Kantonsratsbeschluss über Anbegehrung einer Volksabstimmung über Bundesgesetze und B... (120.310)
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Kantonsratsbeschluss über Anbegehrung einer Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse von seiten des Kantons

(Vom 5. Dezember 1874) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Vollziehung des Art. 89 der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes vom

17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bun-

desbeschlüsse, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

§ 1

Das Begehren um eine Volksabstimmung kann namens des Standes Schwyz nur vom Kantonsrat gestellt werden.

§ 2

Diejenigen Bundesgesetze und Bundesbeschl üsse, welche der Volksabstimmung unterliegen, sind durch die Kantonskanzlei jedem einzelnen Mitgliede des Kan- tonsrates sofort nach ihrer Zusendung von seiten der Bundeskanzlei mitzuteilen.

§ 3

Behufs daheriger Beschlussfassung kann der Kantonsrat vom Regierungsrat einberufen werden: a) auf dessen eigene Initiative, b) wenn 15 Mitglieder des Kantonsrates beim Pr äsidenten desselben, unter Angabe des Grundes, eine ausserordentliche Versammlung verlangen. Im letzteren Fall hat der Kantonsratspräsident dieses Begehren unverweilt dem Regierungsrat zu übermitteln.

§ 4

Wenn sich der Kantonsrat f ür eine Volksabstimmung ausspricht, so ist dieses Begehren innerhalb der Frist von 90 Tagen, von der Veröffentlichung des bez üg- lichen Bundesgesetzes oder Bundesbeschlusses im Bundesblatt an, dem Bun- desrat einzureichen.
1 RGS I-196.
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