Einführungsgesetz zum Arbeitsvermittlungsgesetz und zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
                            (Vom 12. September 1991)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalver-  leih (AVG) vom 6. Oktober 1989  2   und zum Bundesgesetz über die Arbeitslo-  senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982,  3  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses  Gesetz  regelt  die  Durchführung  der  Bundesgesetzgebung  über  die  Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bezeichnet das für den Vollzug zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Arbeitsvermittlung
1. Öffentliche Arbeitsvermittlung
§ 2 4 Kantonale Amtstelle
                            1    Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vollzieht die  Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es führt hierzu regionale Arbeitsvermittlungszentren (Art. 85b AVIG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit  a) zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung  zuständigen Stellen;  b) mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organi-  sationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das KIGA betreibt ein Informationssystem über Stellensuchende und offene  Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Informationssystem  dient  der  Arbeitsvermittlung,  der  Arbeitsmarktbeo-  bachtung und -statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Informationssystems trägt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die nach Bundesvorschriften zu erstattenden Meldungen der Arbeitgeber über  Entlassungen von Arbeitnehmern und Betriebsschliessungen sowie für die Ar-  beitsmarktstatistik sind beim KIGA einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
§ 6 Bewilligungspflicht
                            1   Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih sind gemäss Bundesge-  setzgebung bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das KIGA ist Bewilligungsbehörde und übt die Aufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Arbeitslosenversicherung
§ 7 7 KIGA
                            1   Das KIGA ist kantonale Amtsstelle im Sinne des Arbeitslosenversicherungsge-  setzes (Art. 85 AVIG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es sorgt für die Bereitstellung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen  Massnahmen (Art. 72b AVIG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es übt die Aufsicht über die Gemeindearbeitsämter aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a 8 Regionale Arbeitsvermittlungszentren
                            1   Das KIGA führt die erforderlichen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85b AVIG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt deren Aufgaben, insbesondere die Zusammenar-  beit mit privaten Stellenvermittlern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b 9 Tripartite Kommission
                            1   Der Regierungsrat wählt auf eine vierjährige Amtsdauer eine aus sieben Mit-  gliedern bestehende tripartite Kommission (Art. 85c AVIG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kommission gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Arbeitge-  berorganisationen,  von  Arbeitnehmerorganisationen  sowie  des  KIGA  an.  Eine  beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Kom-  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Gemeinde führt auf ihre Kosten ein Arbeitsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Feiertage
                            Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen und örtlichen Feiertage gemäss  Art. 19 AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Finanzierung
                            Die Kosten der Arbeitslosenversicherung gehen im Rahmen der bundesrechtli-  chen Vorschriften zu Lasten des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Vollzug und Rechtspflege
§ 12 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Aus-  führungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das KIGA ist für den Vollzug zuständig, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Rekursbehörde
                            Kantonale Rekursbehörde im Sinne von Art. 101 AVIG ist das Verwaltungsge-  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
§ 14 Aufhebung früherer Erlasse
                            Mit Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 5. Dezem-
                            ber 1975.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 5.
                            Dezember 1975.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 13 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18-149 mit Änderungen vom 26. Februar 1997 (Abl 1997 341) und vom 17. Dezember 2013  (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 823.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 837.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 in der Fassung vom 26. Februar 1997; in Kraft getreten am 1. Januar 1998 (Abl 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben am 26. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 aufgehoben am 26. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 26. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Neu eingefügt am 26. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Neu eingefügt am 26. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung vom 26. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   GS 16-733.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   GS 16-737.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Abl 1991 1455); Änderungen vom 17. Dezember 2013  am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben am 17. Dezember 2013.