Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
                            (Vom 10. Dezember 1948)  2  Die Regierungen der Kantone,  in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuer-  pflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwen-  den und, vorbehältlich der Bestimmungen des Konkordates, jede Gewährung von  Steuervorteilen zu vermeiden,  kommen  überein:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die  Kantone  verpflichten  sich,  keine  Steuerabkommen  mit  Steuerpflichtigen  abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Be-  fugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.  Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat  abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgeleg-  ten Frist ihr G  ültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verl  ängert werden. Unbe-  fristete Abkommen d  ürfen f   ür den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den  Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen blei-  ben.  Statthaft ist die Einr  äumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der  Besteuerung:  a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnj  ähriger Landesabwe-  senheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine  Erwerbst  ätigkeit aus  üben, f   ür den Rest des Jahres des Einzuges und das fol-  gende Jahr; sind diese Personen Ausl  änder und nicht in der Schweiz gebo-  ren, so d  ürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gew  ährt werden,  wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der  in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist f  ür Grundeigentum in  der  Schweiz,  schweizerische  Vermögenswerte  (Wertpapiere,  Anteilscheine,  Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;  b) von Industrieunternehmungen, welche neu er  öffnet und im wirtschaftlichen  Interesse des Kantons gef  ördert werden, f  ür den Rest des Jahres, in wel-  chem der Gesch  äftsbetrieb er  öffnet wird, und die neun folgenden Jahre;  c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine  öffentlich-rechtliche K  örper-  schaft beteiligt ist oder die vorwiegend  öffentlichen oder gemeinnützigen  Zwecken dienen.  Die  Kantone  verpflichten  sich,  bei  Nachlass-,  Erbschafts-,  Schenkungs-  und  Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu  treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.  Vorbehalten  bleiben  Steuerbefreiungen,  welche  ausl  ändischen  Staaten,  dem  Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder  privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisa-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich f  ür die Kantone und die in  den  Kantonen  bestehenden  steuerberechtigten  Selbstverwaltungsk  örper,  wie  Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinsch  ätzung einer  aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen nat  ürlichen oder juri-  stischen  Person  dem  Kanton  des  neuen  Wohnsitzes  (Aufenthaltes)  oder  der  neuen Niederlassung zu melden.  Desgleichen  wird  der  Kanton  des  neuen  Wohnsitzes  (Aufenthaltes)  oder  der  neuen  Niederlassung  dem  Kanton,  dessen  Steuerhoheit  die  nat  ürliche  oder  juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung  bekanntgeben.  Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unter-  stellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z. B.  Familienstiftung,  Sitzgesellschaft)  dem  Kanton  meiden,  dessen  Hoheit  das  Steuerobjekt bisher unterworfen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die Aufsicht  über die Durchf  ührung des Konkordates und die Entscheidung  über  Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektoren-  konferenz gew  ählten Konkordatskommission  übertragen.  Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entsch  ädigungen  der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission  und die Kostentragung f  ür deren Entscheidungen.  Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer  seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in  Überein-  stimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Melde-  pflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommis-  sion. Diese stellt nach Durchf  ührung eines kontradiktorischen Verfahrens fest,  ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.  Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Beh  örden  oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Be-  stimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat wider-  sprechende Verwaltungsakt aufgehoben.  Überdies hat der fehlbare Kanton eine  von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.  Die Geldbusse betr  ägt:  a) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Verschuldens  den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuer-  vorteils, mindestens aber Fr. 1 000.- und h  öchstens Fr. 10 000.-, bei Wie-  derholung kann die Busse bis auf Fr. 50 000.- erh  öht werden;  b) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Verschuldens  mindestens Fr. 100.- und h  öchstens Fr. 500.-.  Die Entscheide der Konkordatskommission sind endg  ültig und vollstreckbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fonds gelegt.  Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung  der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Ver  öf-  fentlichung in der eidgen  össischen Gesetzsammlung in Kraft.  Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobach-  tung einer zweij  ährigen K  ündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom  Konkordat zurückzutreten.  Die Mitteilungen  über Beitritt und K  ündigung sind an den Bundesrat zu richten  zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission  und die Konkordatskantone.  Schlussprotokoll  In Anbetracht der gegenw  ärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verh  ältnis-  se ist es zum Zwecke der Bek  ämpfung des Wohnungsmangels gestattet, f  ür den  Neubau  von  Wohnungen  vor  übergehend  gesetzliche  Steuererleichterungen  zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 14-789.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Bundesrat am 26. September 1949 genehmigt.