Vollziehungsverordnung zum Konkordat über die Ausübung des Viehhandels (312.611)
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Vollziehungsverordnung zum Konkordat über die Ausübung des Viehhandels

(Vom 13. März 1944) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 4 des Kantonsratsbeschlusses vom 25. Januar 1944 über den Beitritt des Kantons Schwyz zur interkantonalen Über einkunft betreffend den Viehhandel, 2 beschliesst:

§ 1

Die Vorschriften der interkantonalen Übereinkunft betreffend den Viehhandel gelten gemäss Art. 15 der Verordnung des Bundesrates über seuchenpolizeiliche Massnahmen im Viehhandel, vom 12. Oktober 1943, als kantonale Ausfüh- rungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

§ 2

Als ordentlicher Wechsel des Viehstandes in einem land- oder alpwirtschaftl i- chen Betriebe oder in einer Mästerei und damit nicht in die Patentpflicht fallend gelten der Verkauf der im Betriebe nachgewachsenen oder abgehenden Tiere und der Ankauf von allfälligen Ersatztieren sowie ein weiterer Umsatz von sechs Stück Pferden oder Grossvieh und zehn Stück Kleinvieh, wenn der Betriebsinha- ber Pferde oder Grossvieh und Kleinvieh besitzt, und zehn Stück Kleinvieh, wenn er nur Kleinvieh besitzt.

§ 3 3

1 Der Vollzug dieser Verordnung wird dem Departement des Innern übertr agen.
2 Gegen dessen Verfügungen kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat B e- schwerde geführt werden.
3 Mit der direkten Überwachung des Viehhandels werden der Kantonstierarzt, die Bezirkstierärzte und die Viehinspektoren, die Fleischschauer und das Polizei- korps beauftragt.

§ 4 4

1 Gesuche um Erteilung des Viehhandelspatentes sind dem D epartement des Innern unter Beilage der in § 8 des Viehhandelskonkordates verlangten Ausweise einzurei chen.
2 Das Departement des Innern organisiert die Einführungskurse für Vieh händler (Art. 7 der Verordnung des Bundesrates über seuchenpolizeiliche Massnahmen im Viehhandel und Art. 5, 6 der Verfügung des Eidgenössischen Volkswir schaftsdepart ements in gleicher Sache vom 29. November 1943).
3 Die Kurskosten gehen zulasten der Kursteilnehmer.
Patent -Erneuerungsgesuche sind alljährlich bis zum 1. Dezember auf amtlichem Formular und unter Beilage einer Photo des Bewerbers dem Sekretariat des Departements des Innern einzureichen.

§ 6 6

1 Die Viehhändler sind verpflichtet, die Viehhandelskontrollen gewissenhaft zu führen und sie jeweilen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem Sekretar i- at des Departements des Innern einzusenden.
2 Ergibt die Überprüfung, dass die Kontrollen unrichtig oder unvollständig sind, so kann dem Händler das Patent entzogen oder es kann ihm die Erneuerung verwei gert werden.
3 Die Umsatzgebühren für die in der Kontrolle nicht aufgeführten Tiere werden um die Hälfte erhöht.

§ 7 7

Die Viehinspektoren haben bis Mitte Januar des folgenden Jahres dem Sekreta- ri at des Departements des Innern die Viehhandelskontrollen abzuliefern. Innert der glei chen Frist haben die Fleischschauer die Gesundheitsscheine der an die Schlachtbank gelieferten Tiere dem Sekretariat des Departements des Innern einz usenden.

§ 8 8

1 Die Organe der Seuchenpolizei (§ 3 Abs. 3) zeigen der zuständigen Staatsan- waltschaft der Bezirke Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Vieh- handel an.
2 Zuständig zur Ahndung von Übertretungen des Viehhandelskonkordates (§ 26 Abs. 2) sind die Staatsanwaltschaften der Bezirke.

§ 9 9

1 Das Übertretungsstrafverfahren und der Bezug der Bussen richten sich nach
10 setzes . 11
2 Die Geldbussen fallen je zur Hälfte in die Bezirkskasse und in den Viehkass a- fonds.

§ 10 12

1 Die Staatsanwaltschaften der Bezirke haben ihre Entscheide dem Departement des Innern zu eröffnen.
2 Wird eine Busse von Betroffenen bestritten, so ist das Departement des Innern befugt, Einsicht in den Strafuntersuch zu nehmen, Aktenergänzungen zu verlan-
Das Verzeichnis der ausgestellten Viehhandelspatente ist im Amtsblatt zu veröf- fentlichen.

§ 12

Diese Verordnung tritt, nach Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswir t- schaftsdepartement, 13 rückwirkend auf den 1. Januar 1944 in Kraft. 14
1 GS 12 -358 mit Änderungen vo m 17. März 1988 (GS 17- 776), vom 17. Juni 2008 (GS 22 -22l) , vom 7. Dezember 2010 (Anp assung StPO und JV, GS 22- 131o) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23- 97) .
2 SRSZ 312 .610.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988.
4 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
5 Fassung vom 17. Juni 2008.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
7 Fassung vom 17. Juni 2008.
8 Fassung vom 7. Dezember 2010.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 201 3.
10 SR 312.
11 SRSZ 231.110.
12 Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010 und Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
13 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erklärte nachträglich, dass diese Verordnung ohne seine Genehmigung in Kraft treten könne.
14 Änderungen vom 17. März 1988 am 1. Februar 1989 , vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339) , vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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