Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (400.220)
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Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen

(Vom 7. Februar 1990) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von §§ 45 Abs. 1 und 90 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 3 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Berechnung der Grundeigentümerbeiträge an die Kosten der Erstellung und des Ausbaus von Groberschliessungsstrassen.
2 Es findet sinngemäss auch Anwendung: a) auf die amtliche Verteilung der Baukosten von Feinerschliessungsstrassen, die von Flurgenossenschaften erstellt werden (§ 40 Abs. 3 PBG) oder die der Gemeinderat anstelle der pflichtigen Grundeigentümer ausführen lässt (§ 42 PBG); b) auf die Bemessung der Entschädigung für die Mitbenützung privater Er- schliessungsanlagen durch Dritte (§ 41 PBG).

§ 2 Grob- und Feinerschliessungsstrassen

1 Als Anlagen der Feinerschliessung gelten Strassen und Fusswege, die der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers dienen.
2 Die Gemeinde bezeichnet die Groberschliessungsstrassen im Erschliessungs- plan (§ 38 Abs. 1 PBG). Dabei sind in der Regel als Groberschliessungsstrassen einzustufen: a) Strassen, die den Verkehr der Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihn dem übergeordneten Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen) zufüh- ren; b) getrennte Fuss- und Radwege, die Erschliessungsfunktionen für grössere Baugebietsflächen erfüllen.

§ 3 Beitragspflicht

1 Beitragspflichtig sind alle Grundeigentümer oder alle Baurechtsnehmer, die durch die Erstellung oder den Ausbau einer Groberschliessungsstrasse einen wirtschaftlichen Sondervorteil erlangen, namentlich die Eigentümer von Grund- stücken, die mit der Strasse erschlossen werden, deren noch erforderliche private Erschliessung damit ermöglicht oder erleichtert wird oder deren Nut-
kraft des Beitragsplans sich die Beitragsvoraussetzungen für nicht erfasste Grundstücke erfüllen oder wenn für erfasste Grundstücke die Voraussetzungen für einen höheren Beitrag entstehen.
3 Nachträgliche Beiträge im Sinne von Abs. 2 werden den jeweiligen Eigentü- mern der ursprünglich beitragspflichtigen Grundstücke im Verhältnis der seiner- zeitigen Beitragsquoten ausgerichtet. Beträge von weniger als Fr. 100.- pro Berechtigten verbleiben der Gemeinde.

§ 4 Massgebende Kosten

1 Die Beiträge der Grundeigentümer werden von den Restkosten berechnet, die nach Abzug von Beiträgen Dritter (Bund, Kanton, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften) sowie des Kostenanteils der Gemeinde (§ 44 Abs. 2 PBG) verbleiben.
2 Der Kostenanteil der Gemeinde bemisst sich nach der Bedeutung der Ver- kehrs-anlage für die Allgemeinheit und beträgt mindestens 10 Prozent, höchs- tens jedoch 70 Prozent der Kosten gemäss Abs. 3.
3 Zu den Kosten für die Erstellung und den Ausbau zählen namentlich: a) die Bau- und Einrichtungskosten b) die Projektierungs- und Bauleitungskosten c) die Landerwerbskosten d) die Vermessungs- und Vermarkungskosten e) die Inkonvenienzen f) die Finanzierungskosten g) die Kosten der Strassenbeleuchtung

II. Berechnung der Beiträge

§ 5 1. Grundsätze

1 Die Beiträge müssen den von der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundei- gentümer zu tragenden Anteil der massgebenden Kosten (Grundeigentümer- anteil) decken.
2 Der Grundeigentümeranteil wird im Verhältnis der massgebenden Nutzflächen und unter Berücksichtigung besonderer Vor- und Nachteile auf die einzelnen Grundeigentümer verteilt.
3 Vor Erstellung eines Beitragsplans (§ 45 PBG) versucht der Gemeinderat, eine Pauschalierung der Beiträge zu erreichen.

§ 6 2. Massgebende Nutzfläche

a) im allgemeinen
1 Die massgebende Nutzfläche ist gleich anrechenbare Grundstückfläche mal Ausnützungsziffer.
2 Ist keine Ausnützungsziffer festgelegt, so wird diese aufgrund der baurechtlich
b) für Unter- und Dachgeschosse eine Ausnützungsziffer von je 0.1 einzusetzen ist.
3 Ist keine Geschosszahl festgelegt, so ist diese aufgrund der zulässigen Hö- henmasse oder mit Hilfe anderer Nutzungsvorschriften zu ermitteln.

§ 7 b) Intensiverholungszone

1 Die Nutzfläche von Grundstücken in der lntensiverholungszone wird aufgrund einer Ausnützungsziffer von 0.3 berechnet.
2 Die Fläche von grösseren, zusammenhängenden Grundstücksteilen, die be- pflanzt oder begrünt werden und nicht unmittelbar der zonengemässen Nutzung dienen, wird nicht angerechnet.

§ 8 c) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Ist keine Ausnützungsziffer festgelegt, ist für Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, das Mittel der zulässigen bzw. nach § 6 ermittelten Ausnützungsziffer der um- gebenden Bauzone einzusetzen.
2 Auf Grundstücke, die für Sportanlagen und dergleichen bestimmt sind oder deren Zweck noch unbestimmt ist, findet § 7 Anwendung.

§ 9 d) Grundstücke ausserhalb der Bauzone

1 Bei überbauten, land-, forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Grund- stücken ausserhalb der Bauzonen gilt: a) Für die Grundfläche (Erdgeschossgrundriss mit allseitigem Grenzabstand von 3 m) von Wohnbauten ist eine der Geschosszahl entsprechende Ausnüt- zungsziffer einzusetzen. Sie beträgt für Vollgeschosse 0.15, für Unter- und Dachgeschosse je 0.05. b) Für die Grundfläche von Betriebsgebäuden ist eine Ausnützungsziffer von

0.3 einzusetzen.

c) Für die übrige Fläche ist Abs. 2 anwendbar.
2 Sofern der Strassenbau für die Bewirtschaftung unüberbauter, land-, forstwirt- schaftlich oder gartenbaulich genutzter Grundstücke einen wesentlichen Vorteil bringt, werden die vorteilsgeniessenden Flächen entsprechend ihrer Ertragskraft angerechnet. Der Gemeinderat legt dafür eine Ausnützungsziffer zwischen 0.01 und 0.03 fest.
3 Die massgebende Nutzfläche von nicht land-, forstwirtschaftlich oder garten- baulich genutzten Grundstücken ausserhalb der Bauzonen wird in sinngemässer Anwendung der §§ 6 bis 8 sowie 10 festgelegt.

§ 10 3. Beitragsklassen

1 Die einzelnen Grundstücke werden in Beitragsklassen eingeteilt, welche je nach Grösse der Vorteile abzustufen sind, die der Strassenbau für die betreffen-
a) der Entfernung des Grundstücks von der Groberschliessungsstrasse; b) der Länge der Strassenstrecke, die dem Grundstück dient; c) dem Bestehen anderer Zufahrten zum Grundstück; d) und allenfalls weiteren Kriterien. Die Abstufung wird in Prozenten ausgedrückt.
3 Die massgebende Nutzfläche multipliziert mit der Beitragsklasse in Prozenten, ergibt die Beitragsfläche und damit die anteilsmässige Beitragspflicht jedes einzelnen Grundstückes.

§ 11 4. Besondere Verhältnisse

1 Führen die vorstehenden Bemessungsregeln im Einzelfall wegen besonderer Verhältnisse zu einem unbilligen, dem wirtschaftlichen Sondervorteil nicht entsprechenden Ergebnis, so ist die massgebende Nutzfläche angemessen herabzusetzen oder zu erhöhen.
2 Besondere Verhältnisse können namentlich vorliegen, wenn: a) die zulässige Nutzung aus Gründen des Natur-, Landschafts- oder Ortsbild- schutzes oder aus andern objektiven Gründen nicht erreicht werden kann; b) eine für die bestehende Überbauung genügende Erschliessungsstrasse wegen des Anschlusses von Neubaugebieten ausgebaut werden muss; c) bereits eine über dem zulässigen Mass liegende Nutzung besteht; d) nach den Umständen anzunehmen ist, dass die zulässige Mehrnutzung bereits überbauter Grundstücke nicht realisiert werden wird. Vorbehalten bleibt § 3 Abs. 2.

III. Pauschalierung der Beiträge

§ 12 Form und Wirkungen

1 Die Gemeinde kann mit den beitragspflichtigen Grundeigentümern die Pau- schalierung der Beiträge vereinbaren.
2 Ein solcher Vertrag bedarf der Schriftform und der Zustimmung aller beitrags- pflichtigen Grundeigentümer. Er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Bei- tragsplanes (§§ 45 ff. PBG).

§ 13 Voraussetzungen und Inhalt

1 Der Abschluss eines Vertrages über die Pauschalierung der Beiträge setzt das Vorliegen eines detaillierten Kostenvoranschlages und die Verpflichtung der Grundeigentümer zu Nachzahlungen bei allfälligen Kostenüberschreitungen voraus.
2 Die Pauschale gibt an, welcher Frankenbetrag pro Quadratmeter Grundstücks- fläche in einer bestimmten Zone zu entrichten ist.
3 Der vorläufige Beitrag jedes einzelnen Grundeigentümers ist im Vertrag fest-

§ 14 Änderung von Erlassen

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Verordnung vom 2. April 1964 über den Bau und Unterhalt der Strassen 4

§ 48 Abs. 2

wird aufgehoben.

§ 67 Abs. 1 und 2

1 Die Anlage neuer sowie der Ausbau bestehender Zugänge und Zufahrten zu öffentlichen Strassen bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
2 Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Anlage den Gemeingebrauch erheb- lich behindern oder die Verkehrssicherheit gefährden würde. b) Verordnung vom 17. September 1981 über Staatsbeiträge an öffentliche Strassen und Wege 5

§ 5 Abs. 2 (neu)

2 Massgebend für die Höhe des Kantonsbeitrages nach §§ 6 und 8 sind die Kosten, die der Strasseneigentümer selbst zu tragen hat. c) Verordnung vom 28. Juni 1979 über die Flurgenossenschaften 6

§ 7 Abs. 2

2 Auf die Verteilung der Baukosten von Strassen und Wegen finden die Bestim- mungen der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen sinngemäss Anwendung. Die Unterhaltskosten werden unter Berücksichtigung der Benützungsintensität und der Wegstrecke verlegt.

§ 15 7 Übergangsbestimmung

Dieser Erlass findet auf Verkehrsanlagen Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht fertig erstellt sind und für die das Beitragsverfahren noch nicht eingeleitet ist.

§ 16 8 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 9
18-25 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80u) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-
97).
2 SRSZ 400.100.
3 Fassung vom 25. September 2013.
4 SRSZ 442.110.
5 SRSZ 442.220.
6 SRSZ 213.110.
7 Fassung vom 25. September 2013.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
9 In Kraft getreten am 1. Juni 1990 (Abl 1990 428); Änderungen vom 25. September 2013 am

1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013

2974) in Kraft getreten.
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