Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche
SRSZ 31.1.2000 1 gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche 1 (Vom 18. Mai 1972) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche, vom 20. Dezem- ber 1971, bei. II. Die Kantonsratsbeschlüsse vom 25. Oktober 1911 betreffend Beitritt zum Kon- kordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffent- lichrechtlicher Ansprüche 2 und vom 3. Mai 1946 über den Beitritt des Kantons zum Konkordat betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen 3 werden aufgehoben. III.
1 Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Der Beschluss wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Er tritt mit der Veröffentlichung im Amts- blatt in Kraft.
1 GS 16-696.
2 GS 7-240.
3 GS 12-571.
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