Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland (213.700)
    CH - SZ

    Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

    (Vom 26. August 1987) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundst ü- cken durch Personen im Ausland v om 16. Dezember 1983 (BewG), 3 nach Ei n- sicht einer Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

    I. Behörden

    § 1 Zuständigkeit

    Art. 15 BewG

    Zuständig sind: a) das vom Regierungsrat bezeichnete Departement als Bewilligungsbehörde, b) das Grundbuchinspektorat als beschwerdeberechtigte Behörde, c) der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz.

    II. Bewilligungsgründe und Einschränkungen

    § 2 Zusätzliche kantonale Bewilligungsgründe

    Art. 9 BewG

    Der Erwerb eines Grundstückes wird einer natürlichen Person bewilligt: a) als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsi t- zes, solange dieser andauert, b) als Ferienwohnung oder als Wohneinheit in einem Apparthotel in einem Fremdenverkehrsort im Rahmen des kantonalen Kontingentes.

    § 3 Fremdenverkehrsorte

    Art. 9 Abs. 3 BewG

    1 Als Fremdenverkehrsorte gelten Gemeinden oder Ortsteile, welche die Voraus- setzungen von Art. 9 Abs. 3 BewG erfüllen.
    2 Der Regierungsrat bestimmt diese Orte alle drei Jahre nach Anhören der G e- meinden.

    § 4 4 Weitergehende Beschränkungen

    Art. 13 BewG

    1 Die aufgrund von § 3 Abs. 2 bestimmten Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinhei- ten in Apparthotels im Sinne von Art. 13 BewG weitergehend einschränken.
    der kantonalen Bewilligungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

    III. Verfahren

    § 5 Verteilung des kantonalen Kontingents

    Art. 11 BewG

    Der Regierungsrat verteilt jährlich das kantonale Kontingent auf die Fremdenver- kehrsorte. Er berücksichtigt dabei die erwünschte touristische Entwicklung sowie den Anteil an ausländischem Grundeigentum.

    § 6 Verfall von Grundsatzbewilligungen

    Art. 12 BewV

    Die Zusicherung von Bewilligungen an Veräusserer verfällt nach Ablauf v on fünf Jahren. Diese Frist kann ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen erstreckt werden, wenn der Empfänger der Grundsatzbewilligung vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

    § 7 Statistik

    Art. 20 BewV

    1 Die Grundbuchverwalter teilen der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Ei n- tragungen nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb von Grund- stücken durch Personen im Ausland (BewV) 5 mit.
    2 Die Bewilligungsbehörde meldet diese Angaben dem Bundesamt für Justiz.

    § 8 Gebühren

    Für jede Verfügung ist eine Gebühr zu entrichten.

    IV. Schlussbestimmungen

    § 9 Aufhebung bisherigen Rechts

    Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 20. November 1984 6 wird aufgehoben.

    § 10 7 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

    1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
    lung aufgenommen.
    3 Es tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bun- desrat 8 am 1. Januar 1988 in Kraft. 9 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
    1 GS 17 -679 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25 -10e ).
    2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Oktober 1987 mit 15 929 Ja gegen 10 963 Nein (Abl 1987 1015).
    3 SR 211.412.41.
    4 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
    5 SR 211.412,411.
    6 GS 17 -523.
    7 Überschrift, Abs. 1 , 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
    8 Vom Bundesrat genehmigt am 12. Januar 1988.
    9 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Okt o- ber 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getr eten.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren