Weisungen über die Notengebung und die Promotion an den Handelsmittelschulen
SRSZ 31.1.2002 1 schulen 1 (Vom 11. Februar 1998) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 30 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973, 2 beschliesst: Vorbemerkung Die Weisungen verzichten auf die Verwendung der weiblichen Begriffsbezeich- nungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlech- ter. § 1 Geltungsbereich Diese Weisungen gelten sowohl f ü r die staatlichen als auch die privaten Han- delsmittelschulen im Kanton Schwyz, soweit sie vom Kanton anerkannt sind. § 2 Notenskala f ü r Schulleistungen
1 Die Notenskala f ü r die Schulleistungen erstreckt sich von 6-1.
2 6 ist die beste, 1 die geringste Note; 6, 5, 4 sind Noten f ü r gen ü gende Leis- tungen (sehr gut, gut, gen ü gend), 3, 2, 1 f ü r ungen ü gende Leistungen (ungen ü - gend, schwach, sehr schwach).
3 Die Noten k ö nnen innerhalb der Grenznoten 6 und 1 auch in halben Werten ausgedr ü ckt werden. § 3 Zeugnisperiode
1 Ein Zeugnis wird am Ende jedes Semesters ausgestellt.
2 Jedes Semester wird als selbst ä ndige Einheit betrachtet.
3 F ü r die Errechnung der Diplom-Jahresnoten im Abschlussjahr eines Faches gelten die Bestimmungen des Reglementes f ü r die Abschlusspr ü fungen an den Handelsmittelschulen vom 28. Februar 1983. § 4 3 Massgebliche F ä cher
1 Massgeblich sind folgende F ä cher, sofern sie in der betreffenden Zeugnis- periode nach dem vom Erziehungsrat erlassenen Lehrplan unterrichtet wurden: a) Grundlagenf ä cher: - Deutsch - Franz ö sisch – Englisch
2 - Betriebswirtschaft und Recht - Volkswirtschaft - Mathematik - Naturwissenschaften - Geschichte - Staatskunde - Interdisziplin ä res Projekt b) Schwerpunktf ä cher: - Rechnungswesen - Informatik c) Ein Erg ä nzungsfach aus folgendem F ä cherkatalog: - Sprachen - Informatik - Wirtschaft und Recht
2 Dazu kommt das obligatorische Fach Sport. Es wird benotet.
3 Weitere von den Schulen verpflichtend eingef ü hrte F ä cher k ö nnen benotet und bewertet werden. § 5 Definitive Promotion F ü r die definitive Promotion m ü ssen folgende Bedingungen erf ü llt sein. a) Alle in § 4 Abs. 1 und 3 aufgef ü hrten Promotionsf ä cher werden einfach gewertet. b) Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht gr ö sser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben. c) Es d ü rfen nicht mehr als drei Noten unter 4 vorhanden sein. § 6 Provisorische Promotion
1 Werden die Bedingungen gem ä ss § 5 nicht erf ü llt, wird der Sch ü ler a) am Ende einer Zeugnisperiode, in die er definitiv eingetreten ist, ins Proviso- rium versetzt; b) am Ende eines bereits bestehenden Provisoriums unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 in die n ä chst untere Klasse zur ü ckversetzt.
2 Ein provisorisch promovierter Sch ü ler muss im n ä chsten Zeugnis die Bedin- gungen der definitiven Promotion erf ü llen; sonst wird er unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 in die n ä chst untere Klasse zur ü ckversetzt.
3 Die Versetzung ins Provisorium (das provisorische Verbleiben bzw. Weiterfahren ohne R ü ckversetzung f ü r eine Zeugnisperiode) darf h ö chstens zweimal erfolgen. Wer ein weiteres Mal die definitive Promotion nicht erreicht, wird unter Vorbe- halt von § 7 Abs. 1 in die n ä chst untere Klasse versetzt.
4 M ü sste ein Sch ü ler am Ende der ersten Klasse zum zweitenmal ins Provisorium versetzt werden, wird er von der Schule weggewiesen. Die erste Klasse der Han- delsmittelschule kann nicht repetiert werden.
5 Ins sechste Semester der Handelsmittelschule d ü rfen nur definitiv promovierte Sch ü ler eintreten. Wer zu diesem Zeitpunkt ein bestehendes Provisorium nicht
SRSZ 31.1.2002 3 aufgeholt hat oder ins Provisorium versetzt werden m ü sste, wird unter Vorbehalt von § 7 Abs. 1 um eine Klasse zur ü ckversetzt. Diese Einschr ä nkungen gelten nicht f ü r Diplom-Repetenten. § 7 Repetition
1 W ä hrend der ganzen Mittelschulzeit kann ein Sch ü ler nur einmal repetieren, d.h. in die n ä chst untere Klasse versetzt werden.
2 Ein Repetent wird unter Vorbehalt der nach § 6 Abs. 3 zul ä ssigen Zahl von Provisorien definitiv in die neue Klasse aufgenommen.
3 Wer am Ende des ersten Semesters nach einer R ü ckversetzung gem ä ss § 6 Abs. 1 lit. b nicht definitiv promoviert werden kann, wird von der Schule wegge- wiesen. § 8 Zwischenzeugnisse Es steht den einzelnen Schulen frei, innerhalb einer Zeugnisperiode nach einer angemessenen Zeit Orientierungszeugnisse auszustellen, die jedoch nicht ins Provisorium versetzen k ö nnen. § 9 Befugnisse der Lehrerkonferenz
1 Die Konferenz der Lehrer des betreffenden Sch ü lers kann in besonderen F ä llen zu dessen Gunsten von den Bestimmungen der §§ 6 und 7 dieser Weisungen ab- weichen. Solche Gr ü nde sind u.a. Milit ä rdienst, Gesundheitszustand, Anschluss- Schwierigkeiten beim Ü bertritt aus fremden Schulen.
2 Ist eine solche Konferenz der Lehrer aus organisatorischen Gr ü nden nicht m ö glich, so kann eine Kommission der Schulleitung die Entscheide treffen. § 10 Arbeits- und Sozialverhalten
1 Arbeits- und Sozialverhalten werden beurteilt. Bei ungen ü gendem Arbeits- oder Sozialverhalten werden von der Schulleitung Massnahmen ergriffen.
2 Solche Massnahmen m ü ssen schriftlich begr ü ndet werden. Sie k ö nnen im Zeugnis vermerkt werden. § 11 Verfahren / Rechtsmittel
1 Verf ü gungen werden von der Schulleitung erlassen und den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
2 Sie k ö nnen innert 20 Tagen nach deren Zustellung nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begr ü ndet beim Regierungsrat angefoch- ten werden. § 12 4 Ü bergangsbestimmungen
1 Diese Weisungen finden auf Sch ü ler der Handelsmittelschulen, die vor dem Schuljahr 1998/99 eingetreten sind, keine Anwendung. F ü r sie gelten weiterhin
4 die Weisungen ü ber die Notengebung und die Promotion an den Mittelschulen im Kanton Schwyz vom 13. Februar 1980. Vorbehalten bleibt eine R ü ckverset- zung wegen Nichtpromotion (gem ä ss § 7 Abs. 2 der Weisungen vom 13. Februar
1980) in eine tiefere Klasse, f ü r die die neuen Weisungen G ü ltigkeit haben.
2 Die Ä nderung vom 4. Juli 2001 findet auf Sch ü ler, die vor dem Schuljahr
2001/2002 eingetreten sind, keine Anwendung. Vorbehalten bleibt eine R ü ck- versetzung wegen Nichtpromotion (gem ä ss § 7 Abs. 2 dieser Weisungen) in eine untere Klasse, f ü r die die neuen Weisungen G ü ltigkeit haben. § 13 Inkraftsetzung
1 Diese Weisungen treten auf den 1. August 1998 in Kraft. 5
2 Sie werden im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
3 Die Weisungen ü ber die Notengebung und die Promotion an den Mittelschu- len im Kanton Schwyz vom 13. Februar 1980 6 werden auf Ende Schuljahr
2000/01 aufgehoben.
1 Abl 1998 307mit Ä nderung vom 4. Juli 2001 (Abl 2001 1201)
2 SRSZ 623.110.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 4. Juli 2001.
4 Abs. 2 neu eingef ü gt am 4. Juli 2001.
5 Ä nderung vom 4. Juli 2001 tritt am 1. August 2001 in Kraft.
6 GS 17-211.
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