Reglement über Schülerinnen- und Schülerbeurteilung, Promotion und Übertritte an der Volksschule
(Vom 13. April 2006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 27 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005 , 2 beschliesst :
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die Primarstufe und die Sekundarstufe I.
2 Es regelt die Schülerinnen- und Schülerbeurteilung, die Promotion sowie die Übertritte und Umstufungen. II. Beurteilung
§ 2 3 Grunds ätze
1 Die Schül erinnen und Schüler werden beurteilt. Die Beurteilung erfolgt wäh- rend des Lernprozesses vor allem formativ und beim Abschluss einzelner Ler n- sequenzen summativ.
2 Grundlagen für die Beurteilung bilden die im Lehrplan festgelegten Kompeten- zen.
3 Die Lehr pers on hat über jede Schülerin und jeden Schüler periodisch auf den vom Erziehungsrat bestimmten Formularen Bericht zu erstatten über die Lei s- tungen in den einzelnen Unterrichtsfächern, über das Verhalten und über den Schulbe such.
§ 3 4 Leistungsanforderungen
1 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden mit ganzen und halben Noten bewertet. Eine weitere Unterteilung ist unzulässig. Es gilt die folgende Noten skala:
6 = sehr gut 3 = ungenügend
5 = gut 2 = schwach
4 = gen ü gend 1 = sehr schwach
2 Die Be wertungsmassstäbe richten sich nach den Anforderungen der betreffen- den Schulart.
3 Die Fächer, in denen Noten zu erteilen sind, werden in den Vollzugsvorschri f- ten (Anhang der Zeugnisse) genannt.
1 Das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Sozialverhalten werden formativ und summativ beurteilt.
2 Die Beurteilung des Verhaltens erfolgt im Zeugnis mit den Begriffen: - Das Verhalten übertrifft die altersgemässen Erwartungen. - Das Verhalten entspricht den altersgemässen Erwartungen. - Das Verhalten entspricht den altersgemässen Erwartungen in einzelnen Aspek ten nicht. - Das Verhalten entspricht den altersgemässen Erwartungen grundsätzlich nicht.
3 Die Kompetenzen, welche zu beurteilen sind, sind in den Vollzugsvorschriften (Anhang der Zeugniss e) aufgeführt.
4 Werden eine oder mehrere der Kompetenzen voraussichtlich mit der tiefsten Bewertung beurteilt, so hat die Lehrperson frühzeitig mit den Erziehungsberech- tigten in Verbindung zu treten.
§ 5 6 Sonderfälle
1 Besucht eine Schülerin oder ein Sch üler die Kleinklasse, die Werkschule oder die Stammklasse C, so soll dem Schulzeugnis ein Wortbericht beigelegt wer den.
2 Ans telle von Zeugnisnoten werden die Erziehungsberechtigten von Schüleri n- nen und Schülern der Sonder schulen jährlich mit einem Schulb ericht orientiert. Der Besuch der Sonder schule ist beim Schulaustritt auf besonderem Formular zu bestät igen.
3 Am Ende der 1. Primar - und Kleinklasse, in den Einführungsklassen sowie nach dem 1. Semester der 2. Primar - und Kleinklasse wird anstelle von Zeu g- nisnoten mit den Erziehungsberechtigten ein Beurteilungsgespräch über den Lernerfolg und das Verhalten der Schülerin oder des Schülers geführt. Das D a- tum des Gespräches und der Schulbesuch sind im Zeugnis zu bestätigen.
4 In begründeten Fällen (z.B. diagnostizierte Tei lleistungsschwäche, grosse Sprachschwierigkeit en wegen Fremdsprachig keit , längere Absenz, probe weise Einschulung, besondere Therapien, in tegrati ve Förder ung) kann mit Bewilligung der Abteilung Schulcontrolling statt der Zeugnisnoten ein schrif tlicher Bericht abgegeben werden. Der Schulbesuch ist in jedem Fall im Zeugnis zu best ätigen.
5 Die Note eines allfälligen Zusatzunterrichtes “Heimatliche Sprache und Kul- tur “ für fremdsprachige Kinder wird in das offizielle Schulzeugnis eingetr agen.
§ 6 Zeugnisabgabe
1 Das Zeugnis wird jährlich zweimal ausgestellt. Termine der Abgabe sind in der Regel Ende Januar und am Schluss des Schuljahres.
2 Im Rahmen des Übertrittsverfahrens wird der erste Zeugnistermin für die 6. Kla sse der Primarstufe auf Mitte März festgelegt. Am Ende der 6. Klasse wird zur Berechnung der Zeugnisnoten das ganze Schuljahr be rücksichtigt.
3 Die Erziehungsberechtigten erhalten das Zeugnis zur Einsichtnahme und be- stätigen dies m it ihrer Unterschrift. Sie haben das Zeugnis innert der von der Lehrperson festge setzten Frist wieder zurückzugeben.
Bei Wohnortswechsel ist das Zeugnis mit den übrigen Schulakten durch die Schulbehörde weiterzuleiten.
§ 8 Dokumentation, Schulkontrolle
1 Die Lehrperson führt eine Beurteilungsdokumentation. Die zur Berechnung der Zeugnisnoten benützten Noten sind während mindestens zwei Jahren aufzube- wahren. Auf Verlangen hat die Lehrperson den Schül erinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten Auskunft über die B ewertung zu geben.
2 AIIe schriftlichen Schülerinnen- und Schülerarbeiten, die der Notengebung dienen, sind mindestens bis zum Ende des Schuljah res greifbar zu halten.
3 Die wichtigsten Angaben über das Schuljahr sind in der Schulkontrolle einz u- tragen. Der Erzi ehungsrat legt Form und Inhalt fest.
4 Die Schulkontrollen sind vom Schulträger zu archivieren. III . Promotion
§ 9 Zuständigkeit
1 Im Rahmen der Steignorm verfügt der Schulrat auf Antrag der Lehrperson die Promotion bzw. Nichtpromotion der Schülerin oder des Schülers.
2 In begründeten Fällen kann der Schulrat für den Promotionsentscheid weitere Kriterien wie die Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers, das Leh- rerurteil, die Meinung der Erziehungsberechtigten, die schulischen und ausser- schulischen Förd erungsmöglichkeiten mitberücksichtigen.
§ 10 7 Steignorm
1 In der Primarschule ist die Note 3.5 die Steignorm. Sie wird als Promotionsno- te wie folgt errechnet:
2. und 3. Klasse:
- Deutsch: 50% Durchschnitt mündliche und schriftliche Note - Mathematik: 50% Notenwert Pro motionsnote: gewichteter Mittelwert dieser zwei Fachbereiche.
4. bis 6. Klasse:
- Deutsch 40% Durchschnitt mündliche und schriftliche Note - Mathematik 40% Notenwert - Natur, Mensch, Gesellschaft 20% Notenwert Promotionsnote: gewichteter Mittelwert dieser dr ei Fachbereiche.
2 In der dreiteiligen Sekundarstufe I ist die Note 4.0 die Steignorm. Sie wird als Promotionsnote aus den Fächergruppen Sprachen, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft wie folgt errechnet:
- Deutsch: 30% Durchschnitt mündl iche und schriftliche Note - Fremdsprachen: 10% Durchschnitt der belegten Fremdspra- chen - Mathematik: 40% Notenwert - Natur,Mensch,Gesellschaft: 20% Durchschnitt aus Natur und Technik und Räume, Zeiten, G esellschaften Promotionsnote: gewichteter Mittelwert dieser vier Fachbereiche. Sekundarschule: - Deutsch: 20% Durchschnitt mündliche und schriftliche Note - Fremdsprachen: 20% Durchschnitt der belegten Fremdspra- chen - Mathematik: 40% Notenwert - Natur ,Mensch,Gesellschaft: 20% Durchschnitt aus Natur und Technik und Räume, Zeiten, G esellschaften Promotionsnote: gewichteter Mittelwert dieser vier Fachbereiche.
3 Die Steignorm resp. Promotionsnote wird nach mathematischer Regel auf eine Kommastelle gerundet.
4 Wer Ende Schuljahr die Steignorm nicht err eicht, steigt nicht in die nächst - höhere Klas se. Vorbehalten bleiben §§ 9 Abs. 2 und 1 3 dieses Reglements .
5 Die Kleinklassen, die Werkschulen, die Stammklassen C, die Heilpädagogi- schen Tagesschulen und die Einführungsklassen unterstehen keiner Promotions- ordnung.
6 Die Promotion in der kooperativen Sekundarstufe I wird im Rahmen des U m- stufungsverfahrens geregelt.
§ 1 1 Verfahren
1 Erscheint die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, so hat die Lehrperson die Pflicht, die E rziehungsberechti gten mindestens drei Monate vor Schulschluss schriftlich zu informi eren.
2 Der Antrag auf Nichtpromotion ist durch die Lehrperson nach Anhören der Erziehungsberechtigten bis Ende Juni dem Schulrat ei nzureichen.
3 Verfügungen über Nichtpromotion und bedingt e Promotion (gemäss § 1 3 Abs.
1) stellt der Schulrat den Erziehungsberechtigten mit Recht smittelbelehrung schrif tlich zu.
§ 1 2 Definitive Promotion
1 Der Übertritt in die nächsthöhere Klasse oder Stufe erfolgt definitiv. Vorbehal-
2 Auf Antrag der Lehrperson und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechti g- ten kann der Schulrat eine Rückversetzung während des Schuljahres verfügen. Liegt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht vor, kann ein schul- psychol ogisches Gutachten verlangt werden.
1 Bei besonderen Verhältnissen wie Fremdsprachigkeit, Zuzug aus anderen Schulverhältnissen, krankheit sbedingtem Leistungsabfall, diagnostizierter Tei l- leistungsschwäche usw. kann der Schulrat mit dem Ei nverständnis der Abteilung Schulcontrolling ein bedingtes Aufsteigen in die höhe re Klasse gestatten.
2 Nach einer Bewährungszeit von frühestens zehn Wochen entscheidet der Schulrat auf Antrag der Klassenlehrperson und nach Rücksprache mit der Abtei- lung S chulcontrolling über das Verbleiben in der Klasse oder auf Rückverset- zung.
3 Eine Nichtpromotion am Ende der 1. Primarklasse setzt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten voraus.
§ 1 4 9 Einmalige Repetition
Ein e Schüler in oder ein Schüler darf eine K lasse nur einmal repetieren. Müsste eine weitere Repe tition der gleichen Klasse vorgenommen werden oder wurde bereits eine Klasse der gleichen Schul stufe wiederholt, so ist eine Abkl ärung durch die Abteilung Schulpsychologie erforderlich (vorbehältlich § 33 dieses Reglementes ).
§ 1 5 Freiwillige Repetition
Der Schulrat kann auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin die freiwillige Repetition einer Klasse bewilligen.
IV. Übertritte und Umstufungen
§ 1 6 Durchlässigkeit
1 Die Durchlässigkeit ist auf allen Stufen der Volksschule grundsätzlich gewähr- leistet.
2 Übertritte und Umstufungen auf der Sekundarstufe I sind während des Schul- jahrs möglich. a) Übertritte auf der Primarstufe
§ 1 7 10 Übertritte
- aus der Primarschule in die Kleinklasse oder in die Sonder - schu le Über die Zuweisung in die Kleinklasse entscheidet die Schulleitung und über die Zuweisung in die Sonderschule das Amt für Volksschulen und Sport gemäss Volksschulverordnung.
schule in die Kleinklasse oder in die Primarschule
1 Übertritte von der Kleinklasse in die Primarschule oder von der Sonder schule in die Kleinklasse oder in die Primarschule sind möglich, sofern dafür die nöt i- gen Voraussetzungen gegeben sind.
2 Über den Übertritt von der Kleinklasse in die Primarschule entscheidet die Schulleitung im gleichen Verfahren wie bei der Zuweisung. Sie kann bei der Entscheidung die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Schulcontrol- ling beiziehen.
3 Über den Übertritt v on der Sonderschule in die Kleinklasse oder in die Primar- schule entscheidet das Amt für Volksschulen und Sport gemäss Volksschulver- ordnung. b) Übertritte von der Primarstufe in die Sekundarstufe I
§ 1 9 12 Übertritt
1 Der Übertritt in die Sekundarstufe I i st generell prüfungsfrei. Er erfolgt in der Regel aus der 6. Primar - oder Kleinklasse. Ausnahmen bewilligt das Amt für Volksschulen und Sport .
2 Für die Aufnahmebedingungen im ungestuften Bildungsgang in die Untergy m- nasien der privaten Mittelschulen sind diejenigen, die solche führen, selbst zuständig.
§ 20 Zuweisungsgrundsatz
Ziel des prüfungsfreien Übertrittsverfahren ist es, gemeinsam zwischen Lehrper- son, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern am Ende der Pr i- marstufe eine den Fähigkeiten, den Neigungen und Berufsabsichten sowie der mutmasslichen Entwicklung des Kindes entsprechende Schulart der Sekundar- stufe I zu finden, die ihm möglichst gerecht wird.
§ 2 1 Zuweisungskriterien
1 Die Zuweisung stützt sich auf den bisherigen Entwicklungsverlauf, den derzei- tigen Leistungsstand und die zu erwartende Entwicklung der Schülerin oder des Schülers ab. Zuweisungskriterien sind: - Allgemeine Entwicklung und Leistungen in allen Fächern im Laufe des let z- ten Schuljahres ; - Entwicklung der Selbst - und Sozialkom petenz ; - Neigungen und Interessen.
2 Diese für den Zuweisungsentscheid massgeblichen Kriterien sind zu dokumen- tieren und zu begründen.
§ 2 2 Orientierung
Spätestens zu Beginn der 6. Klasse stellt die Lehrperson den Erziehungsberec h-
rungen und den Charakter der verschiedenen Bildungsarten der Sekundarstufe I zu informieren. Den Erziehungsberechtigten wird ausserdem eine Orientierungs- schrift mit den wichtigsten Merkmalen des Zuweisungsverfah rens zur Verfügung gestellt.
§ 2 3 13 Zuweisung im Regelfall
1 Im Laufe der 6. Klasse, jedoch spätestens im November , findet ein Beurtei- lungsgespräch über den Leistungsstand und di e voraussichtliche Zuweisung statt. Bis 31. März ermittelt die Klassenlehrperson, zusammen mit den Erzi e- hungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler, welche Schulart den Fähigkeiten, der mutmasslichen Entwicklung und den Neigungen der Schülerin oder des Schülers entspricht.
2 Ein Zuweisungsgespräch ist nur in Zweifelsfällen verpflichtend und kann im gegenseitigen Einverständnis zwischen Lehrperson und Erziehungsberechtigten entfallen.
3 Die Zuweisung aus der Kleinklasse erfolgt im Normalfall in die Werkschu le oder Stammklasse C, kann aber nach geeigneter Abklärung durch die Schullei- tung auch in die Realschule oder die Stammklasse B erfolgen. Für den Übertritt von der 6. Primarklasse in die Werkschule oder Stammklasse C erfolgt die Zu- weisung und Abklärung durch die Schulleitung gemäss Volksschulverordnung.
4 Eine Repetition der 6. Klasse ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Ein begrü n- detes Gesuch kann der Schulrat in Ausnahmefällen bewilligen.
§ 2 4 Zuweisungsentscheid
Der Zuweisungsentscheid ist von der Klassenlehrperson, von den Erziehungs - berechtigten und von der Schulleitung zu unterzeichnen. Er ist den Erziehungs- berechtigten und den Abnehmerschulen bis spätestens 5. April zuzustellen.
§ 2 5 14 Uneinigkeit
Kommt zwischen Erziehungsberechtigten und Klas senlehrperson für die geeigne- te Schulart keine Übereinstimmung zustande, so meldet die Klassenlehrperson die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler der Schulleitung. Diese sucht in einem weiteren Gespräch zwischen Klassenlehrperson, Erziehungs be- rechtigten und Schülerin oder Schüler, allenfalls unter Beizug einer Lehrperson der Sekundarstufe I, die geeignete Lösung. Es ist ih r freigestellt, weitere Abkl ä- rungen anzuordnen und bei Bedarf die Abteilung Schulcontrolling beizuziehen. Anschliessend er lässt der Schulrat auf Antrag de r Schulleitung bis spätestens
30. April eine beschwerd efähige Verfügung.
§ 26 15 Besondere Fälle
In besonderen Fällen, das heisst wenn kein offizieller Zuweisungsentscheid vorliegt, hat die Schulleitung die Abteilung Schulcontrolling als antragstellende
Grundsätzlich ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, während des ersten Semesters die ihm zugewiesene Stammklasse der Sekundarstufe I zu besuchen. Bei auftr etenden Schwierigkeiten ist eine vorzeitige Versetzung im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Lehrperson, Schüler in oder Schüler und Erziehungs - berechtigten möglich. Bei fehlendem Einverständnis erlässt der Schulrat nach Rücksprache mit der Abteilung Schulcontrolling eine beschwerdefähige Verf ü- gung.
§ 2 8 Rückmeldungen
Gegen Ende des ersten Halbjahres führen die Lehrpersonen der Abgeber - und der Abnehmerschule ein Gespräch über den bisherigen Entwicklungsver lauf der Schülerinnen oder Schüler in der Sekundarstufe I und über die Richtigkeit des Zuweisungsentscheides. Die Einladung erfolgt durch die Abnehmerschule.
§ 2 9 17 Zuweisungsquoten/Richtwerte
1 Die Sechstklasslehrperson teilt den Abnehmerschulen bis Ende Januar die voraussichtliche Zuweisungsquote ihrer Klasse mit. Bei auffallenden Abwei- chungen kann die Abteilung Schulcontrolling zur Abklärung beigezogen werden.
2 Die Ergebnisse des Übertrittsverfahrens sind von den betroffenen Schulen bis zum 31. Mai dem Amt für Volksschulen und Sport zu melden. Anhand kanton a- ler Erfa hrungswerte wird die prozentuale Verteilung auf die verschiedenen Züge der Sekundarstufe I überprüft und analysiert. Allenfalls können bei gravierenden Abweichungen für das künftige Zuweisungs verhalten geeignete Massnahmen ang eordnet werden.
§ 30 Unterstützung der Lehrpersonen
Die Lehrpersonen, welche zusammen mit den Erziehungsberechtigten über die Übertritte zu entscheiden haben, sind durch geeignete Massnahmen zu unter- stützen, um möglichst z uverlässig zuweisen zu können. Dazu gehören Informat i- onen und Kurse zur Schülerinnen- und Schülerbeurteilung, Bereitstellung von freiwillig einsetzbaren schriftlichen Unterlagen wie Beobachtungsbogen, Beurtei- lungsbogen, Informationsschriften für die Erziehungsberechtigten, Vergleichsar- beiten. c) Übertritte innerhalb der dreiteiligen Sekundarstufe I
§ 31 Übertritte
- aus der Werkschule in die Realschule Für den Übertritt von der Werkschule in die Realschule findet § 1 8 dieses Reg- lements sinngemässe Anwendu ng.
Für die Übertritte von der Realschule in die Sekundarschule gelten sinngemäss die Bestimmungen des prüfungs freien Übertrittsverfahrens.
§ 33 - aus der Sekundarschule in die Realschule oder aus der Real
schule in die Werkschule
1 Der freiwillige Übertritt von einer Sekundarschulklasse in eine Parallelklasse der Realschule oder von einer Realschulklasse in eine Parallelklasse der Wer k- schule ist möglich, wenn die Erziehungsberechtigten um eine Versetzung nac h- suchen.
2 Anstelle einer Repetition können Schülerinnen und Schüler der Sekundarschu- le in die nächstfolgende Realschulklasse und Schülerinnen und Schüler der Realschule in die nächstfolgende Werkschulklasse übertr eten.
3 Schülerinnen und Schüler, welche im ersten Jahr der dreiteiligen Sekundarst u- fe I einer Abstufung in die nächsttiefere Stammklasse entgegenwirken wollen, können das Stützange bot aus dem Förderpool besuchen.
4 Kann eine Schülerin oder ein Schüler der Sekundarstufe I trotz Repetition einer K lasse nicht befördert werden, so kann der Schulrat eine Versetzung ge- mäss Abs. 2 verfügen. Vorher hat er die Erziehungsberechtigten anzuhö ren.
§ 34 18 Weitere Übertritte
1 Die dreiteilige Sekundarstufe I führt im ersten Jahr zur Gewährleistung der Durchläss igkeit zwischen den drei Schultypen ein geregeltes Aufstufungsverfah- ren auf das zweite Semester durch.
2 Weitere Übertritte innerhalb der Sekundarstufe I sind nur möglich, wenn die Voraussetzungen zum erfolgreichen Besuch der anspruchsvolleren Klasse gege- ben sind. Die Schulleitung entscheidet nach Rücksprache mit der Abteilung Schulcontrolling. d) Umstufungsverfahren innerhalb der kooperativen Sekundarstufe I
§ 3 5 Umstufungsverfahren
Das Umstufungsverfahren ersetzt auf der kooperativen Sekundarstufe I die Pr o- motionsregelung. Die Durchlässigkeit zwischen den Stammklassen und den Niveaufächern wird in der Regel zweimal pro Schuljahr gewährleistet.
§ 36 19 Zuweisungskriterien für die Stammklassen
1 Schülerinnen und Schüler der Stammklasse A (höhere Ansprüche) erfüllen den Grundanspruch der Kompetenzen des Lehrplans und arbeiten im erweiterten Bereich (Auftrag der Kompetenzen) und können in höchstens zwei Niveauf ä- chern dem tieferen Niveau B zugeteilt werden.
den Grundanspruch der Kompetenzen und können höchstens in zwei Fächern dem höheren Niveau A zugeteilt sein.
3 Schülerinnen und Schüler der Stammklasse C (Grundansprüche) orientieren sich am Grundanspruch der Kompetenzen.
§ 3 7 20 Stammklassenumstufung
1 Die Stammklassenumstufung erfolgt unter Berücksichtigung der Fachnoten in den Promotionsfächern Deutsch, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft (gemäss § 10 Abs. 2) und einer Gesamtbeurteilung des Lern- und Arbeitsverhal- tens.
2 Eine Auf stufung erfolgt, wenn die notwendigen Kompetenzstufen in den Pr o- motionsfächern erworben worden sind und die Leistungen gut bis sehr gut sind.
3 Eine Abstufung erfolgt, wenn die notwendigen Kompetenzstufen in den Prom o- tionsfächern nicht erreicht worden sind und wenn die Leistungen ungenügend sind.
§ 3 8 21 Umstufung in die Stammklasse C (orientiert sich am Grundan-
spruch des Lehrplans) Die Zuweisung in die Stammklasse C ist in der Volksschulverordnung speziell geregelt.
§ 3 9 22 Zuweisungskriterien für die Niveaufächer
1 Die Einteilung in das höhere Niveau erfolgt, wenn die notwendigen Kompe- tenzstufen im Fach erworben sind und wenn die Leistungen gut bis sehr gut sind.
2 Die Einteilung in das tiefere Niveau erfolgt, wenn die notwendigen Kompetenz- stufen im Fach nicht erreicht werden und die Leistungen ungenügend sind.
3 Schülerinnen und Schüler der Stammklasse C können bei entsprechenden Leistungen dem tieferen N iveau B zugeteilt sein.
§ 40 Verfahren für die Ersteinstufung in die Niveaufächer
Die Zuteilung in die Niveaufächer findet analog des Übertrittsverfahrens am Ende der 6. Klasse statt.
§ 4 1 Umstufungen in den Niveauklassen
1 Eine Niveauumstufung erfolgt unter Berücksichtigung der Leistungsnote und einer Beurteilung im Lern- und Arbeitsverhalten in diesem Niv eaufach.
2 Bei guten bis sehr guten Fachnoten und erreichten Lernzielen im Lern- und Arbeitsver halten erfolgt eine Aufstufung.
3 Bei ungenügenden Fachnoten und nicht erreichten Lernzielen im Lern- und Arbeitsver halten erfolgt eine Abstufung.
Über Sonderfälle entscheidet d ie Schulleitung nach Rücksprache mit der Abtei- lung Schulcontrolling. Sie kann allenfalls die Abteilung Schulpsychologie bei- ziehen.
§ 4 3 Freiwillige Umstufung
1 Auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten kann die freiwillige U m- stufung in den Stammklassen durch die Schulleitung bewilligt werden.
2 Die freiwillige Umstufung in den Niveaufächern kann durch die Klassenlehr- person nach Anhören der beteiligten Fachlehrpersonen bewilligt werden.
§ 4 4 Verfahren , Zusam menarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
Fristen und Recht smittel
1 Zeichnet sich eine Umstufung ab, so hat die Lehrperson die Pflicht, die Erzi e- hungsberechtigten mindestens sechs Wochen vor der Zeugnisabgabe zu infor- mieren und ein Umst ufungsgespräch mit den Beteiligten zu führen.
2 Die Schulleitung fällt die Umstufungsentscheide auf Antrag der Klassenlehr- person. Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Umstufungsentscheid nicht einverstanden, erlässt der Schulrat eine beschwerdefähige Verfügung.
IV. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft. 24
2 Mit dem Inkrafttreten des Reglements werden die Weisungen über Schülerbe- urte ilung, Promotion und Übertritte an der Volksschule vom 3. Februar 1988 25 aufgehob en.
3 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung auf genommen.
1 GS 21 -74 mit Änderung en vom 2. Juli 2008 (GS 22 -23b) , vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -98) , vom 10. Juni 2014 (ERB Anpassung von Erlassen betre ffend Reform Sekundarstufe I, GS 23 -45b) , vom 24. April 2015 (Weisungen für das kantonale Schulcontrolling, GS 24 -42e) und vom 2 3. September 2016 (GS 24 -96) .
2 SRSZ 611.210.
3 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. September 2016.
4 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 23. September 2016.
5 Fassung vom 23. September 2016.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008 ; Abs. 4 in der Fa ssung vom 24. April 2015 .
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. September 2016.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 24. April 2015.
10 Fassung vom 12. Dezember 2013.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013 ; Abs. 2 in der Fass ung vom 24. April 2015 .
12 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
13 Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.
14 Fassung vom 24. April 2015 .
15 Fassung vom 24. April 2015 .
16 Fassung vom 24. April 2015 .
17 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008 ; Abs. 1 in d er Fassung vom 24. April 2015 .
18 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Juni 2014; Abs. 2 in der Fassung vom 2 4. April 2015 .
19 Fassung vom 23. September 2016.
20 Fassung vom 23. September 2016.
21 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 23. September 2016.
22 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. September 2016.
23 Fassung vom 24. April 2015 .
24 1. August 2006 (Abl 2006 1135); Änderung en vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1512) , vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) vom 10. Juni 201 4 am 1. August 2015 (Abl 2015 1369) , vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190) und vom 23. September 2016 am 1. August 2017 ( § 2, § 3 Titel und Abs. 2, § 4 Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 1, Abl 2017 531) bzw. 1. August 2018 (§ 10 Abs. 2, § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 1 bis 3,
§ 38 Überschrift und Abs. 1 und § 39 Abs. 1 und 2, Abl 2017 531) in Kraft getre ten.
25 GS 17 -745.
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