Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beru... (620.311.1)
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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

(Vom 22. Juni 2006)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kos- ten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitaus- bildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordini erten Berufsbildungspolitik bei.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss

Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezem-

ber 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG). 2
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.

Art. 3

Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbil- dungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbil- dungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rech tsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Verein- barung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskan- tone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsver- bänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.

Art. 4

Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Beru fsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskan-
meldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zah- lungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mi t der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus- land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimat- kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt Bst. d, b) der zugewiesene Kanton für mündi ge Flüchtlinge und Staatenlose, die el- ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt Bst. d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündi ge Auslände rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder de ren Eltern im Ausland wohnen; vorbe- halten bleibt Bst. d, d) der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbro- chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbst ätigkeit gelten auch die Führung ei- nes Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vor- mundschaftsbehörde. Il. Beiträge

Art. 5 Festsetzung der Beiträge

1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungs- modell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze: a) Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durch- schnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infra- strukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Drit- ter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen. b) Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe festgelegt. c) Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermit- telten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.

Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen

1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonfe- renz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind ins- besondere a) überbetriebliche Kurse, b) interkantonale Fachkurse, c) Qualifikationsverfahren, d) Nachholbildung, e) individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufge- führt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz
2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.

IV. Vollzug

Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben a) die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen, und b) Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach

Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.

3 Beschlüsse gemäss Absatz 2 Bst. a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.

Art. 8 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle wird vom Gene ralsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) die regelmässige Erhebung der Kosten, b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge, c) die Information der Vereinbarungskantone, d) Koordinationsaufgaben und
die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Ar- beitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 9

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schieds- gericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliede rn zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds- gericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom

27. März 1969

3 finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008. 4

Art. 11

Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung.

Art. 12 Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung ei ner Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekün- digt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen

Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Anhang 5
1 GS 21-172.
2 SR 412.10.
3 SR 279.
4 Durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 22. August 2007 auf Beginn des Schuljahres 2007/2008 in Kraft gesetzt.
5 Der Anhang wurde gemäss Mittei lung des Generalsekretariats der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 23. Dezember 2009 gestrichen und wird neu separat publiziert.
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