Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
(Vom 10. Dezember 1948) 2 Die Regierungen der Kantone, in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuer- pflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwen- den und, vorbehältlich der Bestimmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden, kommen überein:
Art. 1
Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Be- fugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen. Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgeleg- ten Frist ihr G ültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verl ängert werden. Unbe- fristete Abkommen d ürfen f ür den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen blei- ben. Statthaft ist die Einr äumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung: a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnj ähriger Landesabwe- senheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbst ätigkeit aus üben, f ür den Rest des Jahres des Einzuges und das fol- gende Jahr; sind diese Personen Ausl änder und nicht in der Schweiz gebo- ren, so d ürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gew ährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist f ür Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis; b) von Industrieunternehmungen, welche neu er öffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gef ördert werden, f ür den Rest des Jahres, in wel- chem der Gesch äftsbetrieb er öffnet wird, und die neun folgenden Jahre; c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche K örper- schaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen. Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausl ändischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisa-
Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich f ür die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungsk örper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
Art. 3
Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinsch ätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen nat ürlichen oder juri- stischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden. Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die nat ürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben. Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unter- stellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z. B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton meiden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
Art. 4
Die Aufsicht über die Durchf ührung des Konkordates und die Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektoren- konferenz gew ählten Konkordatskommission übertragen. Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entsch ädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung f ür deren Entscheidungen. Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Überein- stimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Melde- pflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommis- sion. Diese stellt nach Durchf ührung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt. Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Beh örden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Be- stimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat wider- sprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen. Die Geldbusse betr ägt: a) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuer- vorteils, mindestens aber Fr. 1 000.- und h öchstens Fr. 10 000.-, bei Wie- derholung kann die Busse bis auf Fr. 50 000.- erh öht werden; b) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Verschuldens mindestens Fr. 100.- und h öchstens Fr. 500.-. Die Entscheide der Konkordatskommission sind endg ültig und vollstreckbaren
Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
Art. 5
Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Ver öf- fentlichung in der eidgen össischen Gesetzsammlung in Kraft. Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobach- tung einer zweij ährigen K ündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten. Die Mitteilungen über Beitritt und K ündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone. Schlussprotokoll In Anbetracht der gegenw ärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verh ältnis- se ist es zum Zwecke der Bek ämpfung des Wohnungsmangels gestattet, f ür den Neubau von Wohnungen vor übergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
1 GS 14-789.
2 Vom Bundesrat am 26. September 1949 genehmigt.
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