Weisungen für die Aufnahme in die Primarlehrerseminare im Kanton Schwyz
SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 13. November 1989) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 26 und § 30 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai
1973, 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung Die Weisungen verzichten auf eine Verwendung der weiblichen Begriffsbezeich- nungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlech- ter. § 1 Vorbildung
1 Der Eintritt in die Lehrerseminare erfolgt in der Regel aus der Volksschulober- stufe oder aus der Mittelschule.
2 Der Eintritt in die 1. Klassen setzt den Besuch von neun Schuljahren voraus, d.h. sechs Jahre Primar- und drei Jahre Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung.
3 In Ausnahmef ä llen entscheidet die Schulleitung. § 2 Pr ü fungstermine
1 Die ordentlichen Aufnahmepr ü fungen f ü r die ersten Klassen finden im 2. Se- mester der 3. Klasse der Sekundarschule statt. Ausserordentliche k ö nnen ange- setzt werden, wenn besondere Gr ü nde vorliegen.
2 F ü r ausserordentliche Pr ü fungen, die von einem Bewerber verlangt werden, ist eine spezielle Geb ü hr zu entrichten. Sie wird bei kantonalen Schulen durch das Erziehungsdepartement, bei privaten Schulen durch die Schulleitung festgelegt. § 3 Gleichwertige Anforderungen
1 Die schwyzerischen Lehrerseminare f ü hren die Aufnahmepr ü fungen getrennt durch.
2 Sie sorgen durch den Austausch der Pr ü fungen daf ü r, dass die Pr ü fungsanfor- derungen gleichwertig sind. § 4 Pr ü fungsplan
1 Die Schulleiter sind Pr ü fungsleiter. Sie informieren die Ö ffentlichkeit ü ber die Pr ü fungstermine und stellen den Pr ü fungsplan auf.
2 Sie sorgen f ü r eine Koordination der Termine unter den einzelnen Schulen.
2 § 5 Ausschluss der Ö ffentlichkeit Die Aufnahmepr ü fungen sind nicht ö ffentlich. § 6 Aufnahmekompetenz F ü r die kantonalen Lehrerseminare liegt der Entscheid ü ber die Aufnahme von Sch ü lern bei den Schulr ä ten, f ü r die privaten bei der Schulleitung. II. Aufnahme ins Unterseminar § 7 Zweck der Pr ü fung Unter Pr ü fung wird im folgenden das gesamte Ausleseverfahren verstanden. Ziel der Pr ü fung ist es festzustellen, ob die Eintrittsbedingungen erreicht sind. a) Aufnahme in die erste Klasse § 8 Pr ü fungsf ä cher
1 Die Kandidaten werden in folgenden F ä chern gepr ü ft: Deutsch und Franz ö sisch je schriftlich und m ü ndlich, Mathematik schriftlich, Zeichnen und Musik (Eig- nung und K ö nnen).
2 F ü r jeden Kandidaten wird ein Bericht der Abgeberschule eingeholt.
3 Auf Verlangen der Schulleitung kann ein Kandidat zu einer Berufsabkl ä rung aufgeboten werden. Einbezug der Noten der Abgeberschule
4 Bei der Berechnung der Gesamtpunktezahl werden bei allen Bewerbern aus staatlichen Sekundarschulen sowie aus privaten Sekundarschulen, soweit sie vom Kanton Schwyz anerkannt sind, die Erfahrungsnoten miteinbezogen. Dabei werden die Noten der letzten zwei vor der Aufnahmepr ü fung regul ä r ausgestell- ten Zeugnisse wie folgt ber ü cksichtigt: - Durchschnitt der Noten im Fach Deutsch - Durchschnitt der Noten im Fach Franz ö sisch - Durchschnitt der Noten der mathematischen F ä cher (Rechnen, Geometrie, Algebra).
5 F ü r Bewerber aus Mittelschulen werden die Noten der Mittelschule entspre- chend miteinbezogen. § 9 Schriftliche Pr ü fungen Die schriftlichen Pr ü fungsaufgaben werden von Seminarlehrern aufgestellt. Die Vorbereitung, Durchf ü hrung und Auswertung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Sekundarschulen.
SRSZ 31.1.2000 3 § 10 M ü ndliche Pr ü fungen Die m ü ndlichen Pr ü fungen werden von einem Seminarlehrer abgenommen. Sie dauern je Fach und Sch ü ler zehn Minuten. § 11 Errechnen der Punktezahl Die f ü nf Noten der Aufnahmepr ü fungen werden als Punkte eingesetzt (Maximum
5 x 6 = 30 Punkte). Die drei Durchschnittsnoten der Sekundarschulzeugnisse werden ebenfalls als Punkte eingesetzt (Maximum 3 x 6 = 18 Punkte). Die maximal erreichbare Punktezahl liegt bei 48 Punkten. § 12 Provisorische Aufnahme
1 Die Aufnahme erfolgt grunds ä tzlich provisorisch. Entscheidend ist die Punkte- zahl des betreffenden Kandidaten. Die Aufnahmepr ü fung ist bestanden, wenn das Gesamtresultat mindestens 33,0 Punkte betr ä gt. Bei geringer Abweichung nach unten kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung einen Kandidaten zulassen. Ablehnungsgr ü nde
2 Auch bei bestandener Aufnahmepr ü fung kann die Aufnahme von Kandidaten auf Antrag der Schulleitung abgelehnt werden, wenn schwere Bedenken wegen ihrer menschlichen, sozialen oder charakterlichen Eignung vorliegen, oder wenn die psychischen oder physischen Voraussetzungen fehlen.
3 Bei Bewerbern, deren Erfahrungsnote gem ä ss § 11 nicht ber ü cksichtigt werden k ö nnen, entscheiden allein die Ergebnisse der Aufnahmepr ü fung (Punkte- maximum = 30 Punkte). Ihr Ergebnis muss mindestens 20 Punkte betragen. Definitive Aufnahme
4 Alle aufgenommenen Sch ü ler haben eine Probezeit von mindestens drei Mona- ten zu bestehen. Nach ihrem Ablauf entscheidet die Konferenz der Lehrer der betreffenden Klasse ü ber die definitive Aufnahme, die Verl ä ngerung der Probe- zeit oder die Abweisung des Sch ü lers gem ä ss den Weisungen ü ber die Noten- gebung und die Promotion an den Lehrerseminaren im Kanton Schwyz vom
13. November 1989.
b) Aufnahme in h ö here Klassen und Wiedereintritt § 13 Provisorische Aufnahme Aufnahme und Wiedereintritt erfolgen grunds ä tzlich provisorisch. Allf ä llige Prak- tika sind nachzuholen.
4 § 14 Ü bertritt ohne Pr ü fung
1 Sch ü ler aus ö ffentlichen oder privaten Lehrerseminaren aus dem Kanton Schwyz und den Vertragsgebieten werden pr ü fungsfrei in die entsprechende Klasse aufgenommen.
2 Sch ü ler aus ö ffentlichen oder privaten vom Bund anerkannten Handelsmittel- schulen oder dreij ä hrigen Diplommittelschulen werden nach erfolgreichem Ab- schluss in die 3. Klasse des Unterseminars aufgenommen. Falls sie mindestens ein halbes Jahr Berufspraxis besitzen, k ö nnen sie vom Wirtschaftspraktikum im
4. Kurs dispensiert werden, um einen Spezialkurs zu absolvieren. Allf ä llig ver-
bleibende Defizite m ü ssen in Wahlpflichtkursen im Oberseminar aufgearbeitet werden.
3 Sch ü ler aus ö ffentlichen oder privaten vom Bund anerkannten zweij ä hrigen Diplommittelschulen werden nach erfolgreichem Abschluss in die 2. Klasse des Unterseminars aufgenommen. Im ü brigen gilt f ü r sie Abs. 2.
4 Die Aufnahme von Sch ü lern aus ö ffentlichen oder privaten Gymnasien erfolgt in der Regel pr ü fungsfrei. Auf Antrag der Schulleitung kann eine Ü bertrittspr ü - fung durchgef ü hrt werden. § 15 Ü bertritt mit Pr ü fung Der Eintritt von Berufsleuten erfolgt in der Regel auf Schuljahresbeginn. Ü ber die Klasseneinteilung wird flexibel im Einzelfall und nach einer Aufnahmepr ü - fung entschieden. Falls die Berufsleute mindestens ein halbes Jahr Berufspraxis besitzen, k ö nnen sie vom Wirtschaftspraktikum dispensiert werden, um einen Spezialkurs zu absolvieren. § 16 Wiedereintritt Sch ü ler, die w ä hrend des Unterseminars ausgetreten sind und das Studium unterbrochen haben, m ü ssen bei ihrem Wiedereintritt eine Aufnahmepr ü fung bestehen, sofern der Unterbruch mehr als ein Jahr gedauert hat. § 17 Definitive Aufnahme Die definitive Aufnahme erfolgt gem ä ss § 12 Abs. 4. III. Aufnahme ins Oberseminar § 18 Anmeldung Die Anmeldung zum Eintritt ins Oberseminar erfolgt schriftlich bei den Schullei- tungen der Oberseminare. Der Anmeldung ist ein Bericht der vorausgehenden Schule oder des letzten Arbeitgebers beizulegen. § 19 Provisorische Aufnahme Die Aufnahme ins Oberseminar erfolgt f ü r alle Sch ü ler mit Ausnahme von § 20 Abs. 1 Buchstabe a grunds ä tzlich provisorisch.
SRSZ 31.1.2000 5 § 20 Pr ü fungsfreie Aufnahme
1 Lehramtskandidaten, die in ein Oberseminar einzutreten w ü nschen, haben f ü r einen pr ü fungsfreien Zugang (unter Vorbehalt von § 21 Abs. 3) eines der folgen- den Zeugnisse vorzulegen: a) Unterseminardiplom des Kantons Schwyz oder des Kantons Uri; b) das Diplom einer staatlich anerkannten Lehramtsschule, das dem kantona- len Unterseminardiplom ä quivalent ist; c) ein eidgen ö ssisch anerkanntes Maturit ä tszeugnis; d) das Diplom einer h ö heren technischen Lehranstalt oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung.
2 Die Schulleitung entscheidet ü ber die Ä quivalenz der Diplome gem ä ss Abs. 1 Buchstaben b und d.
3 Alle Bewerber mit Abschlusszeugnissen gem ä ss Abs. 1 Buchstaben a bis d haben sich ü ber die Absolvierung der geforderten Praktika auszuweisen. Die Schulleitung kann jedoch dar ü ber entscheiden, wie weit praktische Kenntnisse den geforderten Praktika gleichwertig sind. § 21 Zus ä tzliche Bedingungen
1 Kandidaten mit Abschlusszeugnissen gem ä ss § 20 Abs. 1 Buchstaben b und c haben allf ä llige Ausbildungsdefizite w ä hrend des Oberseminars durch Pflicht- wahlkurse zu kompensieren.
2 Kandidaten mit Abschlusszeugnissen gem ä ss § 20 Abs. 1 Buchstabe d k ö nnen auf Antrag der Schulleitung vor dem pr ü fungsfreien Ü bertritt ins Oberseminar zu einem halbj ä hrigen Spezialkurs verpflichtet werden, um Ausbildungsdefizite aufzuarbeiten. Allf ä llig verbleibende L ü cken m ü ssen in Wahlpflichtkursen im Oberseminar geschlossen werden.
3 In begr ü ndeten F ä llen kann auf Antrag der Schulleitung der Eintritt ins Ober- seminar f ü r alle Bewerber von zus ä tzlichen Pr ü fungen abh ä ngig gemacht wer- den. Das gilt vor allem bei Diplomen gem ä ss § 20 Abs. 1, deren Ausstellung schon einige Jahre zur ü ckliegt. § 22 Definitive Aufnahme Die definitive Aufnahme erfolgt gem ä ss § 12 Abs. 4. IV. Ü bergangs- und Schlussbestimmungen § 23 Rechtsmittel
1 Entscheide, die aufgrund dieser Weisungen gef ä llt werden, k ö nnen nach den Bestimmungen ü ber die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat angefoch- ten werden ( § 31 Abs. 3 der Verordnung ü ber die Mittelschulen).
2 Die Bewerber sind mit der Mitteilung ü ber den Pr ü fungsausgang auf die Be- schwerdem ö glichkeit aufmerksam zu machen.
6 § 24 Aufhebung bisherigen Rechts Der Erziehungsratsbeschluss ü ber die Bedingungen f ü r den Eintritt in das Leh- rerseminar (Oberseminar) vom 9. Oktober 1974 3 und die Weisungen des Erzie- hungsrates ü ber die Aufnahme in die 1. Klasse der Lehrerseminare vom
20. Oktober 1976
4 werden aufgehoben. § 25 Inkraftsetzung Diese Weisungen treten am 1. Januar 1990 in Kraft und finden erstmals An- wendung f ü r die Eintritte ins Schuljahr 1990/91. Sie werden im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 17-857.
2 SRSZ 623.110.
3 GS 16-543.
4 Nicht ver ö ffentlicht.
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