Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen und die Anpassung der Gerichtsordnung
SRSZ 31.1.2000 1 die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen und die Anpassung der Gerichtsordnung 1 (Vom 23. März 1994) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung 2 , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I.
1 Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkan- tonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 3 bei.
2 Das Konkordat ist in Verfahren der kantonalen Strafgesetzgebung anwendbar. II. (Änderung der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 im Sinne des Konkordats 4 .) III.
1 Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5
1 GS 18-392.
2 SRSZ 100.000.
3 AS 1993 2876 ff.
4 GS 18-392.
5
7. Juni 1994 (Abl 1994 843).
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