Gesetz über den Zinsfuss und über die Ablösung von Grundpfandschulden alten Rechts
                            (Vom 12. Januar 1967)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf Art. 795 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Art. 73  Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der  Kantonsrat  ist  ermächtigt,  für  Grundpfand-  und  andere  Schulden  den  höchstzulässigen Zinsfuss festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Ist in den vor dem 1. November 1898 errichteten Grundpfandtiteln ein Zins von  mehr als 5.5% verschrieben, so darf höchstens ein Zins von 5.5% gefordert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Der Grundeigentümer ist berechtigt, die  auf seinem Grundstück haftenden, vor  dem 1. Januar 1912 errichteten Grundpfandtitel und allfällig später  errichtete  Transfixe davon zum Nennwert des zu verzinsenden Betrages ohne Zuschlag und  gegen Barzahlung der ausstehenden grundversicherten und allfälligen anderen  verfallenen und nicht verjährten Zinse sowie des laufenden Zinses ohne Kündi-  gung abzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Für den Gläubiger bleiben die in den Titeln alten Rechts enthaltenen Vorschrif-  ten über die Kündbarkeit massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält  ein   Titel   keine Kündigungsbestimmung, so gelten die Vorschriften des  Zivilgesetzbuches über die Kündigung von Grundpfandforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Zinsfuss und über  die Ablösung von Grundpfandschulden alten Rechts, vom 26. Februar 1958  3  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. April 1967 mit 5238 Ja gegen 3477 Nein (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967 463).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 14-105.