Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal
                            der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal  1  (Vom 13. März 1952)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 7. Juni 1951 um Genehmigung  der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 6. Mai 1951 an das «Elektrizi-  tätswerk des Bezirkes Schwyz» erteilten Wasserrechtsverleihung zur Ausnützung  der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal,  2   auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:  I.  Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das «Elektrizi-  tätswerk des Bezirkes Schwyz» wird unter Vorbehalt der bestehenden und künf-  tigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen  und unter folgenden Bedingungen genehmigt:  a) Konzessionsdauer:  Die Konzession für die in § 1 der Wasserrechtsverleihung genannten Was-  serwerkanlagen dauert bis 1. Oktober 2030.  b) Wasserwirtschaft:  Die  Ausbauwassermenge  der  obern  Werkstufe  soll  minimal  2.5  m  3  /Sek.  betragen.  c) Landesverteidigung:  Die Grundablässe bei den beiden Staudämmen sind beim Ausgleichsbecken  Sahliboden für mindestens 10 m  3  /Sek. und beim Ausgleichsbecken Mettlen  für mindestens 5 m  3  /Sek. zu dimensionieren.  d) Forstwesen (§ 18):  Die Beliehene hat für die Ausführung des Projektes einen Realersatz von  einer ha Waldfläche zu leisten.  e) Fischerei (§ 19):  Die Beliehene hat dem Kanton als Inhaber des Fischereiregals für den Aus-  fall im Fischertrag eine jährliche Entschädigung gemäss Bericht der Eidge-  f) Natur- und Heimatschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. In der Muota und im Hüribach ist in den Monaten Mai bis September
                            eine bescheidene Wassermenge zu belassen, sofern dadurch die Turbi-  nenleistung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Alle Werkbauten sind in möglichster Anpassung an die Umgebung zu
                            erstellen und durch Pflanzen zu tarnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Materialdeponien sind an wenig sichtbaren Stellen anzulegen und wenn
                            nötig wieder zu begrünen. Sie sind auch gegen Rutschungen zu sichern.  g) Baubeginn  und  Betriebsbeginn  der  Werkanlagen  sind  dem  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Eisenbahndepartements (RRB Nr. 626 vom 7. M  ärz 1951) verwiesen.  II.  Die Konzessionärin wird verpflichtet, dem kantonalen Baudepartement die Pl  äne  (Situation, L  ängen- und Querprofile) des bestehenden Laufwerkes Wernisberg  über die wichtigsten Werkbestandteile (Wasserfassung, Rohrleitung, Maschinen-  haus und Unterwasserkanal bis zur Wasserrückgabe) im Doppel abzugeben. Die  Übergabe der Pl  äne hat sp  ätestens Ende des Jahres 1958 zu geschehen.  III.  Der  Beliehenen  wird  die  Enteignungsbefugnis  gem  äss  §  8  der  vorliegenden  Konzession nach kantonalem Recht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 13-377.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 13-379.