt Umfang und Inhalt des regi onalen Angebots F+E+DL der PHZ, b) erlässt den Leistungsauftrag für F+E+DL an den Teilschulen und c) genehmigt auf Antrag der Direktionskonfe renz die Errichtung eines Instituts.
4 Art. 12 Rektorat der Teilschule Das Rektorat einer Teilschule a) entscheidet über die Erbringung zusätzlicher Angebote für Kantone oder Dritte, b) legt den konkreten Leistungsauftrag für die ihm zugehörigen Institute und weitere Organisationseinheiten fest und c) genehmigt den Tätigkeitsbericht der In stitute und weiterer Organisationsein- heiten. Art. 13 Direktion PHZ Die Direktorin oder der Direktor der PHZ entscheidet a) über das Einsetzen der externen Evaluation und b) den Evaluationsrhythmus. Art. 14 Direktionskonferenz Der Direktionskonferenz obliegt die s trategische Führung der Kompetenzberei- che F+E+DL der PHZ. Insbesondere a) obliegt ihr die Erarbeitung der Stra tegie und der Konzepte F+E+DL für die PHZ, b) entscheidet sie über den Umsetzungs- und Aktivitätenplan F+E+DL für regionale Vorhaben c) ist sie verantwortlich für die Zuteilung der Ressourcen im Kompetenzbereich F+E+DL, d) legt sie den Aufgabenbereich der Koordinationskonferenz F+E+DL fest, e) genehmigt sie die F+E+DL-Tät igkeitsberichte der Teilschulen. Art. 15 Koordinationskonferenz
1 Die Koordinationskonferenz F+E+DL setzt sich zusammen aus der oder dem F+E-Verantwortlichen jeder Teilschule, der oder dem DL-Verantwortlichen jeder Teilschule sowie einer Mitarbeiterin oder PHZ.
2 Die Koordinationskonferenz a) steht den PHZ-Organen und weiteren Anspruchsgruppen beratend zur Seite, b) stimmt die Koordination, Kommunikatio n und Kooperation zwischen allen an F+E+DL-Projekten Beteiligten ab und vertritt deren Interessen gegenüber den PHZ-Organen.
3 Die oder der Vorsitzende a) nimmt bei F+E+DL-Geschäften an de n Sitzungen der Direktionskonferenz mit Antragsrecht teil, b) pflegt mit den kantonalen Bildung einen kontinuierlichen Informationsaustausch.
SRSZ 1.2.2010 5 IV. Institute für Forschung und Entwicklung Art. 16 Grundsatz Die PHZ und ihre Teilschulen können für die Bearbeitung von Themen im Kom- petenzbereich F+E in eigener Trägerschaft Institute für Forschung und Entwick- lung errichten und führen. Art. 17 Aufgaben
1 Die Aufgaben eines Instituts bestehen insbesondere aus a) der Erforschung und der Entwicklung der gewählten thematischen Schwer- punkte und dem Anbieten entsprechender Dienstleistungen, b) der Ausführung von Aufträgen der Bil dungsregion Zentralschweiz oder einzel- ner ihrer Kantone, c) der Sicherstellung des Transfers von produziertem Wissen innerhalb der PHZ, zu Institutionen des Bildungswesens der Region und der Kantone so- wie zu externen Anspruchsgruppen durch Veröffentlichungen, Kolloquien, Tagungen, Workshops, Referate und anderen geeignete Methoden, d) der Zusammenarbeit mit der Aus- und Weiterbildung der PHZ, um Angebote für Studierende und Dozierende der Teils chulen sowie für amtierende Lehr- personen zu entwickeln, e) dem Angebot von Beratung in Kompetenzbereichen, die mit den themati- schen Schwerpunkten zusammenhängen und f) der Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben können die Institute Verträge mit Dritten abschlies- sen. Art. 18 Institutsorgane
1 Organe eines Instituts sind die Instit utskonferenz und die Institutsleitung.
2 Die Institutskonferenz setzt sich aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Institutsleitung zusammen. Sie a) berät die Geschäftsstrategie und die laufenden Geschäfte des Instituts und nimmt dazu zuhanden der Institutsleitung Stellung und b) stellt bezüglich der operativen Geschäfte des Instituts Anträge an die Insti- tutsleitung.
3 Die Institutsleitung wird in Anwendu ng des für die Teilschule geltenden Perso- nalrechts bestimmt und ist der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule unter- stellt. Sie führt das Institut operativ und erarbeitet die strategische Ausrichtung im Sinne einer Mehrjahresplanung. Insbesondere a) entscheidet sie über die Durchf ührung von Projekten am Institut, b) erarbeitet sie zuhanden des Rektorats und der Direktionskonferenz der PHZ die Institutsstrategie, überprüft sie pe riodisch und beantragt allfällige Ände- rungen, c) stimmt sie die Aktivitäten des Instit uts mit den übrigen Instituten der PHZ ab,
6 d) kooperiert sie mit analogen Einrichtungen innerhalb und ausserhalb der Zentralschweiz, e) erarbeitet sie im Rahmen der Vor gaben das Budget sowie die Jahresrech- nung und den Jahresbericht und legt diese dem Rektorat zur Genehmigung vor, f) entscheidet sie über die Ausgaben im Rahmen des jährlichen Budgets, g) entscheidet sie über Veröffentlichungen des Instituts, h) stellt sie die interne und externe Kommunikation sicher, i) führt sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und fördert deren Weiter- bildung. Art. 19 Jahresbericht und Jahresrechnung Die Institute legen die Jahresberichte und Jahresrechnungen dem Rektorat ihrer Teilschule zur Genehmigung vor. V. Finanzierung Art. 20 Institute
1 Die Finanzierung erfolgt aufgrund der Konkordatsbestimmungen über die Ver- teilung der Mittel für F+E an der PHZ.
2 Die Institute streben langfristig geseh en die Eigenwirtschaftlichkeit an und finanzieren sich durch a) Mittel aus der Grundfinanzierung F+E (Kostenabgeltungspauschale), b) Mittel der PHZ und der Teilschule (interne Verrechnung), c) Mittel aus dem Projektfonds der Direktion, d) Unterstützungsbeiträge des Schwei zerischen Nationalfonds und weiteren Förderinstitutionen für bewilligte Projekte im Rahmen von Ausschreibungen, e) Aufträge der Bildungskonferenz Zentralschweiz (BKZ) und einzelner Kantone sowie f) Drittmittel.
3 Das Finanz- und das Rechnungswesen sowie das Controlling richten sich nach den Vorgaben der PHZ. Art. 21 Dienstleistungen Dienstleistungen werden nach Massgabe der Nutzung finanziert. VI. Personal Art. 22 Grundsätze
1 Dozierende der PHZ haben die Möglic hkeit, in den Kompetenzbereichen F+E+DL der PHZ tätig zu sein.
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2 Die Qualifikationsprofile für das Person al der Institute richten sich nach den im Konzept Forschung und Entwicklung geregelten Grundsätzen. Art. 23 Private Leistungen
1 Private Leistungen von Mitarbeitenden der PHZ im pädagogischen Kompetenz- bereich sind im Sinne des Wissenstransfers und der Nutzbarmachung von Know- how möglich unter der Voraussetzung, dass die oder der Mitarbeitende bei der PHZ oder einer Teilschule über kein Anstellungspensum von mehr als 50% verfügt. Die private Leistung darf in keinem Fall in Konkurrenz zu entsprechen- den Angeboten der PHZ oder einer Teilschule stehen.
2 Mitarbeitende der PHZ mit einem Pe nsum grösser als 50% müssen Anfragen für private Leistungen im pädagogischen Kompetenzbereich der oder dem Dienstleistungsverantwortlichen der Teilschule melden. Die entsprechenden Dienstleistungen werden in der Folge als Angebot der PHZ erbracht. VII. Schlussbestimmungen Art. 24 4 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern (VRG) vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Art. 25 Inkrafttreten Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 5 Sie ist zu veröffentlichen. Art. 26 Aufheben des Reglements Das Reglement über die Institute im Bereich Forschung und Entwicklung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Institutsreglement) vom 2. Ap- ril 2004 wird aufgehoben.
1 GS 21-34 mit Änderung vo m 2. April 2009 (GS 22-65c).
2 SRSZ 631.510.1.
3 SRSZ 631.510.2.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 2. April 2009.
5 2. September 2005 (Abl 2005 1574); Änderung vom 2. April 2009 ist am 2. April 2009 (Abl
2009 1145) in Kraft getreten.
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