Kantonsratsbeschluss betreffend die Genehmigung von Abänderungen der Etzelwerkkonzession
(Vom 17. Juni 1932) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsichtnahme eines Berichtes des Baudepartements und auf Antrag des Regierungsrates vom 15. Juni 1932, in Erwägung: A. Um den W ünschen der Beh örden nach vermehrter Arbeitsbeschaffung entgegen- zukommen, hat sich die Etzelwerk AG, die nach Art. 9 der Konzession verpflich- tet w äre, mit dem Bau des Etzelwerkes bis zum 17. Mai 1933 zu beginnen, mit Schreiben vom 29. Februar 1932 an die Regierungen von Z ürich, Schwyz und Zug bereit erkl ärt, mit dem Bau des Werkes noch in der ersten H älfte 1932 zu beginnen, wenn ihr alle Verleihungsbeh örden folgende Zugest ändnisse machen:
1. Alle Zahlungen der Konzession ärin, die nach der Konzession oder nach den
Zusatzverträgen mit dem Kanton Schwyz und den schwyzerischen Bezirken mit Baubeginn f ällig sind, verfallen erst am 17. Mai 1933.
2. In Abweichung von Art. 14, Buchstabe b, dritter Absatz des Konzessionsver-
trages soll folgendes gelten: a) Während der ersten sechs Jahre, die der Betriebser öffnung des Etzelwerkes folgen, hat die Konzession ärin, welches auch die Gr össe der Ausn ützung der Kraftleitung sei, nur die H älfte des Wasserzinses zu zahlen. b) Wird der Betrieb des Etzelwerkes schon 1936 er öffnet, so muss der Wasser- zins erst f ür das zweite Betriebsjahr, beginnend zw ölf Monate nach Be- triebseröffnung, bezahlt werden. c) Die Verg ünstigung unter a) gilt jedoch nur solange, als das Elektrizitätswerk während der sechs ersten Betriebsjahre nicht jedem der Beteiligten (SBB und NOK) einen Ertrag abwirft, der nach Vornahme der im Gr ündungsvertrag der Etzelwerk AG vorgesehenen R ücklagen eine Verzinsung von 4 % des im Etzelwerk angelegten Kapitals erm öglicht. Der Ertragsrechnung sind die je- weils für den Energiemarkt geltenden Preise zu Grunde zu legen. Von dem Jahre an, in dem die 4 %ige Verzinsung erreicht wird, gilt für die Bezahlung des Wasserzinses bis zum Ablauf der ersten sechs Jahre Art. 14, Buchstabe b, Absatz 3, der Konzession. Im Streitfall entscheidet das Bundesgericht.
3. Mit Bezug auf die Besch äftigung Arbeitsloser beim Etzelwerk wurde in den
vorangegangenen Besprechungen in Aussicht genommen, das Kontingent an ungelernten Arbeitern des Kantons Schwyz auf 35 % und das von Z ürich und Zug zusammen auf 65 % anzusetzen. Dabei w äre f ür jeden von den öffentlichen Arbeitsämtern zugewiesenen Arbeitslosen durch Vermittlung der Kantone dem Etzelwerk ein Betrag von Fr. 2.65 zu bezahlen. Der Kanton Schwyz bezahlt
er f ür den die 35 % übersteigenden Teil ebenfalls den Beitrag von Fr. 2.65 zu entrichten. Es ist Sache der Kantone, sich mit dem eidgen össischen Arbeitsamt über die Beitragspflicht des Bundes an ihre Leistungen f ür die dem Etzelwerk zugewiesenen Arbeitslosen zu verst ändigen.
4. Voraussetzung für unsern Antrag an den Verwaltungsrat der Etzelwerk AG ist
ferner, dass unserer Gesellschaft an alle Bestellungen von Maschinen und Appa- raten, die vor dem 1. Juli 1933 an schweizerische Lieferanten erfolgen, eine Subvention von 10 % des Auftrages ausgerichtet wird. Über die Verteilung die- ser Subvention verst ändigen sich die Kantone, deren Industrie die Auftr äge erhält, mit dem Bundesamt f ür Industrie, Gewerbe und Arbeit. B. Am 6. M ärz 1932 hat die Bezirksgemeinde Einsiedeln die Bedingungen der Etzelwerk AG angenommen, ebenso die Bezirksgemeinde H öfe in ihrer Ver- sammlung vom 20. März, diese jedoch unter der Bedingung, dass dem Bezirk Höfe ein Anteil an der von der Etzelwerk AG (f ür die Beteiligung der NOK) zu leistenden ordentlichen Steuer von Einsiedeln und Altendorf abgetreten werde. Die beteiligten Gemeinwesen einigten sich hier über nach verschiedenen Ver- handlungen am 12. Juni 1932, womit die Bedingung, unter der die Bezirksge- meinde H öfe den Ab änderungen der Konzession zustimmte, laut Schreiben des Bezirksrates H öfe vom 15. Juni 1932 erf üllt ist. C. Der Regierungsrat von Z ürich hat die Bedingungen der Etzelwerk AG am
21. April 1932 und der von Zug mit Schreiben vom 30. April 1932 angenom-
men. Der Kanton Zug sieht zur Zeit davon ab, Arbeitslose aus seinem Gebiet bei den Bauten des Etzelwerkes zu beschäftigen, diese Arbeitsgelegenheit dem Kanton Z ürich überlassend. D. Die von der Etzelwerk AG verlangte Regelung der Besch äftigung Arbeitsloser am Bau des Werkes trifft den Kanton zun ächst insofern, als die verleihungsbefugten Bezirke Einsiedeln und H öfe und der Kanton Schwyz im Sinne dieser Bedingun- gen auf ihr in den Art. 26 ZVE, 16 ZVH und 16 ZVK festgelegtes Vorrecht auf Beschäftigung ihrer Arbeiter beim Bau des Werkes verzichten müssen, soweit die Besch äftigung ungelernter Arbeiter in Frage kommt. Soweit gelernte Arbeiter - arbeitslose oder bereits besch äftigte - f ür die Bauarbeiten in Betracht kommen, bleibt das Vorrecht der beiden Bezirke und des Kantons nach wie vor bestehen. Laut Schreiben des Bundesamtes f ür Industrie, Gewerbe und Arbeit vom
13. Juni 1932 hat der Schweizerische Bundesrat in seiner Sitzung vom 10. Juni
1932 gem äss Art. 10 bis 13 des Bundesbeschlusses über Krisenhilfe für Ar-
Arbeitsnachweisamt zugewiesenen Arbeitslosen einen Bundesbeitrag bis zu Fr. 1.50 auf den Arbeitstag zu leisten. Bedingung dabei ist, dass Kanton und Gemeinden zusammen einen kantonalen Beitrag von mindestens Fr. 1.70 auf den Tag und Arbeitslosen bezahlen. In diesem Sinne ist Ziffer 3 des Schreibens der Etzelwerk AG vom 29. Februar 1932 zu erg änzen. Ebenso Ziffer 4 jenes Schreibens, indem der Bundesbeitrag auf Fr. 1.50 erh öht wurde in der Meinung, es sei darin auch der Staatsbeitrag von 10 % an den maschinellen Teil des Werkes enthalten, so dass dessen besondere Subventionierung f ür den Bund in Wegfall komme. Diese Bedingung ber ührt übrigens den Kanton Schwyz nicht, weil sich auf seinem Gebiet keine Industrien befinden, die sich mit der Herstel- lung der in Betracht kommenden Maschinen und Apparate besch äftigen. E. Die Notstandsbeitr äge rechtfertigen sich als Ausgleich gegen über den Minderlei- stungen ungeübter Arbeiter im Vergleich zu den Volleistungen geübter Arbeiter. Auch werden Staat und Gemeinden durch diese Beitr äge weniger belastet, als wenn sie die Arbeitslosen ohne Arbeitsbeschaffung durch die volle Tagesunter- stützung unterhalten m üssten. Eine Entlastung der Gemeinden durch einen Kantonsbeitrag ist gerechtfertigt. Die Arbeitslosigkeit d ürfte übrigens im Kanton Schwyz kaum so gross werden, dass die zugestandenen 35 % überschritten werden müssen. F. Die Bedingungen, bei deren Erf üllung die Etzelwerk AG in Erw ägung ziehen will, ob mit dem Bau des Werkes noch in der ersten H älfte des laufenden Jahres begonnen werden könne, sind zum Teil Ab änderungen der Konzession. Da diese selbst, nachdem sie von den verleihungsbefugten Bezirken erteilt war, gem äss
§ 7 des schwyzerischen Wasserrechtsgesetzes der Genehmigung des Kantonsra-
tes bedurfte, müssen auch ihre Ab änderungen vom Kantonsrate genehmigt werden, um in Rechtskraft zu treten. Im Hinblick auf die Wirtschaftslage im allgemeinen und die Aussichten auf die Verwirklichung des Etzelwerkes im Besondern, namentlich auf die wirtschaftliche Unsicherheit, unter der das Sihltal von Einsiedeln angesichts des erwarteten Etzelwerkes schon seit Jahr- zehnten leidet, rechtfertigt es sich, die von den verleihungsbefugten Bezirken der Etzelwerk AG zugestandenen Änderungen der Konzession zu genehmigen, allerdings in der Meinung, dass damit an die äusserste Grenze dessen gegangen werde, was vom Kanton Schwyz und seinen berechtigten Gemeinwesen an Op- fern für die Allgemeinheit erwartet werden darf. G. Mit der Genehmigung von heute bleiben der Etzelwerk AG noch einige Tage, die inzwischen vorbereiteten Bauaufträge endgültig zu erteilen, so dass mit dem
dass mit dem Bau sofort ernstlich und allseitig begonnen werde, wenn immer möglich entsprechend dem bereits vorliegenden Bauprogramm f ür 1932, dessen Fristen sinngem äss auf die Zeit vom 1. Juli an zu verschieben sind, beschliesst:
1.
Der Kanton Schwyz ist f ür sich und seine berechtigten Gemeinwesen damit einverstanden, dass die Zahlungen, die die Konzessionärin gem äss den Vor- schriften der Konzession beim Baubeginn zu leisten haben w ürde, erst auf den
17. Mai 1933 f ällig werden.
2.
Der Kanton Schwyz ist mit der von der Etzelwerk AG in ihrem Schreiben vom
29. Februar 1932 vorgeschlagenen Änderung von Art. 14 Buchstabe b, Absatz 3
der Konzession und der Einschr änkung des konzessionsm ässigen Vorrechts auf Beschäftigung seiner Arbeiter beim Bau des Werkes im Sinne der Erw ägungen einverstanden.
3.
Der Etzelwerk AG wird an die ihr vom Arbeitsamt des Kantons Schwyz überwie- senen ausserberuflich Beschäftigten, soweit deren Zahl 35 % aller am Bau beschäftigten ungelernten Arbeiter überschreitet, unter der Voraussetzung eines Bundesbeitrages von Fr. 1.50 ein Kantonsbeitrag von Fr. 1.70 auf den Mann und Arbeitstag zugesichert. Die schwyzerischen Gemeinden (Heimatgemeinde oder Wohngemeinde oder beide zusammen, je nach der gesetzlichen Regelung), die ihre ungelernten Arbeitslosen am Werke besch äftigen wollen, haben daran Fr. 1.05 beizutragen, so dass zu Lasten des Kantons noch 65 Rappen verblei- ben.
4.
Die Arbeiter des Kantons Schwyz werden den Unternehmern der Etzelwerk AG vom kantonalen Arbeitsamt zugewiesen. Soweit die zugestandenen 35 % über- schritten sind, werden von ihm nur solche ausserberuflich zu besch äftigende Arbeiter zugewiesen, f ür welche die beitragspflichtigen Gemeinden Fr. 1.05 auf den Mann und den Arbeitstag beitragen.
5.
Die Etzelwerk AG hat über die vom Kanton Schwyz zu leistenden Staatsbeitr äge
Arbeiter beizulegen. Das kantonale Arbeitsamt weist der Etzelwerk AG durch das Finanzdepartement den sich ergebenden Gesamtbeitrag an und stellt den Ge- meinden Rechnung.
6.
Die Etzelwerk AG hat ihre Unternehmer vertraglich zu verpflichten, die ihnen vom kantonalen Arbeitsamt zugewiesenen Arbeiter zu besch äftigen.
7.
Dieser Beschluss f ällt dahin, wenn nicht alle Konzessionskantone den im Schreiben der Etzelwerk AG vom 29. Februar 1932 gestellten Bedingungen f ür den vorzeitigen Baubeginn rechtsverbindlich zustimmen.
8.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
1 GS 11-100.
Feedback