Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an die zu gründende Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk des Bezirks Schwyz
(Vom 6. Mai 1951) Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (EWRG) und des kantonalen Wasser- rechtsgesetzes vom 11. März 1908 und 1. / 20. Februar 1917 2 (KWRG) räumt die Bezirksgemeinde des Bezirkes Schwyz dem gemeinnützigen Unternehmen Elektrizitätswerk des Bezirks Schwyz (nachfolgend als Werk bezeichnet) das Recht ein, die Wasserkraft der Muota unter nachfolgenden Bedingungen zur Energie-Erzeugung auszunützen:
§ 1 Umfang der Wasserrechtsverleihung
Die Verleihung erstreckt sich nach Massgabe der in § 2 erwähnten technischen Unterlagen auf die Ausn ützung der Muota und ihrer Zuflüsse zwecks Erzeugung elektrischer Energie: a) für die mittlere Gef ällsstrecke mit den Stufen Sahli-Mettlen und Mettlen- Balm zwischen den Koten ca. 1115 m und 634 m, b) f ür die untere Gefällsstrecke Selgis-Wernisberg zwischen Kote ca. 553 m und 463.74 m, c) für das gesamte Wasser innerhalb der Schluckf ähigkeit der Anlage. Die vorstehend angegebenen H öhen-Koten beziehen sich auf den neuen Hori- zont des eidgenössischen Fixpunktnivellements (Repère Pierre de Niton 373.60 m ü. M.). Für die Nutzbarmachung privater Gew ässer, insbesondere f ür die vorgesehene obere Gef ällsstrecke Sahli-Schafpferchboden, verständigt sich das Werk mit den Berechtigten und holt die Bewilligung des Regierungsrates ein; die Gew ährung des Enteignungsrechtes gem äss Art. 19 EWRG bleibt vorbehalten.
§ 2 Technische Unterlagen
Die Verleihung wird auf Grund der nachfolgenden technischen Unterlagen einge- räumt: a) für die mittlere Gef ällsstrecke: Vorprojekt Ing. A. M üller, Z ürich, vom Februar
1949 mit Bericht und 17 Beilagen. b) f ür die untere Gef ällsstrecke: Kraftwerk Wernisberg in seiner heutigen Aus- führung. Das Werk hat die Freiheit der Wahl zwischen den verschiedenen in den Projek- ten enthaltenen Ausf ührungsvarianten. Abweichungen von den Projekten sind gestattet, sofern sie sich bei der Ausarbeitung der Detailpl äne als notwendig und wasserwirtschaftlich vorteilhafter erweisen. Beabsichtigte Änderungen sind dem Bezirksrat zur Genehmigung vorzulegen. Für den Ausbau der oberen Gef ällsstrecke empfiehlt die Verleiherin das Projekt
Bevor die Bauarbeiten f ür die einzelnen Kraftwerke begonnen werden, sind dem Bezirksrat und dem kantonalen Baudepartement Detailpl äne in genügender Anzahl zur Genehmigung einzureichen. Für den Bau der Kraftwerke der oberen und der mittleren Gef ällsstrecke sowie für die Erweiterung von Wernisberg ist, gest ützt auf diese Detailpl äne, das Ge- nehmigungsverfahren gem äss § 4 der kantonalen Verordnung vom 31. Januar
1918 zum EWRG durchzuf ühren. In gleicher Weise bed ürfen allfällig w ährend der Bauausf ührung notwendig werdende Ab änderungen einer Genehmigung. Zusätzliche neue Bauten oder Abänderungen an den bestehenden, schon ge- nehmigten Bauten bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch den Bezirksrat und den Regierungsrat. Mit der Genehmigung der Pl äne übernimmt der Bezirk wie auch der Kanton keinerlei Haftung f ür die Zweckm ässigkeit der angeordneten Baute.
§ 4 Ausführungspl äne
Nach Erstellen der Bauten sind dem Bezirksrat und dem Regierungsrat genaue Ausführungspl äne in genügender Anzahl und je ein Exemplar der Bauabrech- nung zu übergeben. Änderungen oder Erweiterungen der Anlagen sind auf Kosten des Werkes in diesen Pl änen jeweils nachzutragen; n ötigenfalls sind die Pl äne neu herzustel- len.
§ 5 Dauer der Verleihung
Die Verleihung beginnt mit der Annahme-Erkl ärung durch das Werk unter Vorbe- halt der Genehmigung durch den Kantonsrat und dauert bis am 1. Oktober
2030.
§ 6 Übertragung der Verleihung
Die Verleihung kann mit Zustimmung der Bezirksgemeinde auf einen Dritten übertragen werden, sofern der Erwerber die volle Gew ähr f ür die richtige Erf ül- lung der Verleihungsbedingungen leistet und keine Gr ünde des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegenstehen. Die Bezirksgemeinde kann vom Erwerber eine einmalige Geb ühr von höchstens Fr. 30 000.- erheben.
§ 7 Vorbehalt von Rechten Dritter
Durch die Verleihung werden die Privatrechte Dritter und die fr üheren Verleihun-
Das Werk hat unter Vorbehalt der Bewilligung des Expropriationsrechtes durch den Kantonsrat die Befugnis, die zum Bau, zur Um änderung oder Erweiterung seiner Anlagen n ötigen Grundst ücke und dinglichen Rechte, sowie die entgegen- stehenden Nutzungsrechte auf dem Wege der Enteignung zu erwerben.
§ 9 Verleihungsgeb ühr
Das Werk hat dem Bezirk Schwyz eine einmalige Verleihungsgeb ühr von Fr. 320 000.- zu entrichten, zahlbar: a) Fr. 20 000.- binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Verleihung; b) Fr. 300 000.- bei Baubeginn des ersten Kraftwerkes.
§ 10 Wasserzins
Das Werk hat dem Bezirk für die von ihm verliehene Wasserkraft einen j ährli- chen Wasserzins von Fr. 6.- pro Brutto-PS zu entrichten, in welchem Betrage die an den Kanton zu leistende Wasserkraftsteuer inbegriffen ist. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Brutto-PS erfolgt, sofern nachstehend nicht etwas anderes festgesetzt ist, auf Grund des EWRG und der eidgenössi- schen Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar
1918.
Nach Fertigstellung der einzelnen Kraftwerke sind auf Grund der g ültigen Bau- pläne die nutzbaren Brutto-Gef älle und auf Grund der bis dahin gemachten Wassermessungen, unter Berücksichtigung der Schluckf ähigkeit der Anlagen, die nutzbaren Wassermengen festzustellen und darnach die mittleren wasser- zinspflichtigen Brutto-PS zu berechnen. Für die auf Grund von privaten Wasser- rechten erzeugte Wasserkraft ist dem Bezirk Schwyz kein Wasserzins zu entrich- ten. Die Verteilung der gesamten ausgen ützten Wassermenge auf die öffentlichen und die privaten Gew ässer erfolgt im Verh ältnis ihrer Jahresabflussmengen. Auf Grund der so ermittelten wasserzinspflichtigen Brutto-PS wird f ür jedes Kraftwerk ein pauschaler Wasserzins festgesetzt. Während der ersten sechs Jahre nach Inbetriebnahme der einzelnen Kraftwerke kann das Werk verlangen, dass der Wasserzins im Verh ältnis der wirklich ausge- nutzten zur verliehenen Wasserkaft, jedoch h öchstens bis zur H älfte herabge- setzt wird. Bei Änderungen an den Kraftwerkanlagen, welche einen wesentlichen Einfluss auf die H öhe des Wasserzinses haben, wird die Pauschale den neuen Verh ältnis- sen angepasst. Ausserdem steht es dem Bezirksrat und dem Werk frei, alle fünf Jahre eine Neufestsetzung der Pauschalen auf Grund der Betriebserfahrungen der Vorjahre zu verlangen. Die Kosten f ür die dazu notwendigen Ermittlungen werden vom Bezirk und dem Werk je zur H älfte getragen. Während den f ür den Bau bewilligten Fristen ( § 11) ist kein Wasserzins, f ür die Zeit eines allf älligen vorzeitigen Betriebes oder Teilbetriebes ist jedoch der
Sollte die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 EWRG und, im Zusammenhang da- mit, diejenige von § 3 Abs. 3 KWRG abge ändert werden, so kann der Bezirksrat auch die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Paragraphen anpassen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Qualit ät der Wasserkraft zu ber ücksich- tigen.
§ 11 Fristen f ür den Baubeginn und die Betriebser öffnung
Das Werk hat mit den Bauarbeiten an einem der beiden Kraftwerke der mittleren Gefällsstrecke spätestens innert vier Jahren von der Genehmigung der Verlei- hung durch den Kantonsrat an zu beginnen, jedenfalls so zeitig, dass die Frist für die Betriebser öffnung gewahrt wird. Der Betrieb des in Absatz 1 genannten Kraftwerkes muss spätestens auf den
23. Juli 1957 aufgenommen werden. Auf den gleichen Tag ist auch der Betrieb
des Kraftwerkes Wernisberg durch das Werk zu übernehmen. Die Bezirksgemeinde wird obige Fristen gesamthaft oder für einzelne Werke angemessen erstrecken, wenn h öhere Gewalt oder grundlegende Änderungen technischer oder wirtschaftlicher Natur oder die gerichtliche Feststellung, dass das Verteilnetz nicht r ückkäuflich sei, die Erstellung der Kraftwerke oder deren zweckm ässige Ausn ützung verunmöglichen oder verhindern sollten. Der Betrieb des zweiten Kraftwerkes der mittleren Gef ällsstrecke hat spätestens am 1. Oktober 1977 zu beginnen. Sofern sich der Bau und die Inbetriebnahme des Kraftwerkes auf diesen Zeitpunkt wirtschaftlich und kaufm ännisch sowie unter Ber ücksichtigung der volkswirtschaftlichen Interessen nicht rechtfertigen, so wird die Bezirksgemeinde die Frist angemessen erstrecken.
§ 12 Pflicht zur Stromlieferung
Das Werk ist verpflichtet, vom 23. Juli 1957 an die Einwohner jener Gebiete des Bezirkes Schwyz, welche am 30. September 1950 durch das Elektrizit ätswerk Schwyz beliefert wurden, mit Strom zu versorgen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Gemeinden und Gebiete, die dem Werk das Verteilrecht einr äu- men und der Stromversorgung durch das Werk angeschlossen werden. Das Werk ist verpflichtet, im Rahmen des für das Werk finanziell Tragbaren auch abgelegeneren Liegenschaften und H äusergruppen elektrische Energie zuzulei- ten.
§ 13 Strompreise
Das Werk ist verpflichtet, die elektrische Energie an seine im Gebiet des Bezir- kes Schwyz wohnhaften Abonnenten zu solchen Bedingungen abzugeben, dass der schweizerische Durchschnitt nicht überschritten wird.
§ 14 Energie zu Bauzwecken
Zwecks vor übergehender Gewinnung von Energie für die Bauarbeiten ist das
benutzt werden und ist von Abgaben jeder Art frei.
§ 15 Haftpflicht
Sämtliche baulichen Anlagen sind nach den Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Das Werk haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des Baues oder Betriebes der Kraftwerkanlagen an der Gesundheit oder an Rechten Dritter oder an öffentlichem Grund und Boden entsteht, sofern er durch fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften Unterhalt verursacht wurde. Die Beauftragten des Regierungsrates und des Bezirksrates haben jederzeit zu den Kraftwerkanlagen Zutritt; der Werkbetrieb darf aber dadurch nicht gest ört werden.
§ 16 Wasser für L öschzwecke und Gemeingebrauch
Das Werk ist verpflichtet, allf ällige Feuerl öscheinrichtungen in den Gemeinden Muotathal und Schwyz, welche im Bereiche der Anlagen des Kraftwerkes (aus- genommen Druckleitungen und Druckstollen) ohne weiteres angeschlossen werden können, mit L öschwasser zu versorgen. Desgleichen k önnen die bisher Berechtigten im Gebiete des beliehenen Gew ässers f ür sich über das n ötige Trink-, L ösch- und Gebrauchswasser (ausgenommen f ür Wassermotoren) im bisherigen Ausmasse frei verf ügen. Die Wasserentnahme und Wasserverteilung hat unter allen Umst änden durch geschlossene Leitungen zu erfolgen, und es d ürfen keine laufenden Brunnen angeschlossen werden.
§ 17 Natur- und Heimatschutz
Beim Bau der Kraftwerkanlagen sind die kantonalen Vorschriften über Natur- und Heimatschutz einzuhalten.
§ 18 Wasserbau- und Forstpolizei
Das Werk hat die Bauten in der Muota und den privaten Gew ässern nach den Weisungen des Regierungsrates auszuf ühren. Es kann im Rahmen der eidgen ös- sischen und kantonalen Vorschriften unentgeltlich Sand, Kies und Steine f ür den Bau der Kraftwerkanlagen aus dem Flussbett der Muota gewinnen. Der Unterhalt der Muota geht zu Lasten des Werkes: a) bei der Wasserfassung nach oben bis 100 m oberhalb des Stauendes, nach unten bis 100 m unterhalb der R ückgabe des Überlauf- und Spülwassers; b) beim Maschinenhaus von der R ückgabe des Betriebswassers in die Muota bis 100 m abw ärts. Soweit aber der R ückstau durch das Wehr des Unterliegers reicht, hat dieser den Uferschutz an der Muota zu übernehmen. Sollten die Beh örden auf dem auf Grund dieser Verleihung ben ützten Wasserlauf
vorzunehmen. Die Beh örden werden auf die Interessen des Werkes tunlichst Rücksicht nehmen.
§ 19 Wahrung der Fischerei
Das Werk hat beim Bau und Betrieb der Kraftwerke die von den zuständigen eidgenössischen und kantonalen Organen in Vollziehung der einschl ägigen Ge- setzgebung angeordneten Massnahmen zum Schutze der Fischerei durchzuf üh- ren. Für Sch ädigungen hat es angemessen Ersatz zu leisten.
§ 20 Strassenbauten
Die durch die Kraftwerkbauten n ötig werdenden Strassen- und Br ückenbauten sowie Strassenkorrektionen sind vom Werk auf eigene Kosten und in fachm änni- scher Art und Weise auszuführen. Sollte die Strasse Muotathal - Bisisthal durch den Bau der Kraftwerke ausseror- dentlich stark beansprucht werden, so hat das Werk f ür die dadurch verursach- ten Unterhaltskosten w ährend der Bauzeit aufzukommen.
§ 21 Bau- und Betriebspersonal
Für den Bau und Betrieb des Werkes sollen soweit m öglich bei den Anstellungen für Bauarbeiten, für die Beaufsichtigung und Verwaltung der Anlagen und der maschinellen und elektrischen Installationen usw. hiezu geeignete Einwohner des Kantons Schwyz, vor allem des Bezirkes Schwyz, bevorzugt werden. Arbeiten, Lieferungen und Transporte aller Art sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenzpreisen und genügender Gew ähr f ür gute Qualit ät sowie f ür die Innehaltung der Liefertermine in erster Linie an Bewerber aus dem Kanton Schwyz, vor allem aus dem Bezirk Schwyz, zu vergeben. Es sind dabei auch die mittleren und kleineren ans ässigen Gewerbebetriebe f ür die entspre- chenden Arbeiten zu ber ücksichtigen. Bei der Vergebung der Arbeiten wird das Werk diese Pflichten seinen Unterneh- mern überbinden.
§ 22 Hydrometrie
Das Werk übernimmt den Betrieb und Unterhalt der erforderlichen Limnigra- phenstationen zur Messung der Wassermengen (z. Zt. Mettlen, Sahli und Lipp- lisbühl). Die Limnigraphenstreifen sind in je einer Kopie dem Bezirksrat und dem Regierungsrat laufend zu übergeben. Ebenso sind die wissenschaftlichen Ergebnisse von Unternehmungen, z. B. Bohrungen, Grundwassermessungen, Ergiebigkeit von Quellen, von Wasserst änden des Glattalpsees usw., diesen
Das Werk ersetzt dem Kanton und Bezirk Schwyz s ämtliche durch die Vorberei- tung, Erteilung und Durchführung dieser Verleihung erwachsenen und erwach- senden Kosten (für technische Vorprojekte, geologische und hydraulische Unter- suchungen, Begutachtungen usw.).
§ 24 Erlöschen der Verleihung
Die Verleihung erl öscht ohne weiteres: a) durch Ablauf ihrer Dauer, sofern keine Einigung über eine Verlängerung zustande kommt; b) durch ausdr ücklichen Verzicht seitens des Werkes unter Vorbehalt der Er- füllung der dem Werk obliegenden Pflichten.
§ 25 Verwirkung der Verleihung
Die Verleihung kann durch den Bezirksrat als verwirkt erkl ärt werden: a) wenn das Werk den Betrieb der Kraftwerke zwei Jahre lang ohne zwingenden Grund unterbricht und binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt; b) wenn das Werk wichtige, durch die Verleihung begr ündete Pflichten gr öblich verletzt.
§ 26 Heimfall
Bei Erl öschen und Verwirkung der Verleihung sind Bezirk und Kanton berechtigt, die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten festen und beweglichen Anlagen zum Stauen oder Fassen, Zu- oder Ableiten des Wassers, die Wassermo- toren mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, und den zum Betrieb des Wasserwerkes dienenden Boden mit allen Rechten unentgeltlich und lastenfrei je zur H älfte an sich zu ziehen.
§ 27 Rückkauf
Der Bezirk ist befugt, im Falle des Erl öschens oder der Verwirkung der Verlei- hung die auf dem Gebiete des Bezirkes Schwyz liegenden, als Bestandteil oder Zubehör zum Werk geh örenden und nicht vom Heimfall erfassten Anlagen, Ein- richtungen und Leitungen zur Erzeugung, Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie zum Sachwert zu übernehmen, den sie im Zeitpunkte des R ückkaufes haben; dieser Sachwert ist gleich dem Ersatzwert unter Ber ücksichtigung des Zustandes der Anlagen. Der R ückkaufswert wird endg ültig durch ein dreigliedriges Schiedsgericht fest- gesetzt. Bezirksrat und Werk bestimmen je einen Fachexperten. Der Obmann wird aus den Mitgliedern des Schweizerischen Bundesgerichtes von dessen Präsidenten ernannt. Das Verfahren dieses Schiedsgerichtes richtet sich nach
Das Werk hat Gesch äfts- und Steuerdomizil im Bezirk Schwyz zu nehmen.
§ 29 Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen dem Bezirk und dem Werk, die sich auf die vorliegende Konzession beziehen, werden vom Kantonsgericht als erster Instanz beurteilt.
§ 30 Vorbehalt zuk ünftiger Gesetzgebung
Zwingende Bestimmungen zuk ünftiger eidgenössischer und kantonaler Gesetz- gebung bleiben dieser Verleihung gegen über vorbehalten.
§ 31 Genehmigung
Diese Verleihung bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat Schwyz.
§ 32 Annahme-Erkl ärung
Binnen drei Monaten, nachdem das Werk in Gestalt einer Aktiengesellschaft gemäss den Beschl üssen der Bezirksgemeinde vom 15. Oktober 1950 samt späteren Ergänzungen hiezu gegr ündet ist, hat es die Annahme der Verleihung zu erkl ären. Mit dem Datum der Annahme-Erkl ärung tritt die Verleihung in Kraft, unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates.
§ 33 Vorbehalt
Im Sinne der Verf ügung des Kantonsgerichtspr äsidiums Schwyz vom 1. Mai
1951 wird der Ausgang des beim Kantonsgericht Schwyz hängigen Rechtsstrei- tes zwischen der Elektrizit ätswerk Schwyz AG und dem Bezirk Schwyz vorbehal- ten.
1 GS 13-379, vergleiche Ab änderungen vom 17. Juli 1953 (GS 13-483) und vom 7. Mai 1961 (GS 14-606).
2 GS 5-594.
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