Weisungen über die Stellvertretungen an den Volksschulen
SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 6. März 1975) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 48 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973, 2 beschliesst: § 1 Geltungsbereich
1 Diese Weisungen gelten f ü r alle Stellvertreter, die f ü r h ö chstens ein Jahr eine Lehrstelle ü bernehmen, welche infolge Krankheit, Milit ä rdienst oder Urlaub des Stelleninhabers oder wegen Vakanz vor ü bergehend besetzt werden muss.
2 Sie sind f ü r alle Schularten der Volksschulen verbindlich. § 2 Einsatz diplomierter Lehrkr ä fte
1 Als Stellvertreter sind in erster Linie diplomierte Lehrkr ä fte zu verpflichten.
2 F ü r Stellvertretungen von kurzer Dauer (z. B. WK-Dauer) sind nach M ö glichkeit die vorhandenen Lehrkr ä fte des Schulortes einzusetzen, die durch Klassenzu- sammenlegung, alternierenden Unterricht oder durch ä hnliche Vorkehrungen den teilweisen oder vollen Schulbetrieb gew ä hrleisten k ö nnen. § 3 Einsatz nicht diplomierter Stellvertreter
1 K ö nnen keine diplomierten Lehrkr ä fte verpflichtet werden, d ü rfen Lehramts- kandidaten als Stellvertreter eingesetzt werden.
2 K ö nnen weder diplomierte Lehrkr ä fte noch Lehramtskandidaten verpflichtet werden, d ü rfen ausnahmsweise Stellvertreter eingesetzt werden, die sich ü ber einen Mittelschulabschluss ausweisen und in der Lage sind, sich sprachlich mit den Sch ü lern einwandfrei zu verst ä ndigen. Zudem haben sie sich ü ber eine erfolgreiche erzieherische T ä tigkeit auszuweisen. § 4 Besondere Erleichterungen F ü r die folgenden Schularten und Fachlehrerstellen gelten besondere Erleichte- rungen: a) Eine Stellvertreterin f ü r den Kindergarten muss mindestens ü ber eine abge- schlossene Berufsausbildung verf ü gen, in der die Bereiche des Kindergar- tens ber ü cksichtigt werden (Heimleiterin, Hortnerin, Sozialarbeiterin). b) Eine abgeschlossene Berufslehre des entsprechenden Fachbereiches und der Ausweis ü ber eine erfolgreiche Unterrichtst ä tigkeit ist Mindestvoraussetzung f ü r die Ü bernahme einer Stellvertretung in der Handarbeit oder in der Haus- wirtschaft. c) Stellvertreter von andern Fachlehrkr ä ften m ü ssen sich ü ber die einschl ä gige Berufsausbildung ausweisen k ö nnen.
2 § 5 Verbotener Einsatz Lehrkr ä fte, denen der Erziehungsrat die Lehrt ä tigkeit untersagt hat, die auf dem Disziplinarweg abgesetzt oder Stellvertreter, die aus wichtigen Gr ü nden entlas- sen wurden, d ü rfen nicht mehr als Stellvertreter eingesetzt werden. § 6 Anstellung
1 Stellvertreter werden im zivilrechtlichen Dienstverh ä ltnis angestellt. Soweit nicht Rechtss ä tze oder diese Weisung etwas anderes bestimmen, gelten die Art.
319-343 OR.
2 Lehrkr ä fte mit einem kantonalen oder ausserkantonalen Lehrerdiplom k ö nnen ohne Ersuchen um eine Lehrbewilligung als Stellvertreter angestellt werden.
3 Dauert der Einsatz eines nichtdiplomierten Stellvertreters l ä nger als vier Wo- chen, so ist f ü r ihn eine Genehmigung des Erziehungsdepartementes einzuho- len. § 7 Besoldung und Versicherung
1 F ü r die Besoldung der Stellvertreter gelten die Ausf ü hrungsvorschriften zur Verordnung ü ber die Besoldung der Lehrkr ä fte.
2 F ü r die Versicherung der Stellvertreter gelten die Ausf ü hrungsvorschriften zur Verordnung ü ber die Besoldung der Lehrkr ä fte an Primar- und Sekundarschulen. § 8 Beratung
1 F ü r Stellvertreter ohne Lehrerdiplom bestimmt der Schulrat nach R ü cksprache mit dem Inspektorat einen Berater. Diese T ä tigkeit kann als Spezialaufgabe gem ä ss Erziehungsratsbeschluss ü ber die Pr ä senzpflichten der Volksschullehrer entsch ä digt werden.
2 Dem Stellvertreter sind vor dem Stellenantritt der Name und die Adresse des ihm zugeteilten Beraters mitzuteilen. Gleichzeitig ist ihm auch ein Exemplar des Arbeitsbehelfes f ü r Stellvertreter abzugeben.
3 Zur besseren Vorbereitung der nichtdiplomierten Stellvertreter muss vor dem Stellenantritt ein Einf ü hrungspraktikum beim zu vertretenden Klassenlehrer, bei einer erfahrenen Lehrkraft der betreffenden Schulart oder beim Berater absol- viert werden. Dieses Praktikum dauert mindestens drei Tage und wird nicht besoldet. § 9 Vollzug
1 Der Schulrat bezeichnet die Stellvertreter. Er w ä hlt die Stellvertretungsart nach §§ 2-4 dieser Weisungen nach pflichtgem ä ssem Ermessen.
2 Vor jedem Stellenantritt ist dem Erziehungsdepartement die Anstellung des Stellvertreters zu melden.
SRSZ 31.1.2000 3 § 10 Schlussbestimmungen
1 Diese Weisungen treten am 1. April 1975 in Kraft.
2 Sie werden im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 16-669.
2 SRSZ 611.210.
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