Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Luzer... (784.410.1)
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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden einerseits und der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939

Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom

6. April 1939

1 (Vom 12. November 1943) 2 3

Art. 1 Die Beteiligung des Bundes

Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der finanziellen Wieder- aufrichtung der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees (hienach DGV genannt) im Rahmen des Privatbahnhilfegesetzes wie folgt: a) Beitrag à fonds perdu Fr. 788 000.- b) Verzicht auf Krisenhilfedarlehen vom 8. April 1940 Fr. 75 000.- c) Beteiligung am Darlehen Fr. 580 000.- total Fr. 1 443 000.-

Art. 2

Die Beteiligung der Kantone Die Kantone Luzern, Schwyz, Uri, Obwalden und Nidwalden beteiligen sich an der Wiederaufrichtung der DGV im Sinne von Art. 5 des Privatbahnhilfegesetzes wie folgt: Kanton Luzern: a) Beitrag à fonds perdu Fr. 175 000.- b) Verzicht auf nachstehende Darlehen:

1. Staatliche Hilfsaktion 262 477.90

2. Staatliche Hilfsaktion 1940 13 750.-

3. Krisenhilfe 1934 93 002.-

4. Krisenhilfe 1940 44 750.- Fr. 413 979.90

c) Beteiligung am Darlehen Fr. 366 500.- Kanton Schwyz: a) Beitrag à fonds perdu 50 000.- b) Verzicht auf nachstehende Darlehen:

1. Krisenhilfe 1934 15 288.-

2. Krisenhilfe 1940 9 000.- 24 288.-

c) Beteiligung am Darlehen 120 500.- Fr. 194 788.- Kanton Uri: a) Beitrag à fonds perdu 40 000.- b) Verzicht auf nachstehende Darlehen:

1. Krisenhilfe 1934 12 740.-

2. Krisenhilfe 1940 7 500.- 20 240.-

a) Beitrag à fonds perdu 20 000.- b) Verzicht auf nachstehende Darlehen:

1. Krisenhilfe 1934 6 370.-

2. Krisenhilfe 1940 3 750.- 10 120.-

c) Beteiligung am Darlehen 51 000.- Fr. 81 120.- Kanton Nidwalden: a) Beitrag à fonds perdu 10 000.- b) Verzicht auf Krisenhilfedarlehen 1940 10 000.- c) Beteiligung am Darlehen 30 000.- Fr. 50 000.- Leistung der Kantone im ganzen Fr. 1 443 627.90

Art. 3 Die Neubeteiligung und deren Verwendung

Die Neubeteiligung des Bundes und der Kantone setzt sich wie folgt zusammen: Beitrag à fonds perdu: Bund 788 000.- Kanton Luzern 175 000.- Kanton Schwyz 50 000.- Kanton Uri 40 000.- Kanton Obwalden 20 000.- Kanton Nidwalden 10 000.- 295 000.- Fr. 1 083 000.- Darlehen: Bund 580 000.- Kanton Luzern 366 500.- Kanton Schwyz 120 500.- Kanton Uri 102 000.- Kanton Obwalden 51 000.- Kanton Nidwalden 30 000.- 670 000.- Fr. 1 250 000.- Neubeteiligung im gesamten Fr. 2 333 000.- Der Betrag der Neubeteiligung ist wie folgt zu verwenden:

1. Vergütung an die Pensionskasse zur Abtragung der

privilegierten Schuld der DGV Fr. 1 200 000.-

2. Vergütung an die Pensionskasse zur Milderung des

Rentenabbaues Fr. 550 000.-

3. Erh öhung der flüssigen Mittel der DGV als Bau- und

Betriebsreserve Fr. 583 000.- Fr. 2 333 000.-

Art. 4

Verzinsung und Auszahlung Die Neubeteiligung des Bundes von Fr. 1 368 000.- und der Kantone von Fr. 965 000.- werden von den Beteiligten vom 1. Januar 1942 bis zum Tage der
verzinsen und zu amortisieren. Die Auszahlung dieser Beitr äge erfolgt nach allseitiger Unterzeichnung der vor- liegenden Vereinbarung. Die Verzichtleistungen auf fr ühere Darlehen von Bund (Fr. 75 000.-) und der Kantone (Fr. 478 627.90) haben r ückwirkend auf den 1. Januar 1942 zu erfol- gen.

Art. 5 Darlehensbedingungen

Jeder Gl äubiger des neuen Darlehens von Fr. 1 250 000.- erh ält f ür seinen Anteil einen Schuldschein. Die Zins- und Amortisationsbedingungen werden wie folgt festgesetzt: Annuit ät
4 % oder Fr. 50 000.-, wovon 3 % als Zins und der Rest als Amortisation ge- rechnet werden. Zins und Amortisation sind variabel und kumulativ f ür fünf Jahre in dem Sinne, dass die Jahreseinnahmen der DGV in folgender Rangfolge zu verwenden sind:

1. Zur Deckung der Betriebsausgaben einschliesslich die von der Aufsichtsbe-

hörde vorgeschriebenen Abschreibungen auf dem Anlageverm ögen.

2. Zur Bezahlung von Zins und Amortisation auf allf älligen Betriebszusch üssen

im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 17. Mai 1940 über ausserordent- liche Hilfsmassnahmen zugunsten notleidender privater Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (Kriegshilfe).

3. Zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation auf dem Darlehen, mit Ein-

schluss allfälliger R ückst ände, nach folgender Reihenfolge: a) Zins des Rechnungsjahres bis zum vereinbarten Zinsfuss; b) Amortisationsbetreffnis des Rechnungsjahres bis zu dem in der Vereinba- rung festgesetzten Ansatz; c) Abschreibungsr ückst ände auf dem Anlageverm ögen der letzten f ünf Jahre; d) Zinsr ückst ände der letzten f ünf Jahre, vorab die ältesten und c) rückst ändige Amortisationsbetreffnisse der letzten f ünf Jahre.

4. Zur Erf üllung der übrigen Verbindlichkeiten.

Zins und Amortisation verfallen ordentlicherweise je auf den 31. Dezember. Sofern die Annuit ät von Fr. 50 000.- nur teilweise herausgewirtschaftet wird, verfällt das Betreffnis f ür Zins und Amortisation mit der Genehmigung der Jah- resrechnung durch das Eidgenössische Amt für Verkehr, sp ätestens jedoch am

15. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.

Das Eidgen össische Amt für Verkehr überwacht die Einhaltung der vorstehenden Rangfolge f ür die Verwendung der Einnahmen. Es entscheidet im Zweifelsfalle, ob eine Aufwendung der Bestandes- oder der Ertragsrechnung zu belasten sei. Der DGV ist es freigestellt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise auf das Ende eines Kalenderjahres zur ückzuzahlen.

Art. 6 Die Sanierung der Pensionskasse

Die Sanierung der Pensionskasse der DGV, die r ückwirkend auf den 1. Januar
des Personals und der Verwaltung, sowie der Versicherungsleistungen auf das Reglement der Pensionskasse der Ascoop vom 15. Dezember 1938 und dessen Anhang XXXII vom 2. April 1942.

Art. 7

Kontrolle durch die Aufsichtsbeh örde Die DGV ist Verpflichtet, dem Amt f ür Verkehr jederzeit Einsicht in die Ge- schäftsb ücher zu gew ähren oder über die finanzielle Lage der Unternehmung Auskunft zu erteilen. Sie hat dem Amt f ür Verkehr allj ährlich, sp ätestens aber auf Anfang des Gesch äftsjahres, einen Bau- und Betriebsvoranschlag einzurei- chen. Grössere Betriebsausgaben, die über die normalen Bed ürfnisse des Unterhalts hinausgehen, sowie bedeutendere Bauten und Anschaffungen, die einen Wert von Fr. 50 000.- übersteigen, und finanzielle Beteiligungen jeder Art an andern Unternehmungen bed ürfen der Zustimmung des Amtes für Verkehr. Die Rechnungen mit Bilanz sind allj ährlich auf den 31. Dezember abzuschlies- sen und dem Eidgen össischen Amt f ür Verkehr bis zu dem auf das Rechnungs- jahr folgenden 1. Mai zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Die Rechnungsausweise der Gesellschaft sind nach den vom Eidgen össischen Amt für Verkehr erteilten Weisungen zu erstellen.

Art. 8 Vertretung und Mitspracherecht des Bundes

Der Bund ist im Verwaltungsrat der DGV durch zwei Mitglieder vertreten, die vom Bundesrat zu w ählen sind. Ausserdem hat die Aufsichtsbeh örde das Recht, zu den Verhandlungen des Verwaltungsrates einen Vertreter abzuordnen. Dieser ist berechtigt, Antr äge zu stellen und mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilzunehmen. Die Einladungen zu den Sitzungen sind an das Amt f ür Verkehr zu richten.

Art. 9

Reservefonds Aus dem j ährlichen Reingewinn ist ein Betrag von mindestens 10 % einem allgemeinen Reservefonds zuzuweisen, bis dieser Fonds die H öhe von 30 % des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat.

Art. 10 Bau- und Betriebsreservefonds

Die DGV verpflichtet sich zur Bildung eines Bau- und Betriebsreservefonds in der H öhe von Fr. 583 000.-, dessen Beanspruchung nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Amtes f ür Verkehr erfolgen darf.

Art. 11 Steuererleichterungen

Die DGV ist w ährend f ünf Jahren nach dem Abschluss dieser Vereinbarung mit Steuern und andern Abgaben an Bund, Kantone und Gemeinden nicht st ärker zu
sprechenden Nachlass auf den kantonalen und kommunalen Steuern zu ge- währleisten.

Art. 12

Sanierungsplan Der anliegende Sanierungsplan vom 22. Januar 1943 4 bildet einen integrieren- den Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung, soweit er den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht widerspricht; er tritt r ückwirkend auf 1. Januar 1942 in Kraft.

Art. 13

Streitigkeiten Über allf ällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung der Vereinbarung ent- scheidet der Bundesrat.
1 GS 12-304.
2 Datum der Genehmigung durch Bundesrat.
3 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 11. Oktober 1943, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 18. Oktober 1943, vom Regierungsrat des Kantons Uri am 28. Oktober 1943, vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 8. November 1943, vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 2. November 1943 und vom Verwaltungsrat der DGV am 10. November 1943 genehmigt.
4 Nicht ver öffentlicht.
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