Verordnung über die vorläufige prozentuale Anpassung der Vermögenssteuerwerte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
                            SRSZ 1.2.2006  1  werte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (ÜbeVNL)  1  (Vom 29. Juni 2004)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  Art.  72  Abs.  3  des  Steuerharmonisierungsgesetzes  vom  14.  De-  zember 1990 (StHG)  2   und § 46 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1898,  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1    Die  gemäss  den  Vorschriften  des  Steuergesetzes  vom  28.  Oktober  1958  4   fest-  gelegten   Vermögenssteuerwerte   von   nichtlandwirtschaftlichen   Grundstü  cken  werden  per  31.  Dezember  2004  prozentual  an  die  Vorschriften  von  StG  und  StHG angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  nichtlandwirtschaftlich  gilt  ein  Grundstück,  das  nicht  in  den  Geltungsbe-  reich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht  (BGBB)  5   fällt. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 Satz 2 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anwendbares Recht
                            Soweit  diese  Verordnung  keine  Regelung  enthält,  gelten  die  allgemeinen  Vor-  schriften des Steuergesetzes und dessen übrige Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prozentuale Anpassung
                            1   Die Vermögenssteuerwerte werden wie folgt erhöht:  a)   Werte mit Basis bis 31. Dezember 1988 um 80 %;  b)   Werte mit Basis vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1992 um 40 %;  c)   Werte mit Basis vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2000 um 20 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Werte mit Basis ab 1. Januar 2001 erfahren keine prozentuale Anpassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bemessungsgrundlage
                            Basis  für  die  prozentuale  Anpassung  bilden  die  Vermögenssteuerwerte  gemäss  rechtskräftiger Schätzungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfahren
                            1    Die  prozentuale  Anpassung  der  Vermögenssteuerwerte  erfolgt  ohne  Augen-  schein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kantonale  Steuerverwaltung  eröffnet  der  steuerpflichtigen  Person  den  neuen Vermögenssteuerwert mittels Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6 Rechtsmittel
                            1    Mit  Einsprache  und  Beschwerde  kann  nur  die  prozentuale  Erhöhung  der  Ver-  mögenssteuerwerte  gegenüber  den  rechtskräftig  verfügten  Schätzungswerten  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Stelle einer Anfechtung der prozentualen Anpassung nach Abs. 1 kann die  steuerpflichtige Person in der Einsprache eine individuelle Neuschätzung bean-  tragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Die individuelle Neuschätzung hat Gültig-  keit  ab  Steuerperiode  2004  und  umfasst  Vermögenssteuerwert  und  Eigenmiet-  wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a 7 Individuelle Schätzungen gemäss § 6 Abs. 2
                            1   Massgebend ist die Wertbasis per 31. Dezember 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Grundlage  für  die  Ermittlung  von  Eigenmietwert  und  Vermögenssteuerwert  bildet  die  Verordnung  über  die  steueramtliche  Schätzung  nichtlandwirtschaftli-  cher Grundstücke (SchätzV)  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  eine  generelle  Neuschätzung  der  Grundstü  cke  (Steuerperiode  2007)  wird  verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten und erstmalige Anwendung
                            1   Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie findet erstmals auf die Steuerperiode 2004 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Publikation
                            Diese  Verordnung  wird  im  Amtsblatt  publiziert  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 20-579 mit Änderung vom 30. August 2005 (GS 21-32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 642.14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 100.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 211.412.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 in der Fassung vom 30. August 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Neu eingefügt am 30. August 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Juli 2004 (Abl 2004 1155). Änderung vom 30. August 2005 ist am 2. September 2005 in
                            Kraft getreten (Abl 2005 1415).