Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen der Gemeinden
(Vom 31. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 22 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgeset zbuch vom 14. September 1978 , 2 beschliesst:
I. Allgem eine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Aufsicht über private Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung den Gemeinden angehö ren.
2 Auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen ist sie nicht anwendbar .
§ 2 Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde ange hören, obliegt dem Gemeinderat.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Ge schäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG - und Stiftungsauf sicht (ZBSA) als Änderungs - und Umwandlungsbehörde (§ 8a Bst. b EGzZGB).
§ 3 Aufsichtsübernahme
1 Der Handelsregisterführer macht bei jeder Eintragung einer Stiftung im Han- delsregister die zuständige Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Sti ftung unter Zustellung eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungs- urkun de Mitteilung und nimmt vom Beschluss der Aufsichtsbehörde über die Übernahme der Stiftungsaufsicht am Handelsregi ster Vormerk.
2 Bestehen Zweifel über die zuständige Aufsichtsbehörde, nimmt das Handelsr e- gisteramt Rücksprache mit der ZBSA. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden oder lehnt die als zuständig erachtete Aufsichtsbehörde die Aufsicht s- übernahme ab, unterbreitet das Handel sregisteramt die Angelegenheit dem Regierungsrat . II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 4 Aufgaben im Einzelnen
1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht zuge- wiesen werden. Sie ist für alle Massnahmen und Entscheide zustän dig, die nicht
a) die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB); b) die Verwendung des Sti ftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB); c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapi talanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität; d) die Übereinstimmung der vom Sti ftungsrat erlassenen Reglemente mit der Stiftungsurkunde; e) die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstel- le zu bezeichnen (A rt. 83a Abs. 4 ZGB).
§ 5 Ausübung der Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörde respektiert die Autonomie der Stiftungen und die Eigen- verantwortung deren Organe. Sie trifft die erforder lichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen E rmessens handeln.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.
§ 6 Änderung und Umwandlung der Stiftung
Die Aufsichtsbehörde beantragt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Abän- derung der Organisation oder des Zw ecks einer Stiftung im Sinne von Art. 85 ff. ZGB sowie die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. die Aufhe bung der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB) bei der ZBSA. III . Pflichten der Stiftu ng
§ 7 Berichterstattung und Rechnungsablage
1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres fol gende rechtskonform und original unterzeichneten Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einz u- reichen: a) die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung); b) den Bericht der Revis ionsstelle; c) den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung; d) das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte ver- langen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Bel ege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.
§ 8 Mitteilungspflicht
Die Stiftung informiert die Aufsichtsbehörde über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Orga ne.
§ 9 3 Rechtspflege
Verfügungen der Aufsichtsbehörde sind nach den Bestimmungen des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes 4 mit B eschwerde anfechtbar.
§ 10 5 Gebühren
1 Die Aufsichtsbehörde bezieht für die Prüfung der jährlichen Stiftungsrechnun- gen und für ihre sonstigen durch die Stiftung veranlassten Verrichtungen Gebüh- ren und Entschädigungen für Barauslagen nach Massgabe der Gebührenor dnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom
20. Januar 1975.
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2 Dabei sind der Aufwand der geleisteten Arbeit und die Höhe des Stiftungsver- mögens zu berücksichtigen.
3 Gemeinnützige und im öffentlichen Interesse stehende Stiftungen können von den Kosten befreit werden.
VI. Schlussbestimmung
§ 11 Inkrafttreten und Publikation
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft. 7
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 21 -57 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22 -129b) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) .
2 SRSZ 210.100.
3 Fassung vom 17. Dezember 2013.
4 SRSZ 234.110.
5 Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
6 SRSZ 173.111.
7 Abl 2006 228; Änderung en vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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