Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (311.200)
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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

SRSZ 1. 2.20 14 1 (Vom 28. Januar 1988) 2 Der Kantonsrat, gestützt auf die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung (Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 30. Sep tember
1954 3 fungsreserven vom 20. Dezember 1985 4 ) und nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines

§ 1

1 Der Kanton, die Bezirke und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsr e- serven vom 20. Dezember 1985 Reserven ausscheiden, Steuerver günstigungen.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmun- gen des Bundesrechts . II. Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

§ 2 1. Berechtigte Unternehmen

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zwanzig Arbei t- nehmern berechtigt. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise auch Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berücksichtigen.

§ 3 2. Jährliche Einlagen und Höchststand

1 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlagen nicht übersteigen und mindestens Fr. 10 000. - erreichen.
2 Der Gesamtbestand an Arbeitsbeschaffungsreserven darf 20 Prozent der mas s- gebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV- Gesetzgebung nicht über- steigen. III. Steuerliche Behandlung

§ 4 5 1. Bemessung der Steuervergünstigung

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reingewinn gebildet wer- den.

§ 5 6 2. Nachträgliche Besteuerung

1 Der aufgelöste Reservenbetrag wird durch den Kanton, die Bezirke und G e- meinden besteuert, wenn das Unternehmen: a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt, b) die Betriebstätigkeit einstellt bzw. bei Umwandlung in eine steuerlich priv i- legierte Unternehmensform, c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2 Auf den ausgelösten Reservebetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Reingewinn eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausge- schlos sen. IV. Verfahren, Strafbestimmungen und Vollzug

§ 6 1. Verfahren

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgl i- che Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergeset zes.

§ 7 2. Strafbestimmungen

Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbe- stimmungen des Steuergesetzes, welche sinngemäss Anwendung finden.

§ 8 3. Vollzug

Der Regierungsrat er lässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vor- schriften. V. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 9 1. Verhältnis zum bisherigen Recht

Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die Arbeitsbeschaffungsreserven nach dem Gesetz vom 12. März 1952 über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung 7 verwenden.

§ 10 2. Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung vom 12. März 1952 wird wie folgt geändert:
SRSZ 1. 2.20 14 3

§ 5 Abs. 3 (neu)

Reserven nach diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 28. Januar 1988 nicht mehr gebildet werden.

§ 11 8 3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Geset z- sammlung aufgenommen.
3 Es tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1989 in Kraft. 9 Der Regi e- rungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
4 Res erven nach diesem Gesetze können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
1 GS 17 -794 mit Änderung en vom 9. Februar 2000 (Steuergesetz, Abl 2000 11 23) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. September 1988 mit 8896 Ja gegen 4975 Nein (Abl 1988 1001).
3 SR 823.31.
4 AS 1988 1420.
5 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Februar 2 000.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Februar 2000.
7 SRSZ 311.300.
8 Überschrift, Abs. 1 , 2 und 3 in der Fassung vom , Abs. 4 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.
9 In Kraft getreten am 1. Januar 1989 (Abl 1988 1001); Änderung vom 9. Februar 2000 am 1. Januar
2974).
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