Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
(Vom 24. März 1994) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 61 des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterl as- senenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG), 3 Art. 54 des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG), 4 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtsform, Namen und Sitz
Unter den Namen «Ausgleichskasse Schwyz» und «IV- Stelle Schwyz» bestehen öffentlich- rechtliche Anstalten des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Schwyz.
§ 2 Aufgaben
1 Die Ausgleichskasse und die IV- Stelle vollziehen alle Aufgaben, die ihnen durch das Bundesrecht übertragen werden.
2 Sie nehmen ihre Aufgaben unabhängig voneinander wahr; sie sind aber zur Zusammenarbeit verpflichtet.
3 Der Kanton kann mit Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde der Aus- gleichskasse und der IV- Stel le weitere sachverwandte Aufgaben übertr agen.
§ 3 Aufsicht
1 Die Ausgleichskasse und die IV- Stelle erfüllen ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes gemäss AHVG und IVG.
2 In Verwaltungsangelegenheiten und bei der Erfüllung von Aufgaben, die ihnen der Kanton nach § 2 Abs. 3 übertragen hat, unterstehen sie der Aufsicht des zuständigen Departements, soweit diese nicht dem Bund zusteht.
§ 4 Gleichstellung
Funktions - und Personenbezeichnungen beziehen sich unabhängig von ihrer Form auf beide Geschlechter.
§ 5 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Ausgleichskasse und IV- Stelle aus,
a) wählt die Revisionsstelle; b) erlässt für die Ausgleichskasse und die IV- Stell e einen Stellenplan; c) wählt den Leiter und das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Pers o- nal der Ausgleichskasse; d) wählt den Leiter und das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Pers o- nal der IV- Stelle; e) entscheidet nach Anhörung der betroffenen Gemeinden über die Errichtung gemeinsamer Zweigstellen; f) setzt die Entschädigungen an die Zweigstellen und die Verwaltungskosten- beiträge fest; g) erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.
§ 6 Personalrecht
Das Dienstverhältnis des Leiters und der Mitarbeiter der Ausgleichskasse und der IV- Stelle richtet sich nach dem kantonalen Personal - und Besoldungsrecht.
§ 7 Leitung
1 Die Leiter der Ausgleichskasse und der IV- Stelle sind Geschäftsführer und erfüllen alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
2 Die Führung der Ausgleichskasse und der IV- Stelle kann in Personalunion durch einen Leiter erfolgen.
§ 8 5
§ 9 Übertragene Aufgaben
Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben sind der Ausgleichskasse und der IV- Stelle vom Kanton zu vergüten.
§ 10 Haftung
1 Die Haftung für Schäden, die aus der bundesrechtlichen Tätigkeit der Aus- gleichskasse oder der IV- Stelle entstehen, richtet sich nach Bundesrecht.
2 Im übrigen gilt für die Haftung des Kantons gegenüber Dritten und für die Haftung der Mitarbeiter gegenüber dem Kanton kantonales Recht.
II. Ausgleichskasse
§ 11 Organe
Die Organe der Ausgleichskasse sind: a) der Regierungsrat; b) der Leiter; c) die Zweigstellen; d) die Revisionsstelle.
1 Die politischen Gemeinden führen einzeln oder gemeinsam eine Zweigstelle der Ausgleichskasse. Die Aufgaben und Befugnisse werden in der Vollzugsbesti m- mung des Regierungsrates geregelt.
2 Die Zweigstellenleiter und ihre Stellvertreter werden vom Gemeinderat unter Vorbehalt der Genehmigung des zuständigen Departements gewählt.
3 Die Kosten der Zweigstellen tragen die Gemeinden.
4 Die Ausgleichskasse gewährt den Gemeinden an die Verwaltungskosten der Zweigstellen Beiträge.
§ 13 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle, welche die Kassenrevision nach Art. 68 Abs. 1 AHVG durch- führt, arbeitet nach den Weisungen des Bundes, erstattet schriftlich Bericht über die Feststellungen und stellt die nötigen Anträge.
§ 14 Arbeitgeberkontrolle
1 Die Ausgleichskasse führt eine Kontrollstelle, welche die Arbeitgeberkontrollen nach Art. 68 Abs. 2 AHVG sicherstellt und dem Leiter periodisch Bericht erstat- tet.
2 Die Ausgleichskasse kann mit der Durchführung von Arbeitgeberkontrollen auch externe Kontrollstellen beauftragen, welche die Voraussetzungen von Ar t.
68 AHVG erfüllen.
§ 15 Verwaltungskosten
Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erhebt die Ausgleichskasse von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstät igen Verwaltungskostenbeiträge, deren Höhe vom Regierungsrat im Rahmen von Art.
69 AHVG festgelegt wird.
§ 16 Beitragserlassgesuch
1 Bei Beitragserlassgesuchen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG ist die Fürsor- gebehörde der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers anzuhören.
2 Die der Ausgleichskasse zu entrichtenden Beiträge werden vom Kanton und den Gemeinden je zur Hälfte übernommen.
III. IV -Stelle
§ 17 Organe
Die Organe der IV- Stelle sind: a) der Regierungsrat;
Die Verwaltungskosten der IV-Stelle trägt die eidgenössische Invalid enversiche- rung im Rahmen von Art. 67 IVG.
§ 19 Sch iedsgericht
1 Das Sch iedsgericht gemäss Art. 26 Abs. 4 IVG besteht aus einem Präsiden ten und zwei oder vier Mitglie dern sowie einem Schreiber. Sie werden von Fall zu Fall nach Anhörung der Par teien vom Regierungsrat ernannt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den für die Verwaltungsbeschwerde massge- benden Vorschriften d es Verwaltungsre chtspflegegesetzes.
IV. Rechtspflege
§ 20 6 Beschwerden
1 Gegen Einspracheentscheide der Aus gleichskasse und Verfügungen der IV- Stelle , die in Anwendung des Bundesrechts getroffen werden, kann innert
30 Tage n seit der Zustellu ng Beschwerde beim Verwaltu ngsgericht erhoben werden.
2 Sow eit das Bund esrecht keine abweichenden Bestimmungen ent hält, richtet sich das Verfahren nach d em Verwaltungsrechtspflegegesetz.
§ 21 Strafverfahren
Widerhandlungen gegen die Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung und über die Invalid enversicherung werden durch die ordentlichen Strafverfolgungs-, Strafgerichts- und Strafvollz ugsbehörden geahndet.
V. Schlussbestimm ungen
§ 22 7
§ 22a 8 Übergangsbestimmung
Sow eit der Kanton nach dem 1. Januar 2008 Beiträge für die Invalidenversiche- rung zu leisten hat, gilt die Regelung von § 8 dieses Gesetzes in der Fassung vom 24. März 1994 für die Kostent eilung zwischen Kanton und Gemein den weiterhin.
1 Mit dem Inkra fttreten dieses Gesetzes werd en auf gehoben: a) das Gesetz vom 16. September 1947 betre ffend die Einf ühr ung des Bun- des gesetzes über die Alters- und Hinterla ssenenversic herung; 9 b) die Vollzieh 23. J anuar 1 948 zum Gesetz be treff end die Einführ ung des Bundesgesetzes ü ber die Alters- und Hinterla sse nenversiche- rung; 10 c) das Einf ühr ungsgesetz vom 10. Dezem ber 1959 zum B undes gesetz über die Invalidenversicherung. 11
2 Das Gesetz über die Fam ilienzul agen vom 11. Septem ber 19 91 12 wird wie folgt geände rt:
§ 23
1 Dem zustä ndi gen Depa rtem ent st eht die Aufsi cht ü ber die Fam ilienausgleichs- kasse und ihre Zweigstellen zu.
2 Der R egier ungsrat übt die Aufsicht über die Ka ssen aus. Er befi ndet über die Anla ge des Überschu sses de r Kanto nalen Ka sse.
§ 34
wird aufgehoben.
3 Die Invalidenversicherungs-Ko mmi ssion wird auf d en Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieses Gesetzes aufgelöst.
13 Referendum, P ublikation , I nkra fttreten
1 Dieses Gesetz unterli egt dem Referendum gemä ss §§ 34 o der 35 der K antons- ve rfa ssung.
2 Es wird im Amtsbla tt veröffent licht und n ach I nkraf ttret en in die Geset zsamm- lung auf genommen.
3 Der R egier ungsrat besti mmt, nach Ge nehmi gung durch den B undesrat, 14 den Zeitpunkt des Inkraft tretens. 15 E r wird mi t dem Vollzug b eau ftragt.
1 GS 18-475 mit Ä nder ungen vom 28. März 2007 (Umsetz ung NFA, GS 21-115e), vom 25 . September 2013 ( KRB A npassung an neue Kanton sverfassung, GS 23-80 af) und vom 17. De- zember 2 013 ( RRB A npassung an neue K anton sverfassung, GS 23-97).
2 Angenommen in der Volksabstimm ung vom 25. September 1994 mit 21 179 Ja gegen 10 314 Nein (Abl 1994 14 70).
3 S R 831. 10.
4 S R 831.20.
5 Aufgehoben am 28 . Mär z 2007.
6
7 Aufgehoben am 25 . September 2013.
8 Neu eingefügt am 28. Mär z 2007.
9 GS 12-696.
15 1. Januar 1995 (Abl 1994 1922) ; Änderungen vom 28. Mär z 2007 am 1. Jan uar 200 8 (Abl
2007 2398) , vom 25. Septem ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dez ember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kr af t get ret en .
12 SRSZ 370.100.
13 Über sch rift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fas sung vom 17. Dez ember 2013.
14 Gen eh migt am 24. Nov em ber 1994.
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