Gesetz über den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungsweg
(Vom 25. Juni 1992) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:
§ 1 Zweck
Der Kanton Schwyz fördert den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungs- weg, indem er Kantonseinwohnern den B esuch von geeigneten Kursen erleich- tert.
§ 2 Vereinbarungen
Der Regierungsrat ist befugt, mit anderen Kantonen und öffentlichen oder priv a- ten Institutionen Vereinbarungen abzuschliessen.
§ 3 2 Schlussbestimmungen
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
18- 226 mit Änderungen vom 17. D ezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) .
2 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 201 3.
3 1. September 1992 (Abl 1992 1042) ; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten .
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