Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizer... (781.310.1)
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Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizerische Südostbahn

(Vom 5. Juli 1938)

Art. 1

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen gewähren der Schweizerischen Südostbahn, mit Sitz in Wädenswil (hienach SOB benannt), im Sinne der Art. 4 ff. des Bundesgesetzes vom

2. Oktober 1919 über die Unterstützung von privaten Eisenbahn- und Dampf-

schiffunternehmungen zum Zwecke der Einführung des elektrischen Betriebes und unter den nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen von höchstens Fr. 4 000 000.- (vier Millionen Franken) zum Zwecke der Elektrifizierung der Bahn-linien Wädenswil-Einsiedeln, Rapperswil-Pfäffikon-Samstagern und Biber- brücke-Arth-Goldau.
2 An dem Darlehen beteiligen sich der Bund mit 50 % höchstens Fr. 2 000 000.- der Kanton Schwyz mit 30 % Fr. 1 200 000.- der Kanton Zürich mit 12½ % Fr. 500 000.- der Kanton St. Gallen mit 7½ % Fr. 300 000.- zusammen Fr. 4 000 000.-
3 Im Rahmen dieses Höchstbetrages bemisst sich das Darlehen nach den aus- weislichen Baukosten. Bei deren Feststellung dürfen Bauzinse nach Massgabe von Art. 4 des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen bis zum Tage der Eröffnung des elektrischen Betriebes ver- rechnet werden. Im übrigen liegt es im ausschliesslichen Ermessen des eidge- nössischen Post- und Eisenbahndepartements, zu bestimmen, ob eine belegte Ausgabe zu den Elektrifizierungskosten im Sinne dieser Vereinbarung gehöre.

Art. 2

1 Die Auszahlung des Darlehens erfolgt unter Vorbehalt des Art. 12 nach Mass- gabe der fortschreitenden Bauarbeiten auf Grund der dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement einzureichenden Ausweise; die Teilzahlungen sind vom Bund und den beteiligten Kantonen auf Grund der vom eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement jeweils durchzuführenden Prüfung der Auswei- se zu bewerkstelligen; das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement teilt das Ergebnis den mitbeteiligten Darlehensgebern mit und hält die Ausweise zu ihrer Einsichtnahme zur Verfügung.
2 Die Darlehensgeber erlangen für ihren Anteil am Gemeinschaftsdarlehen ein selbständiges Forderungs- und Klagerecht.

Art. 3

1 Das Gemeinschaftsdarlehen ist zu 4 % pro Jahr, jeweilen von der ursprüngli- chen Darlehenssumme berechnet, zu verzinsen und zu amortisieren, wovon 3 %
gen 31. Dezember, da die elektrische Traktion ein volles Jahr im Betriebe stand.
2 Sofern die vorstehende Annuit ät, unter Ber ücksichtigung der in Art. 5 dieser Vereinbarung festgelegten Rangfolge f ür die Verwendung der Einnahmen, nicht oder nur teilweise herausgewirtschaftet wird, bestimmt sich der Umfang der Fälligkeit auf Grund dieses Art. 5 der Vereinbarung. Das Betreffnis f ür Zins und Amortisation verfällt dann mit der Genehmigung der Jahresrechnung durch das eidg. Amt f ür Verkehr, sp ätestens jedoch am 15. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres. Art. 6, nachstehend, bleibt ausdr ücklich vorbehalten.
3 Auf Ende 1940 kann der Bundesrat f ür die Bundesh älfte die Zins- und Amorti- sationsans ätze behufs Anpassung an die Lage des Geldmarktes im Rahmen von Art. 6 des Elektrifikationsgesetzes vom 2. Oktober 1919 f ür eine ihm gutschei- nende Zeitdauer neu bestimmen, ebenso nach Ablauf jeder weitern Zinsfusspe- riode. Erh ält die Gesellschaft bis zum letzten Tage einer Zinsfussperiode keine Mitteilung über eine Änderung, so gelten jedesmal die Bedingungen der letzten Periode weiter. Das N ämliche gilt f ür die übrigen Teildarlehen, mit der Massgabe immerhin, dass f ür diese nicht h öhere S ätze f ür Zins und Amortisa-tion gelten dürfen als f ür die Bundesh älfte. Die Darlehensgeber haben sich alle bez üglichen Änderungen gegenseitig mitzuteilen.
4 Eine raschere Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens steht der Gesellschaft jederzeit frei.
5 Zinse und Kapitalamortisationen sowie die in Art. 5, Ziffer 5, vorgesehenen Zinsverlustvergütungen sind von der Gesellschaft jedem Darlehensgläubiger direkt zu entrichten.

Art. 4

1 Zur Sicherstellung des Darlehens samt laufenden und allen r ückst ändigen Zinsen ist zugunsten der Gl äubiger das gem äss Art. 8 des genannten Bundesge- setzes bestehende gesetzliche Vorzugspfandrecht im Eisenbahnpfandbuch ein- zutragen.
2 Pfandgegenstand bilden die Eisenbahnlinien der Darlehensschuldnerin (Art. 1) samt Zugeh ör und Material f ür den Unterhalt der Anlagen im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsli- quidation von Eisenbahnen und Schiffahrtsunternehmungen.
3 Ohne Zustimmung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements und der mitbeteiligten Gl äubiger d ürfen keine betriebszugehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Bestandteile vom Pfandgegenstand ver äussert, noch darf dessen Bestand sonstwie geschm älert werden. Ausgenommen sind Materialveräusserun- gen gemäss Art. 7 dieser Vereinbarung.

Art. 5

1 Für die Verwendung der Einnahmen der Gesellschaft wird folgende Rangord- nung als massgebend erkl ärt.
2 Die Bruttoeinnahmen dienen:

1. zur Deckung der Betriebsausgaben, ohne die zu Lasten des Erneuerungs-

27. M ärz 1896 j ährlich als Betriebsausgaben in die Gewinn- und Verlust-

rechnung einzustellenden reglementarischen Einlagen in den Erneuerungs- fonds;

2. zur Bezahlung von Zins und Amortisation auf allf älligen Betriebszusch üssen

im Sinne der Bundesbeschl üsse vom 18. Dezember 1918 und 13. April
1933 über Hilfeleistung bzw. Krisenhilfe an notleidende Transportunter- nehmungen, sowie ähnlichen, mit dem Betrieb eng verbundenen Ausgaben;

3. zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation auf den Elektrifikationsdarle-

hen, mit Einschluss allf älliger R ückst ände, nach folgender Reihenfolge: a) Zins des Rechnungsjahres bis zum vereinbarungsgem ässen Zinsfuss; b) Amortisationsbetreffnis des Rechnungsjahres bis zu dem in der Vereinba- rung festgesetzten Ansatz; c) Zinsrückst ände der letzten f ünf Jahre, vorab die ältesten; d) r ückst ändige Amortisationsbetreffnisse der letzten f ünf Jahre, soweit sie nicht ausdrücklich gestundet und auf das Ende der Anleihensdauer ver- legt wurden.

4. Zur Erf üllung der übrigen Verbindlichkeiten, unter Ausschluss von Reserve-

bildungen und Zuwendungen an das Gesellschaftskapital;

5. zur Bezahlung eines zusätzlichen Zinses f ür das betreffende Rechnungsjahr

auf dem Elektrifikationsdarlehen bis auf 4 % zum teilweisen Ausgleich des den Gl äubigern aus der Darlehensgew ährung erwachsenen Verlustes gegen- über ihrem Selbstkostenzins.

6. Ein Überschuss über diese Verwendungen steht zur Verf ügung der Gesell-

schaft.
3 Das eidg. Amt f ür Verkehr überwacht die Einhaltung der vorstehenden Rangfol- ge f ür die Verwendung der Einnahmen. Es entscheidet im Zweifelsfalle, gest ützt auf Art. 10 dieser Vereinbarung, ob eine Aufwendung der Bestandes- oder der Ertragsrechnung zu belasten sei.

Art. 6

Für die Befriedigung der dem Elektrifikationsdarlehen im Range nachgestellten Darlehensgl äubiger der Gesellschaft ist die Rangordnung gem äss Art. 5 ebenfalls massgebend. Soll diesen Gl äubigern aus irgendeinem Grunde mehr ausgerichtet werden, als ihnen nach Massgabe dieser Rangfolge zukäme, so sind die Anspr ü- che der Elektrifikationsdarlehens-Gl äubiger vorerst im Umfange von Art. 3, Abs. 1, dieser Vereinbarung zu befriedigen.

Art. 7

dient zur Abtragung des Elektrifikationsdarlehens, vorab allf älliger Zinsr ückst än- de. Die Gesellschaft hat daherige Eing änge, sobald sie den Betrag von tausend Franken erreicht haben, ohne Verzug den Darlehensgebern anzuzeigen und sie diesen im Verh ältnis zu ihrem Anteil am Gemeinschaftsdarlehen gleichzeitig zu
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Vergebung und Durchführung der Arbeiten und Auftr äge nach den f ür Notstandsarbeiten geltenden und in der bundesr ätli- chen Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über Krisenbek ämpfung und Arbeitsbeschaffung, vom 12. Februar 1937, festgelegten Vorschriften vor- zunehmen.

Art. 9

Binnen sechs Monaten nach der Durchführung des mit dem Darlehen finanzier- ten Elektrifikationsprogrammes hat die Gesellschaft dem eidgen össischen Post- und Eisenbahndepartement und den übrigen Mitbeteiligten eine Gesamtabrech- nung über die Verwendung einzureichen.

Art. 10

1 Allf ällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind, soweit gesetzlich zul äs- sig, durch das schweizerische Bundesgericht zu beurteilen.
2 Ausgenommen sind Anst ände, die sich aus der Frage der Bemessung der Elek- trifikationskosten (Art. 1), aus der Festsetzung von Zinsfuss und Amortisations- quote (Art. 3) und aus der Verwendung der Betriebseinnahmen (Art. 5) ergeben sollten, worüber unter Vorbehalt von Art. 1, Absatz 3, ausschliesslich der Bun- desrat entscheidet.

Art. 11

1 Die S üdostbahn ist für die Dauer dieser Darlehensvereinbarung verpflichtet, jedes Jahr einen Voranschlag über Bau und Betrieb aufzustellen und durch ihren Verwaltungsrat genehmigen zu lassen.
2 Gr össere neue Betriebsausgaben und bedeutendere Bauten und Anschaffun- gen, die über die normalen Bed ürfnisse des Unterhalts hinausgehen, sowie Beteiligungen an andern Unternehmungen bed ürfen der Zustimmung des eidge- nössischen Post- und Eisenbahndepartements. Dieses entscheidet nach Anh ö- rung der beteiligten Kantone über die Zulassung solcher Ausgaben.

Art. 12

Die Auszahlung des Elektrifikationsdarlehens wird an die Bedingung gekn üpft, dass die im Schreiben des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements vom 18. September 1937 an den Verwaltungsrat der Schweizerischen S üdost- bahn verlangten Massnahmen zur finanziellen Sanierung der Unternehmung durchgef ührt sind.

Art. 13

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Genehmigung und Unterzeichnung durch den

3. Juni 1955 (GS 13-625).

2 Vom eidgen össischen Post- und Eisenbahndepartement am 5. Juli 1938, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 11. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons Z ürich am 30. Juni
1938, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 18. Juni 1938 und vom Verwaltungsrat der Schweizerischen S üdostbahn am 4. Juni 1938 genehmigt.
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