Monitoring Gesetzessammlung

Interkantonale Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsr... (631.131)

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Interkantonale Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsr... (631.131)

Interkantonale Verordnung über die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikumsrates und der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)

Rapperswil (Ingenieurschule) 1 (Vom 7. Januar 1971) Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen erlassen in Ausführung von Art. 20 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das Inter- kantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) vom 20. Mai 1970 als Ver- ordnung:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Entschädigungen an die Mitglieder des Technikums- rates, der Rekurskommission und der von diesen Instanzen eingesetzten Arbeits- organen.

Art. 2

2 Taggelder: a) Sitzungen Je Sitzung wird ein Taggeld von Fr. 100.- ausgerichtet.

Art. 3

b) besondere Arbeitsleistungen
1 Für die Erledigung von Einzelaufträgen werden nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung Taggelder ausgerichtet.
2 Der Technikumsrat oder das von ihm beauftragte Arbeitsorgan entscheidet von Fall zu Fall über deren Anspruch.

Art. 4

Reisespesen Für die Vergütung der Reisespesen gilt der Bahntarif 1. Klasse.

Art. 5 Rechnungstellung

1 Die Rechnungen sind der Rechnungsstelle für den Betrieb des Technikums Rapperswil halbjährlich einzureichen.
2 Ansprüche für zusätzliche Taggelder gemäss Art. 3 sind mit einem Hinweis auf den Arbeitsauftrag zu begründen.

Art. 6 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird rückwirkend ab 20. Mai 1970 angewendet.
1 Im Amtsblatt nicht ver öffentlicht; mit einer Änderung vom 19. August 1974.
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