Weisungen über die Rechte und Pflichten der Schüler an den kantonalen Mittelschulen
SRSZ 31.1.2000 1 Mittelschulen (Schülerordnung) 1 (Vom 27. Juni 1983) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Mai 1973 über die Mittelschu- len, 2 beschliesst: § 1 1. Geltungsbereich Diese Weisungen gelten f ü r die kantonseigenen Mittelschulen von Pf ä ffikon, Rickenbach und Schwyz. § 2 2. Rechte der Sch ü ler a) Schulbesuch
1 Sch ü ler, die gem ä ss den vom Erziehungsrat erlassenen Aufnahmebedingungen in eine kantonale Mittelschule aufgenommen worden sind, haben Anspruch auf Schulbesuch bis zum Abschluss des Schultyps, in den sie eingetreten sind. Vorbehalten bleiben die Promotionsvorschriften, die disziplinarische Entlassung und die Regelung bei den Hospitanten.
2 Sch ü ler an der Kantonsschule Kollegium Schwyz mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons beziehen Unterkunft und Verpflegung im Internat. Ü ber Ausnahmen entscheidet der Mittelschulrat. § 3 b) Austritt
1 Die Sch ü ler sind berechtigt, die Schule am Ende eines Semesters zu verlassen. Unm ü ndige Sch ü ler haben eine schriftliche Austrittserkl ä rung des Inhabers der elterlichen Gewalt beizubringen.
2 In Ausnahmef ä llen kann der Rektor den Austritt aus der Schule auch w ä hrend eines Semesters gestatten. Mit Ausnahme von H ä rtef ä llen sind das Schul- und Internatsgeld bis zum Ende des Trimesters zu entrichten. § 4 c) individuelle Rechte
1 Die Sch ü ler haben Anspruch auf das Lehrangebot der Schule nach Lehr- und Stundenplan.
2 Die Noten m ü ndlicher und schriftlicher Pr ü fungen sind ihnen bekanntzugeben.
3 Der Klassenlehrer vermittelt den Kontakt zur Schulleitung, zum Lehrerkollegi- um und zur Klasse. In besonderen F ä llen kann ein Sch ü ler einer Lehrer seines Vertrauens benennen, der verpflichtet ist, sich seines Anliegens anzunehmen. § 5 d) Recht auf Zusammenschluss
1 Die Sch ü ler haben das Recht, im Rahmen der Schul- und Hausordnung Orga- nisationen zu bilden, die ihre Interessen gegen ü ber der Lehrerschaft, der
2 Schulleitung und den Schulbeh ö rden wahrnehmen.
2 Die Sch ü ler k ö nnen im Rahmen der Schul- und Hausordnung Vereine oder andere K ö rperschaften zur Verfolgung ideeller Zwecke bilden.
3 Den Organisationen, Vereinen und K ö rperschaften k ö nnen zur Erf ü llung ihrer Zielsetzungen R ä ume und Einrichtungen der Schule zur Verf ü gung gestellt werden. § 6 3. Pflichten der Sch ü ler a) allgemeines Verhalten
1 Die Sch ü ler sind verpflichtet, die ideellen Ziele der Schule zu respektieren.
2 Sie haben eine Haltung einzunehmen, die es den Lehrern und Erziehern er- m ö glicht, ihren Auftrag zu erf ü llen, und die zu einer funktionsf ä higen Gemein- schaft beitr ä gt. § 7 b) Ordnung
1 Die Sch ü ler sind verpflichtet, im Schulgel ä nde Ordnung zu halten und die R ä ume und Einrichtungen mit Sorgfalt zu behandeln. Sie haften bei Vernachl ä s- sigung der Sorgfaltspflicht f ü r Sch ä den.
2 Besitz und Genuss von Drogen im Sinne der Gesetzgebung ü ber die Bet ä u- bungsmittel sowie der Handel mit ihnen sind untersagt. § 8 c) Schulbesuch
1 Die Sch ü ler haben den Unterricht und die obligatorischen Schulanl ä sse p ü nkt- lich zu besuchen. Absenzen sind zu entschuldigen oder zu begr ü nden.
2 Ü ber Dispense und Urlaube entscheidet die Schulleitung. Der Schulrat kann Richtlinien erlassen. § 9 d) Freif ä cher
1 Wer ein Freifach besuchen will, hat sich schriftlich anzumelden. Die Anmel- dung verpflichtet f ü r ein volles Jahr zum Besuch des Fachunterrichts.
2 Die Schulordnung regelt den Besuch von Freif ä chern. § 10 e) Hausaufgaben Die Sch ü ler sind verpflichtet, die von den Lehrern geforderten Hausaufgaben zu l ö sen. Der Schulrat kann Richtlinien ü ber die Hausaufgaben erlassen. § 11 4. Sanktionen a) Disziplinarstrafen
1 Verst ö sst ein Sch ü ler gegen Schulvorschriften oder Anordnungen von Vorge- setzten, so wird er mit Entzug von Verg ü nstigungen, zus ä tzlicher Arbeit oder mit einem Verweis bestraft.
2 Zur Strafe befugt sind die Lehrer, die Erzieher und die Schulleitung.
SRSZ 31.1.2000 3 § 12 b) Ultimatum
1 Der Rektor kann den Ausschluss aus der Schule oder dem Internat androhen, wenn ein Sch ü ler in schwerer Weise die Rechtsordnung oder die Grunds ä tze der christlichen, demokratischen und sozialen Erziehung und Bildung missachtet, insbesondere: a) gegen die Schul- oder Internatsdisziplin verst ö sst; b) die Schulgemeinschaft oder einzelne Sch ü ler gef ä hrdet; c) Einrichtungen und Material b ö swillig besch ä digt; d) in Drogenf ä lle verwickelt ist; e) sonstwie gegen das Strafrecht verst ö sst.
2 Das Ultimatum ist dem Sch ü ler oder den Eltern nicht m ü ndiger Sch ü ler schriftlich zu er ö ffnen. Auf jeden Fall ist der Sch ü ler m ü ndlich zu orientieren. § 13 c) Ausschlussverf ü gung
1 Bew ä hrt sich der Sch ü ler w ä hrend der ihm im Ultimatum angesetzten Frist nicht, so kann ihn der Schulrat von Internat oder Schule oder beidem aus- schliessen.
2 Ist der Verstoss des Sch ü lers derart schwerwiegend, dass der Schule dessen weitere Anwesenheit nicht mehr zuzumuten ist, kann der Ausschluss ohne vor- heriges Ultimatum verf ü gt werden. Der Rektor kann als vorsorgliche Massnahme eine Suspendierung verf ü gen.
3 Wer aus der Schule ausgeschlossen wird, kann im laufenden Schuljahr nicht wieder aufgenommen werden. Ü ber eine allf ä llige sp ä tere Wiederaufnahme entscheidet der Schulrat. § 14 5. Rechtsschutz a) Anh ö rung
1 Jeder Sch ü ler, gegen den eine Strafe oder Disziplinarmassnahme vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angeh ö rt zu werden. Die Anh ö rung erfolgt in der Regel m ü ndlich.
2 Ist ein Ultimatum oder der Ausschluss vorgesehen, sind auch die Eltern anzu- h ö ren, sofern der Sch ü ler nicht m ü ndig ist. Den Eltern und dem Sch ü ler sind die Gr ü nde der beabsichtigten Massnahme bekanntzugeben. Sie haben ihre Stellungnahme innert angemessener Frist abzugeben. § 15 b) Einsprache
1 Gegen Strafen, die ein Lehrer oder Erzieher verh ä ngt, kann jeder Sch ü ler beim Rektor schriftlich oder m ü ndlich Einsprache erheben. Der Rektor entscheidet nach Anh ö rung des Lehrers oder Erziehers endg ü ltig.
2 Gegen Strafen, die der Rektor verh ä ngt, k ö nnen die Eltern oder der Sch ü ler innert zehn Tagen beim Schulrat schriftlich Einsprache erheben. Der Schulrat entscheidet nach Anh ö ren des Rektors, gegebenenfalls auch nach Anh ö ren des Klassenlehrers oder des Internatserziehers endg ü ltig.
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3 Gegen ein vom Rektor verh ä ngtes Ultimatum k ö nnen innert der gleichen Frist die Eltern oder der m ü ndige Sch ü ler beim Schulrat schriftlich Einsprache erhe- ben. Der Schulrat entscheidet endg ü ltig. § 16 c) Beschwerde Verf ü gungen und Entscheide des Schulrates k ö nnen, soweit sie nicht endg ü ltig sind, gem ä ss § 33 Absatz 3 der Mittelschulverordnung nach Massgabe der Vor- schriften ü ber die Verwaltungsrechtspflege innert zwanzig Tagen durch Be- schwerde ans Erziehungsdepartement weitergezogen werden. § 17 6. Schlussbestimmungen
1 Diese Weisungen treten am 1. August 1983 in Kraft.
2 Sie werden im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 17-429.
2 SRSZ 623.110.
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