Vereinbarung zwischen dem Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat, und den Schweizerischen Bundesbahnen, vertreten durch ihre Generaldirektion in Bern, zum Vertrag über die Ausnützung der Wasserkräfte der SihI beim Etzel
in Bern, zum Vertrag über die Ausnützung der Wasserkräfte der SihI beim Etzel (Etzelwerkkonzession) 1 Zwischen dem Kanton Schwyz (im folgenden «Kanton» genannt) und den Schweizerischen Bundesbahnen (im folgenden «Bundesbahnen» genannt) ist zum Konzessionsvertrag betreffend das Etzelwerk (im folgenden «Konzession» genannt) nachstehende Vereinbarung getroffen worden. Diese Vereinbarung wird «kantonaler Zusatzvertrag» genannt.
Art. 1
Höherstau Die Bundesbahnen erklären, dass sie einen Höherstau des Sihlsees über die in Art. 1 der Konzession vorgesehene Kote 892.60 (alter Horizont, R.P.N. 376.86) ohne ausdrückliche Zustimmung des Kantons weder direkt noch indirekt jemals veranlassen oder begehren werden.
Art. 2 Staukoten
Der Stausee darf nicht unter Kote 880 abgesenkt werden. Wenn die Bundes- bahnen auf die in Art. 1 der Konzession vorgesehene Kote 892.60 stauen, so ist der See bis 1. Juni jeden Jahres auf Kote 890.60 anzufüllen und darf vor dem
1. November nicht unter diese Kote abgesenkt werden.
Solange jedoch die Bundesbahnen nicht bis Kote 892.60, sondern auf eine tiefer liegende Kote stauen, so ist der See bis 1. Juni auf diese tiefer liegende Kote weniger 2 Meter anzufüllen und darf vor dem 1. November nicht darunter abgesenkt werden. In beiden Fällen ist die Stauung nach dem 1. Juni jeweilen nach Möglichkeit fortzusetzen.
Art. 3 Wasserableitung ins Wägital
Die Konzession gibt kein Recht, ohne ausdrückliche Zustimmung des Kantons und der beteiligten Bezirke Wasser aus dem Einzugsgebiet der Sihl ins Wägital abzuleiten.
Art. 4
Abdämmung des Stausees Die Bundesbahnen werden am obern Ende des Stausees einen Damm errichten. Dieser Damm ist wenn möglich mit dem Strassendamm Höhport - Rüti zu verei- nigen. Ist dies aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten möglich, so ist der Damm an geeigneter Stelle beim Zusammen- fluss von Sihl und Minster zu errichten. Das Nähere bleibt dem Plangenehmi- gungsverfahren vorbehalten. Auf der Landseite des Dammes werden die Bundesbahnen Entwässerungsgräben und eine Pumpanlage erstellen, die genügen, um das Hinterland unter allen Umständen trocken zu legen.
teil dieser Vereinbarung bildet (Beilage I). Unterhalt und Betrieb dieser Einrichtungen obliegen den Bundesbahnen.
Art. 5 Randgebiet
In den Schlammzonen des Seegebietes haben die Bundesbahnen geeignete Pflanzungen anzubringen und zu unterhalten. Tümpel in der N ähe von Ortschaften und Gebäuden sind durch entsprechende Massnahmen zu beseitigen. Soweit als m öglich darf das Landschaftsbild durch die Anlagen nicht verunstal- tet werden.
Art. 6 Sanitarische Sicherungen
Die Bundesbahnen haben alles zu tun, um Schädigungen zu verh üten, die aus dem Bau und Betrieb der Kraftwerkanlage dem Kanton und Dritten erwachsen könnten. Sollten die Anlagen nachteilige Wirkungen auf den Gesundheitszustand der Bevölkerung zur Folge haben, so werden die Bundesbahnen die zur Beseitigung nötigen Veränderungen und Schutzvorrichtungen treffen. Diese Verpflichtung geht soweit, dass selbst die in Art. 2 vorgesehene Seeregu- lierung zu ändern ist, wenn keine andern Mittel ausreichen.
Art. 7
Fachkommission Entsprechend Art. 8 des Zusatzvertrages der Bundesbahnen mit dem Bezirk Einsiedeln ist auch für den Bezirk Schwyz durch die Bundesbahnen und den Bezirksrat Schwyz eine Fachkommission zu bilden.
Art. 8 Fischerei
Das Hoheitsrecht des Kantons über die Fischerei im Stausee bleibt gewahrt. Demgemäss richtet sich die Erteilung von Fischereibewilligungen nach kantona- lem Recht. Auf Kosten der Bundesbahnen ist allj ährlich eine zur fischereilichen Bewirt- schaftung erforderliche Anzahl von Jungfischen nach Anordnung der zust ändi- gen kantonalen und eidgen össischen Behörden einzusetzen. Wegen Beeintr ächtigung der Fischerei durch den Kraftwerkbetrieb k önnen keine Forderungen an die Bundesbahnen gestellt werden. Das Fr öschnen im See ist gestattet.
Art. 9
Flösserei und Schiffahrt Flösserei und Schiffahrt auf dem Stausee sind gestattet, soweit deren Aus übung mit dem Betrieb des Kraftwerkes vereinbar ist. Wegen Beeintr ächtigung von Fl össerei und Schiffahrt durch den Kraftwerkbe-
Die Bundesbahnen werden bei der Planauflage im Sinne von Art. 21 des Bun- desgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkr äfte und § 4 der kantonalen Verordnung betreffend die Festsetzung der kompetenten Beh örden, vom
31. Januar 1918, die Pl äne aller Bauten dem Regierungsrat in drei Exemplaren
einreichen. Der Kanton kann von den Bundesbahnen Planerg änzungen und Auskunft über technische oder wissenschaftliche Ergebnisse verlangen.
Art. 11
Plangenehmigung (Art. 6 der Konzession) Der Kanton wird die Baupl äne erst nach der Erledigung der privat-rechtlichen und der öffentlich-rechtlichen Einsprachen genehmigen.
Art. 12 Triangulation, Vermarkung und Grundbuchvermessung
Müssen infolge des Baues des Etzelwerkes Triangulationspunkte ver ändert oder neu erstellt werden, so tragen die Bundesbahnen die Kosten. Die Bundesbahnen werden dem Kanton für das zum Bau des Werkes bean- spruchte Gebiet die zur Vermarkung und Grundbuchvermessung notwendigen Pläne liefern (kantonale Verordnung betreffend die Durchf ührung der Vermar- kung und Grundbuchvermessung vom 25. Februar 1924). Soweit von den Bundesbahnen im Sihlgebiet Strassen neu erstellt oder verändert oder Wildb äche auf ihre alleinige Rechnung verbaut werden, haben sie auch f ür die durch Bundessubventionen nicht gedeckten Vermarkungs- und Vermes- sungskosten aufzukommen.
Art. 13 Ausführungspl äne, wissenschaftliche Untersuchungen
Nach der Betriebseröffnung des Werkes sind die Ausf ührungspl äne, geologische und technische Gutachten und die Berichte über technische und wissenschaftli- che Beobachtungen und Ergebnisse dem Regierungsrat in drei Exemplaren einzureichen.
Art. 14 Zutritt zu den Werkanlagen
Dem kantonalen Baudepartement und seinen Beauftragten ist der Zutritt zu den Werkanlagen w ährend des Baues und Betriebes jederzeit gestattet.
Art. 15 Gewinnung von Humus und Torf
Soweit Humus und Torf im Stauseegebiet von den Bundesbahnen nicht bean- sprucht werden, d ürfen sie nach Anweisung der Bauleitung des Werkes von der Bevölkerung der Umgebung unentgeltlich ausgehoben werden.
Die Bundesbahnen werden f ür s ämtliche Bauten so viel als m öglich Arbeiter aus dem Kanton, insbesondere aus der Gegend, in der die Bauten ausgef ührt wer- den, besch äftigen. Bei gleicher Leistungsf ähigkeit, gleichwertigen Leistungen und gleichen Preisen sind in erster Linie Gewerbetreibende und Unternehmer aus dem Kanton, na- mentlich aus der Gegend des Baues zu ber ücksichtigen. Bei der Vergebung der Arbeiten werden die Bundesbahnen diese Pflicht ihren Unternehmern überbinden.
Art. 17 Sonn- und Feiertage
Die Bundesbahnen werden die Einhaltung der kantonalen Vorschriften über die Sonn- und Feiertagsruhe w ährend der ganzen Bauzeit s ämtlichen Unternehmern, Gewerbetreibenden und Arbeitern zur Pflicht machen. Die Vornahme dringlicher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen soll bei Beginn der Bauarbeiten durch eine besondere Vereinbarung mit dem Regierungsrat geregelt werden.
Art. 18 Kantonsstrasse in der Lidwil
Die Bundesbahnen werden erm ächtigt, mit ihrem Zufahrtsgeleise zum Maschi- nenhaus die Kantonsstrasse in der Lidwil in Schienenh öhe zu kreuzen. Nach der Beendigung des Baues des Etzelwerkes ist diese Kreuzung zu entfernen und der frühere Zustand der Strasse wieder herzustellen. Der Unterwasserkanal wird unter der Kantonsstrasse durchgef ührt. Die Br ücke ist mit Einschluss der Fahrbahn von den Bundesbahnen zu erstellen. Sie hat den Anforderungen einer Hauptstrasse gem äss Art. 7 der bundesr ätlichen Ver- ordnung betreffend Berechnung und Untersuchung von Br ücken, vom 7. Juni
1913, zu entsprechen. Das Strassenst ück von 50 Meter westlich der Geleisekreuzung bis 50 Meter östlich der Br ücke über den Unterwasserkanal ist w ährend der Bauzeit des Wer- kes von den Bundesbahnen vorschriftsgem äss zu unterhalten. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt nur noch der Unterhalt der Brücke, ausgenommen die Fahr- bahn, Sache der Bundesbahnen. Über die Ausbildung der Geleisekreuzung und der Brücke über den Unterwas- serkanal werden sich die Bundesbahnen rechtzeitig mit dem kantonalen Baude- partement verständigen. Dem Kanton wird gestattet, das Strassenwasser, sowie öffentliche und private Drainagen in den Unterwasserkanal einzuleiten.
Art. 19
Bautransporte durch die Eisenbahn auszuführen. Die Bundesbahnen werden den Unternehmern in ihren Vertr ägen die Pflicht
entrichtet werden. Im übrigen gelten f ür die Materialtransporte mit Lastwagen die Bestimmungen des Konkordates über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern und der kantonalen Vollziehungsverordnung dazu, unter Vorbehalt besonderer, allgemein verbindlicher Erlasse des Kantonsrates. Für Transporte ins Stauseegebiet ist in Einsiedeln die Eisenbahnstrasse zu be- nützen.
Art. 20 Strassenunterhalt
Entstehen w ährend der Bauzeit des Etzelwerkes dem Kanton f ür den ordentli- chen Unterhalt der Strassen: Einsiedeln - Biberbr ücke - Schindellegi - Wollerau - Richterswil, Schindellegi - Pf äffikon, Richterswil - Freienbach - Pf äffikon - Altendorf Mehrkosten, so sind sie von den Bundesbahnen zu übernehmen. Entstehen auch in den Gemeinden Unteriberg und Altendorf Mehrkosten f ür den ordentlichen Unterhalt der Bezirks-, Gemeinde- und Privatstrassen, so sind sie ebenfalls von den Bundesbahnen zu tragen.
Art. 21 Strassenverkehr
Während der Bauzeit soll der Verkehr auf allen Strassen ungehindert aufrecht erhalten werden. Allf ällig n ötig werdende Strassensperrungen sind nur mit Zu- stimmung der zust ändigen Beh örden gestattet. Sie sind auf Kosten der Bundes- bahnen rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
Art. 22
Auslegung von Art. 7 der Konzession Art. 7 der Konzession bezieht sich auf alle Bauten, also auch auf die Strassen- bauten. Im Plangenehmigungsverfahren k önnen sämtliche Einsprachen techni- scher Art vorgebracht werden, zum Beispiel auch Einsprachen dagegen, dass die Bundesbahnen Bauten, die der Kanton als notwendig erachtet, zur Ausführung nicht vorgesehen haben.
Art. 23 Ahornweidstrasse
Die Bundesbahnen verpflichten sich in Abweichung ihres Strassenvertrages mit dem Bezirk Einsiedeln, die Strasse Steinbach - Ahornweid - R üti auf eine Fahr- bahnbreite von 4 Meter auszubauen und mit den f ür den Fuhrwerkverkehr not- wendigen Ausweichstellen zu versehen. Die Bundesbahnen leisten an den Ausbau der Strasse R üti - Oberiberg einen Beitrag von Fr. 20 000.-. Dieser Beitrag erhöht sich auf Fr. 40 000.-, wenn die Strasse Steinbach - Ahornweid - R üti nur auf eine Fahrbahnbreite von 3,5 Me- tern ausgebaut werden muss. K önnen sich die beteiligten Gemeinden über die Fahrbahnbreite dieser Strasse nicht einigen, so entscheidet hier über der Regie-
senausbaues R üti - Oberiberg fällig.
Art. 24 Strassennormalien
Für den Ausbau der Strassen sind die dem Vertrag der Bundesbahnen mit dem Bezirk Einsiedeln betreffend das Strassenwesen beigelegten Normalien massge- bend. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem kantonalen Baudepartement und den Bundesbahnen bleiben vorbehalten.
Art. 25 Bachverbauungen
Die Bundesbahnen übernehmen die Verbauung und den Unterhalt der Minster von der k ünftigen Einm ündung des Nidlaubaches (h öchstens Kote 919) an abwärts bis zur Einm ündung in den Stausee, inbegriffen die Anpassung des Nidlaubaches selbst und der übrigen Seitenb äche an diese Verbauung. Sie verpflichten sich ferner, als Ersatz f ür die bisherigen Übergänge zwischen Schmalzgruben und Schützenried eine Br ücke und zwischen Ried und Breit- plangg einen Steg über die Minster zu erstellen und zu unterhalten. Ausserdem leisten sie an die Kosten einer allf älligen Verbauung des Nidlaubaches bis zur Strasse Euthal - Unteriberg einen einmaligen Beitrag von Fr. 5 000.-, zahlbar bei Beginn der Verbauung. Wenn zum Schutze des Stausees eine weitergehende Verbauung des Nidlaubaches n ötig wird, so gilt Art. 18, Abs. 2 der Konzession. Die Bundesbahnen übernehmen die Verbauung und den Unterhalt der Sihl von der Studenerbrücke (diese inbegriffen) an abw ärts bis zur Einm ündung in den Stausee mit der n ötigen Anpassung aller auf dieser Strecke in die Sihl einm ün- denden B äche und Gr äben. Die von den Bundesbahnen übernommenen Verbauungen sollen bei der Be- triebseröffnung des Werkes beendet sein. Soweit das von diesen Verbauungen herr ührende Aushubmaterial nicht zu an- dern Zwecken benötigt wird, werden es die Bundesbahnen zur Ausf üllung des alten Sihl- und Minsterbettes verwenden. Zur Kies- und Sandgewinnung bei der M ündung der Minster in den Stausee werden die Bundesbahnen eine Zufahrtsm öglichkeit schaffen. Die Bundesbahnen werden jeweils vor Inangriffnahme der von ihnen vorzuneh- menden Verbauungen die Projekte rechtzeitig den kantonalen und eidgen össi- schen Behörden zur Pr üfung einreichen. Findet keine Einigung statt, so ent- scheidet der Bundesrat.
Art. 26 Kiessammler
Zur Aufnahme des Geschiebes der Sihl und des Weisstannenbaches wird der Kanton im untern Teil des Ochsenbodens ein Ablagerungsbecken erstellen. Dazu gehören die dadurch bedingten Bach-, Strassen- und Wegverlegungen, die not- wendigen Br ücken und forstlichen Massnahmen, sowie die Ausr äumung und Ergänzung der Verbauung der Sihl vom Ablagerungsbecken an abw ärts bis zur Studenerbr ücke. Diese Massnahmen sind in einem Übersichtsplan dargestellt der einen Bestand-
von 40 - 45 % Das N Werden die Anlagen später erg änzt, so leisten die Bundesbahnen an die Erg än- zungsarbeiten den gleichen Beitrag. An die Kosten des Unterhaltes dieser Anlagen leisten die Bundesbahnen 85 %. Das Ablagerungsbecken im Ochsenboden ersetzt die in Art. 20 der Konzession vorgesehene allf ällige Anlage eines Kiessammlers bei der Einmündung der Sihl in den Stausee.
Art. 27 Bachverbauungen im übrigen Einzugsgebiet
Werden im Einzugsgebiet des Stausees Verbauungen von Wildb ächen ausge- führt, für die die Bundesbahnen nicht nach Art. 18 Abs. 2 der Konzession allein aufzukommen haben, oder f ür die sie nach kantonalen Vorschriften nicht peri- meterpflichtig sind, so leisten die Bundesbahnen an die Kosten Beitr äge von
5 - 20 %, je nach dem Vorteil, den sie aus diesen Verbauungen ziehen.
Art. 28 Forstliche Massnahmen und Bodenverbesserungen
Wenn zufolge der Anlage des Etzelwerkes vermehrte Kosten f ür forstliche Mass- nahmen, Bodenverbesserungen und dergleichen entstehen, so fallen diese Mehrkosten zu Lasten der Bundesbahnen, soweit sie nicht durch Bundessubven- tionen gedeckt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die in Art. 7 dieser Vereinbarung oder die in Art. 8 des Zusatzvertrages der Bundesbahnen mit dem Bezirk Einsie- deln vorgesehene Fachkommission.
Art. 29
Selbstkostenkraft Der Regierungsrat wird mit den Bundesbahnen den Bezug der dem Kanton nach Art. 16 der Konzession zustehenden Selbstkostenkraft in einer besonderen Vereinbarung regeln.
Art. 30
Prüfungskosten Die Bundesbahnen ersetzen die durch die Pr üfung der Etzelwerkfrage entstan- denen und bis zur Beschlussfassung des Kantonsrates noch entstehenden Ko- sten: a) dem Kanton für die Zeit bis zum 31. Dezember 1927 mit Fr. 10 000.-; f ür die nachfolgende Zeit sind die Kosten auszuweisen; b) dem Bezirk Schwyz für sich und die Gemeinden Oberiberg und Unteriberg zusammen mit Fr. 5 000.-; c) der Gemeinde Altendorf mit Fr. 5 000.-. Der Ersatz der Pr üfungskosten kann jedoch nur verlangt werden, wenn der Kan- tonsrat die Konzession genehmigt oder wenn der Regierungsrat sie ihm wenig-
Im weitern verg üten die Bundesbahnen die w ährend des Baues des Etzelwerkes für Polizei- und Strafrechtspflege entstehenden Mehrkosten: a) dem Kanton gem äss j ährlich vorzulegendem Ausweis; b) dem Bezirk March mit Fr. 3 000.-; c) der Gemeinde Altendorf mit Fr. 10 000.-, womit auch ihre vermehrten Ver- waltungskosten gedeckt sind.
Art. 32 Schul- und Kirchenwesen
Die Bundesbahnen verg üten den Gemeinden Unteriberg und Altendorf die infol- ge der Erstellung des Etzelwerkes w ährend und nach der Bauzeit allf ällig entste- henden Mehrauslagen für das Schul- und Kirchenwesen. Diese Verpflichtung fällt mit der Einführung der Einkommenssteuer dahin.
Art. 33
Inkonvenienzentsch ädigung an Ober- und Unteriberg Die Bundesbahnen entrichten den Gemeinden Ober- und Unteriberg f ür die ihnen durch den Stausee erwachsenden Inkonvenienzen eine einmalige Ent- schädigung von Fr. 50 000.-. Hievon fallen der Gemeinde Oberiberg 1 /
5 und der Gemeinde Unteriberg 4 /
5 zu. Diese Entschädigung ist je zu 1 /
3 zahlbar bei Annahme der Konzession durch die Bundesbahnen (Art. 8 der Konzession), bei Baubeginn und bei Betriebser öff- nung des Werkes.
Art. 34 Niederlassungspr ämie
Die Bundesbahnen verpflichten sich, die in Art. 17 ihres Zusatzvertrages mit dem Bezirk Einsiedeln vorgesehene Niederlassungspr ämie unter den dort um- schriebenen Voraussetzungen auch denjenigen Bewohnern des Stauseegebietes zu entrichten, die sich in den Gemeinden Oberiberg oder Unteriberg niederlas- sen.
Art. 35 Bahnstation Altendorf
Die Bundesbahnen werden w ährend der Bauzeit soweit m öglich vermehrte Zugs- halte in Altendorf einführen. Sie werden die Haltestelle Altendorf zur Station erweitern, sobald die erforderli- chen Voraussetzungen erf üllt sind, oder die Gemeinde f ür die Rendite einer Station gew ährleistet.
Art. 36
Arbeitslosenf ürsorge An die Kosten, die dem Kanton und den Gemeinden Unteriberg und Altendorf infolge der Erstellung des Etzelwerkes durch die Arbeitslosenf ürsorge f ür Nicht- kantonsbürger vom Baubeginn an bis zu dem der Vollendung der wesentlichen Bauten folgenden 31. M ärz erwachsen werden, leisten die Bundesbahnen einen
schäftigten Angestellten und Arbeiter gegen Krankheit und Unfall geh örig versi- chert werden.
Art. 37
Betriebser öffnung Unter Betriebseröffnung im Sinne von Art. 13 und 14 der Konzession ist der Zeitpunkt zu verstehen, wo die dauernde Energieabgabe beginnt, sp ätestens aber, wenn der Stausee die Kote 881 erreicht hat.
Art. 38 Steuerfreiheit gem äss Art. 15 der Konzession
Wenn die Bundesbahnen mit den Nordostschweizerischen Kraftwerken zum Bau und Betrieb des Etzelwerkes eine Aktiengesellschaft gr ünden, so soll das Aktienkapital im Verh ältnis des beidseitigen Energiebezuges verteilt werden. Ist dies nicht der Fall, so haben die Bundesbahnen daf ür zu sorgen, dass dem Kanton, den Bezirken und den Gemeinden kein Steuerausfall erw ächst.
Art. 39
Kraftabgabe an Dritte Bei Abgabe von elektrischer Energie aus dem Etzelwerk an Dritte sind die Bun- desbahnen verpflichtet, von jenem Zeitpunkt an, in dem der Energieverkauf 5 % des j ährlichen Energieverbrauchs der Bundesbahnen aus dem Etzelwerk über- steigt, dem Kanton und der Gemeinde Altendorf j ährlich je 1.5 % der Einnah- men aus dem Energieverkauf abzugeben. Ein allfälliger Energieverkauf an die Schweizerische S üdostbahn ist von dieser Abgabe befreit.
Art. 40 Streitigkeiten
Streitigkeiten über den Inhalt und die Auslegung dieses Zusatzvertrages werden nach den in Art. 22 der Konzession vorgesehenen Verfahren erledigt.
Art. 41
Schlussbestimmung Diese Vereinbarung erlangt Rechtskraft, wenn die Konzession erteilt und von den Bundesbahnen (Art. 8 der Konzession) angenommen wird, mit Ausnahme des Art. 30, der rechtskräftig wird, wenn die darin vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. 2
1 GS 10-596, mit Beilagen 1-2.
2 Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 6. August 1929, von der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen am 13. August 1929 genehmigt.
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