Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen ... (454.110)
CH - SZ

Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern

(Vom 14. März 1975) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973, 2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1 Die Entnahme von Material aus öffentlichen Gewässern, das Bestandteil des Strand- oder Bach- und Flussbodens ist oder auf ihm beweglich lagert, bedarf einer Konzession, wenn das Gewässer im Sinne von § 4 Abs. 2 des Wasser- rechtsgesetzes Eigentum des Hoheitsträgers ist.
2 Wird die Ausbeutung des Gewässers lediglich vorgenommen, um Gefährdungen des Strandbodens oder des Bach- und Flussbettes vorzubeugen, Verbauungen zu sichern oder Schäden zu beheben, so ist nur eine Bewilligung erforderlich.
3 Geringfügige Materialentnahmen zum eigenen Gebrauch aus öffentlichen Gewässern, die im Eigentum des Hoheitsträgers stehen, sind, sofern dabei keine maschinellen Einrichtungen verwendet werden, nicht konzessions- oder bewilli- gungspflichtig.

§ 2

Wo ein Gewässer nicht Eigentum des Hoheitsträgers ist, bedarf die Entnahme von Material einer Bewilligung.

§ 3 3

1 Konzessionen und Bewilligungen sind nur zulässig, wenn die Interessen der Wasserverbauung, des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Fischerei nicht entgegenstehen, oder wenn das öffentliche Interesse an der Ausbeutung überwiegt.
2 Das Bewilligungsverfahren für Materialentnahmen richtet sich nach den Be- stimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

§ 4

Für den Inhalt einer Konzession gel ten sinngemäss die §§ 14 Abs. 2 und 3 sowie 15 bis 21 des Wasserrechtsgesetzes. In der Konzessionsurkunde ist auf diese Bestimmungen zu verweisen.

II. Strandboden

§ 6

1 Die Verwaltung des Strandbodens öffentlicher Seen obliegt dem vom Regie- rungsrat bezeichneten Departement.
2 Soweit nicht eine andere Instanz bezeichnet wird, ordnet das Departement die zur Verwaltung des Strandbodens notwendigen Massnahmen an und erlässt die erforderlichen Verfügungen.

§ 7

1 Über Ausbeutungskonzessionen entscheidet der Regierungsrat.
2 Er holt die Vernehmlassung des zu ständigen Gemeinderates ein und übermit- telt ihm eine Abschrift der Konzessionsurkunde.

§ 8

1 Konzessionen und Bewilligungen sind im Rahmen des vom Regierungsrat erlassenen Tarifs gebührenpflichtig.
2 Die Gebühr kann herabgesetzt oder erlassen werden, wenn eine Konzession oder eine Bewilligung im öffentlichen Interesse erteilt wird.

§ 9

1 Sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Regierungsrat ausnahmsweise öffentlichen Strandboden verpachten oder darauf ein Baurecht einräumen.
2 Zu Eigentum kann Strandboden in der Regel nur abgetreten werden, wenn es ein öffentliches Interesse erfordert.
3 Für die Einräumung solcher Rechte ist eine Vergütung zu verlangen, die ver- gleichbaren Marktpreisen für Grund und Boden entspricht. Erfüllt die Einräu- mung öffentliche Interessen eines Bezirks oder einer Gemeinde, so kann der
4 Im übrigen gilt sinngemäss § 3 dieser Verordnung.

III. Ausbeutung an fliessenden Gewässern

§ 10

1 Über Konzessionen und Bewilligungen zur Ausbeutung von Material an flies- senden Gewässern entscheidet der Bezirksrat. Vor der Erteilung ist die Vernehm- lassung des Kantonsingenieurs einzuholen.
2
§ 26 des Wasserrechtsgesetzes bleibt vorbehalten.
1 Der Bezirksrat kann für Konzessionen und Bewilligungen angemessene Gebüh- ren erheben.
2 Die Gebühren fallen dem Bezirk zu.
3 Der Bezirksrat kann Gebühren ganz oder teilweise einer Wuhrkorporation abtre- ten, wenn deren Aufwendungen für die Erstellung und den Unterhalt von Ver- bauungswerken die Abtretung rechtfertigt.

§ 12

Der Bezirksrat übermittelt eine Abschrift jeder Konzession oder Bewilligung dem Regierungsrat und dem zuständigen Gemeinderat.

§ 13

1 Wo es das öffentliche Interesse erfordert, kann der Bezirksrat die Enteignung bestehender Ausbeutungsrechte an öffentlichen Flüssen und Bächen verfügen.
2 Das Verfahren und die Entschädigung richten sich nach den kantonalen Vor- schriften über die Enteignung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 14

Wer dieser Verordnung oder den Bestimmungen einer Konzession oder Bewilli- gung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

§ 15

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung vom 26. Januar 1878 über den Verkauf von Strandboden, 5 b) die Verordnung vom 6. April 1970 betreffend die Erteilung von Baggerkon- zessionen. 6

§ 16

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 7
1 GS 16-681 mit Änderungen vom 8. Ma i 1996 (GS 19-126) und vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-146f).
2 SRSZ 451.100.
3 Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2008.
4 Aufgehoben am 8. Mai 1996.
5 RGS II 383.
6 GS 15-743.
1996 1738) und vom 19. September 2007 am 1. Ju li 2008 (Abl 2008 1314) in Kraft getreten.
Markierungen
Leseansicht