Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen (420.110)
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Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen

SRSZ 1.2.2009 1 (Vom 15. Dezember 1993) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2 gestützt auf § 90 Bst. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG), 3 in Ausführung des Energiegesetzes des Bundes (EnG), 4 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Organisation

§ 1 5 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat erlässt die nach di eser Verordnung erforderlichen Ausfüh- rungsvorschriften.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für di e Festlegung der Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten in Streitfällen (Art. 7 Abs. 6 EnG) und die ange- messene Reduktion der Vergütung in Einzelfällen (Art. 7 Abs. 4 EnG).

§ 2 Departement

Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist für Energiefragen zustän- dig.

§ 3 Fachstelle

Der Regierungsrat richtet eine Energief achstelle ein, die Behörden und Private informiert und berät.

§ 4 6 Gemeinderat

1 Sofern nicht Bundesrecht oder kantonales Recht ein anderes Organ bezeich- nen, vollzieht der Gemeinderat die Vors chriften über eine sparsame und rationel- le Energienutzung.
2 Werden zur Förderung der Energieeffizienz bauliche Massnahmen getroffen, die sich auf die Berechnung des Nutzungsmasses auswirken, so werden die dafür erforderlichen Grundflächen gegenüber einer konventionellen Bauweise nicht angerechnet.
2 II. Anforderungen an den Wärmeschutz von Bauten und an haustechnische Anlagen

§ 5 1. Grundsatz

Bauten, welche beheizt oder gekühlt werden, sowie haustechnische Anlagen sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie rationell und haushälterisch genutzt wird.

§ 6 2. Stand der Technik

1 Die gemäss dieser Verordnung notwe ndigen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik auszuführen.
2 Der Regierungsrat legt den massgebende n Stand der Technik fest. Er stützt sich dabei in der Regel auf die minimalen Anforderungen der Normen und Richtlinien von Fachverbänden und Fachstellen.

§ 7 3. Wärmeschutz von Bauten

a) Geltungsbereich
1 Die nachfolgenden Anforderungen gelten für Neubauten und nach § 75 Abs. 2 PBG baubewilligungspflichtige Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche beheizt oder gekühlt werden.
2 Als Neubauten gelten Bauvorhaben, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein Baugesuch eingereicht worden ist.
3 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.

§ 8 b) Ausnahmen

Von den Anforderungen an den Wärmeschutz von Bauten sind ausgenommen: a) Umbauten und Umnutzungen, welche Baukosten von weniger als 200 000 Franken verursachen. Diese Summe wird der Entwicklung des Zürcher Bau- kostenindexes (Stand 1. Januar 1993) jährlich angepasst; b) Fahrnisbauten (Hütten, Buden, Baracken).

§ 9 c) Nachweis des Wärmeschutzes

1 Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind unter Vorbehalt von Absatz 2 folgende zwei Verfahren zugelassen: a) Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizener- giebedarfs, wobei von den Einzelanforderungen abgewichen werden darf. b) Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle.
2 Bei Neubauten ist der Nachweis der Einzelanforderungen nur zulässig, wenn das Flächenverhältnis aller lichtdurchlä ssigen Bauteile zur Energiebezugsfläche (Af/EBF) 20 % nicht überschreitet.
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3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über das Berechnungsverfahren und die einzuhaltenden Werte.

§ 10 d) Erleichterungen

1 Erleichterungen bei den Anforderungen an den Wärmeschutz können von der zuständigen Baubewilligungsbehörde zugelassen werden für: a) Bauten, die auf weniger als 10° C beheizt werden; b) Bauten, die höchstens während drei er Jahre beheizt oder gekühlt werden (provisorische Bauten); c) denkmalpflegerisch schützenswerte Bauten, falls das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde; d) Bauten und Anlagen mit spezieller Nutzung wie Gewächshäuser oder Kühl- räume; e) Umbauten, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen oder die Einhaltung der Anforderungen mit unv erhältnismässigem Aufwand verbun- den wäre; f) Bauten und Anlagen, in welchen beträchtliche, anderweitig nicht nutzbare Abwärmemengen anfallen und deshalb die Einhaltung der Anforderungen zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde.
2 Gesuche für Erleichterungen nach Abs. 1 haben einen bauteilbezogenen Nachweis der Problemlage sowie einen objektbezogenen Vorschlag für angemes- sene Wärmeschutzmassnahmen zu enthalten.

§ 11 4. Haustechnische Anlagen

a) Geltungsbereich Die nachfolgenden Anforderungen gelten bei a) Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft; b) Erneuerung oder Änderung haustec hnischer Anlagen, soweit es technisch und betrieblich möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.

§ 12 7 b) Dimensionierung

Die Dimensionierung, Ausstattung und Ausr üstung von haustechnischen Anlagen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

§ 13 8 c) Wärmeerzeugung und -speicherung

1 Wärmeerzeuger, Wassererwärmer, Wa rmwasser- und Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine Anforderungen bestehen, müssen die vom Regierungs- rat festgelegten Anforderungen erfüllen.
2 Gaswärmeerzeuger für die Raumheizung müssen die Kondensationswärme ausnützen können, soweit dies tec hnisch und betrieblich sinnvoll ist.
3 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60° C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.
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§ 14 d) Wärmeverteilung

1 Die Vorlauftemperaturen für die Raumheizung dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 60° C betr agen. Höhere Vorlauftemperaturen sind zulässig, sofern nachgewiesen wird, dass der jährliche Energieverbrauch nicht zunimmt.
2 Verteilleitungen und Armaturen für die Heizung, ausgenommen Umwälzpum- pen und Mischventile, sind in unbeheizten Räumen und im Freien durchgehend gegen Wärmeverluste zu dämmen.
3 Verteilleitungen, Armaturen und Leitungen von Zirkulationssystemen sowie solche mit Begleitheizungen für di e Warmwasserversorgung, ausgenommen Umwälzpumpen und Mischventile, sind in allen Räumen und im Freien durch- gehend gegen Wärmeverluste zu dämmen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzel

§ 15 9 e) Steuerung und Regelung

Die Wärmeverteilung und die Wärmeabgabe sind automatisch so zu steuern und zu regeln, dass die Energiever luste möglichst klein sind.

§ 16 f) Abwärmenutzung

In Bauten anfallende Abwärme, wie durch Erzeugung von Kälte oder aus gewerb- lichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist.

§ 17 10 g) Mechanische Entlüftungen, Lüftungstechnische Anlagen

1 Der Bedarf für Kühlung und Befeuchtung der Raumluft ist nachzuweisen.
2 Für Räume mit lüftungstechnischen An zung oder verschiedene Betriebszeiten au fweisen, sind Einrichtungen zu instal- lieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
3 Entlüftungsanlagen sind so auszulegen, dass für jeden angeschlossenen Raum der Abluftstrom benutzungsabhängig gesteuert werden kann.
4 Der Regierungsrat regelt die Ausnah men und das Nachweisverfahren. Er be- stimmt in den Ausführungsvorschriften, welche mechanischen Entlüftungen und lüftungstechnischen Anlagen mit Wärmerückgewinnung auszurüsten sind.
5 Auf Einrichtungen, die einen indivi duellen Betrieb der Lüftungsanlage gemäss Abs. 2 ermöglichen, kann verzichtet werden, wenn die Lüftungsanlage im Be- reich des natürlichen Luftwechsels betrieben wird.

§ 18 h) Betrieb und Unterhalt

1 Haustechnische Anlagen sind fachgerech t in Betrieb zu setzen, einzuregeln und mit einer vollständigen Betriebsdokumentation zu versehen.
2 Haustechnische Anlagen müssen abgenommen werden. Das Abnahmeprotokoll bestätigt die Einhaltung der energierechtlic hen Vorschriften. Es ist der zuständi- gen Behörde auf Verlangen einzureichen.
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§ 19 11 i) Wärmenutzung bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen

Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Bewilligungspflichtig ist der Bau neuer oder die Änderung stationärer Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wer- den, mit mehr als 100 kW elektri scher Leistung und mehr als 50 Betriebs- stunden pro Jahr, Betrieb zur Notstromversorgung bei Netzausfall nicht einge- rechnet.
2 Das vom Regierungsrat bezeichnete Amt erteilt die Bewilligung, wenn: a) die Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird, oder b) die Anlage über keine oder eine un genügende Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsnetz verfügt.

§ 20 12 k) Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

1 Neue Bauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung mit fünf und mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wär- meverbrauchs (Heizenergie und Warmwasser) auszurüsten.
2 Bestehen in Bauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung die erforderlichen messtechnischen Einr ichtungen, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und Warmwasser) zu mindestens 60 % nach dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.
3 Beheizte Räume sind mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenom- men sind Räume, die überwiegend mitte ls träger Flächenheizung mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 35°C beheizt werden.
4 Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht nach Abs. 1 und 2 befreit sind Bauten: a) deren installierte Wärmeerzeugerleis tung (inkl. Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m 2 Energiebezugsfläche beträgt; b) mit einem Anteil von mindestens 50 Pr ozent erneuerbarer Energie am Ener- giebedarf für Heizung und Warmwasser; c) bei Einhaltung des MINERGIE-Standards (Wohnbauten: 45 kWh/m 2 a, Dienstleistungsbauten: 40 kWh/m 2 a).
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 20a 13 l) Beheizte Freiluftbäder

1 Der Bau neuer sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen bestehender beheizter Freiluftbäder mit einem Inhalt von mehr als 30 m 3 sind bewilligungspflichtig.
2 Heizungen von Freiluftbädern sind mit erneuerbaren Energien oder nicht an- ders nutzbarer Abwärme zu betreiben. Vom 1. Mai bis 30. September dürfen elektrische Wärmepumpen eingesetzt werden , in diesem Fall ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich.
6 III. Vollzug

§ 21 Grundsatz

In der Regel wird diese Verordnung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vollzogen.

§ 22 Nachweispflicht

1 Vor Erteilung der Baubewilligung ist der Nachweis zu leisten, dass die Vor- schriften dieser Verordnung eingehalten werden.
2 Werden haustechnische Anlagen oder Baubewilligungsverfahrens ersetzt oder umgebaut, so ist der Nachweis mit dem feuerpolizeilichen Bewilligungsgesuch einzureichen.

§ 23 Vollzugskompetenz

1 lst der Nachweis, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden, im Baubewilligungsverfahren zu leisten, so ist die Baubewilligungsbehörde für den Vollzug zuständig.
2 Ist der Nachweis ausserhalb eines Ba ubewilligungsverfahrens zu erbringen, so ist für den Vollzug jene Behörde zuständi g, welche die feuerpolizeiliche Bewilli- gung erteilt.

§ 24 Überprüfungs- und Kontrollpflicht

1 Die Vollzugsbehörde überprüft den Nachweis auf seine Vollständigkeit.
2 Sie kontrolliert stichprobenweise, ob die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und ob die in den Nachweisen beschriebenen Massnahmen realisiert werden.
3 Die Vollzugsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben aussenstehende Fachleute beiziehen. IV. Schlussbestimmungen

§ 25 14

§ 26 Referendum, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 15
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1 GS 18-363 mit Änderungen vom 22. Nove mber 2000 (GS 19-641) und vom 19. September
2007 (PBG, GS 21-146k).
2 Ingress in der Fassung vom 20. November 2000.
3 SRSZ 400.100.
4 SR 730.0.
5 Abs. 2 in der Fassung vom 22. November 2000.
6 Abs. 2 neu eingefügt am 19. September 2007.
7 Fassung vom 22. November 2000.
8 Abs. 4 aufgehoben am 22. November 2000.
9 Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2000.
10 Abs. 5 neu eingefügt am 22. November 2000.
11 Fassung vom 22. November 2000.
12 Fassung vom 22. November 2000.
13 Neu eingefügt am 22. November 2000.
14 Aufgehoben am 20. November 2000.
15 In Kraft getreten am 1. Januar 1995 (Abl 1994 994); Änderungen vom 22. November 2000 am 1. Februar 2001 (Abl 2001 92) und vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1314).
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