Weisungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der 1. und 2. Klasse des Untergymnasiums
(Vom 26. November 1975) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 28 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973 2 und
§ 1 Buchstabe e des Mittelschulstatus vom 1. Oktober 1973, 3
beschliesst:
§ 1 4 Lektionentafel
1 Die w öchentlichen Lektionen zu 45 Minuten sind gem äss nachstehender Lek- tionentafel zu erteilen: Lektionen je Klasse
1. Klasse 2. Klasse
Glaubensunterweisung 2 2 Deutsch 6 4 Französisch 4-5 4 Latein - 4 Geschichte/Staatskunde 2 2 Mathematik 6 5-6 Physik/Chemie 2 2 Biologie 2 - Geografie 2 2 Musik 2 2 Turnen 3 3 Zeichnen/Gestalten/Textiles und Nichttextiles Werken 4-5 2 Hauswirtschaft - 4 Total f ür alle Sch üler 35-37 36-37
2 Die Hauswirtschaft ist in der Regel in den ordentlichen Stundenplan einzubau- en und zeitlich über die Hauptmahlzeiten anzusetzen (Mittagessen oder Nacht- essen). In zwingenden F ällen kann die Hauswirtschaft in Konzentrationswochen erteilt werden.
§ 2 Lehrplan
Der Unterrichtsstoff der einzelnen F ächer und Klassen sowie weitere Einzelhei- ten zur Lektionentafel werden vom Erziehungsrat nach R ücksprache mit den Mittelschulen in einem besonderen Lehrplan bestimmt.
§ 3 5 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
1 Mit diesen Weisungen werden alle ihnen widersprechenden fr üheren Erlasse
3 Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 16-725 mit Änderungen vom 27. Mai 1988 (GS 17-783) und vom 13. M ärz 1991 (GS 18-
128).
2 SRSZ 623.110.
3 SRSZ 623.111.
4 Fassung vom 27. Mai 1988; Latein in der Fassung vom 13. M ärz 1991.
5 Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai 1988.
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