Gesetz über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern
(Vom 29. November 1927) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des § 67 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilge- setzbuch, 2 beschlies st:
I. Natur - und Heimatschutz
§ 1
1 In der freien Natur befindliche Gegenstände, denen ein wissenschaftliches Interesse oder ein bedeutender Schönheitswert zukommt, geniessen den staatl i- chen Schutz.
2 Der Schutz erstreckt sich insbesondere: a) auf Naturdenkmäler, wie erratische Blöcke, interessante Felsgruppen, be- merkenswerte geologische Bildungen, Höhlen, Grotten, seltene Bäume und Baumgruppen und dergleichen; b) auf prähistorische Stätten; c) auf Orts - und Landschaftsbilder und Aussichtspunkte; d) auf Heilquellen.
§ 2
1 Es ist untersagt, die in § 1 genannten Objekte ohne Bewilligung der zuständi- gen Behörde zu beseitigen, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder sie der Allgemeinheit zu entziehen.
2 Demgemäss sind insbesondere die Errichtung oder Veränderung von Hoch- und Tiefbauten, die Anbringung oder der Fortbestand von Reklametafeln, Aufschri ten, Schaukästen, Lichtreklamen und dergleichen dann zu untersagen, wenn da- durch die in § 1 genannten Objekte in ihrem Bestande bedroht, verunstaltet, in ihrer Erscheinung beeinträchtigt, oder der Allgemeinheit entzogen würden.
3 Wo die Erdoberfläche in einer das Landschaftsbild verletzenden Form blossge- legt wird (Steinbrüche und dergleichen), hat der Eigentümer nach Möglichkeit für Bepflanzung und Wiederinstandstellung zu sorgen.
4 Baureste von abgebrannten oder ganz dem Verfall überlassenen Gebäuden, die das Orts - oder Landschaftsbild verunstalten, sind vom Eigentümer innerhalb einer von der zuständigen Behörde anzusetzenden Frist abzuräumen und die bezügl ichen Bauplätze auszugleichen.
§ 3 3
1 Der Gemeinderat sorgt für den Schutz der in § 1 genannten Gegenstände und
Regierungsrat von sich aus ein.
§ 3 bis 4
§ 3 ter 5
§ 4
Wird die Schutzbedürftigkeit eines Objektes bestritten oder ergeben sich Diff e- renzen über den Umfang des Schutzes, so kann der Regierungsrat Sachverstän- dige beiziehen.
§ 5
In dringenden Fällen können der Gemei nderat und Regierungsrat vorsorgliche Massnahmen treffen. Hiebei sollen die Rechte des Eigentümers und allfälliger Drittberechtigter nicht mehr beschränkt werden, als es zum Schutze und zur Erhaltung des schutzwürdigen Objektes notwendig ist.
II. Schutz vo n Altertümern und Kunstdenkmälern
§ 6
1 Es ist untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, zu verun- stalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen.
2 Im übrigen kommen die §§ 3 -5 hievor entsprechend zur Anwendung.
§ 7
Alle in öffentlichen Gebäuden, Kirchen und Kapellen befindlichen Altertümer und Kunstgegenstände sind dem Schutz des Staates unterstellt. Sie dürfen ohne Einwilligung des Regierungsrates unter Einholung der Vernehmlassung des G e- meinderates und, sofern es sich um kirchliche Gegenstände handelt, ohne Zu- stimmung der kirchlichen Oberbehörde weder veräussert, noch verpfändet oder vernichtet, noch aus dem Kanton ausgeführt werden.
§ 8
1 Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Werte auf dem Gebiete des Kantons Schwyz gefunden, so hat der Finder, bzw. der Eigentümer des betreffenden Grundstückes dem Regierungsrate hievon Anzeige
Beschl uss gef asst hat, ob und in welcher Weise er im Sinne von Art. 724 des ZGB das Eigent umsrecht des Kant ons gel tend machen will.
§ 9
Der Regi erungs rat ist ermächt igt, einen Fachm ann zu bez eichnen, der im Ver- tragsve rhäl tnis das Invent ar der zu schüt zenden Gegens tände usw. führt, Gut- acht en verfa sst und Ratschl äge erte ilt. III . Strafbestimmu ngen und Sanktionen
§ 10 6
Wider handl ungen gegen dieses Gesetz oder ges tützt dar auf erlassene Verfügu n- gen werden mit B usse bes tra ft.
§ 11
Über dies können die zuständi gen Behör den bei erfo lgter Übertre tung dieser Vor schr iften die Wieder her stellung in den ehev origen Zus tand, bzw. Rücker stat- tung der widerrecht lich veräusse rten oder bes eitigten ges chüt zten Objekt e verfü- gen und event uell auf Kosten des Fehl bar en veranl assen.
IV. Schlussb estimmungen
§ 12 7
Wo infolge Durchf ühr ung dieses Gesetzes eine zwangs weise Enteignung not wen- dig wird, kommt das Enteignungs ges etz (EntG) vom 22. April 2009 8 zur Anwen- dung.
§ 13 9
Dieses Geset z unt erliegt dem Referendum gem äss §§ 34 oder 35 der Kant ons- verfa ssung.
§ 14
Der Regi erungs rat ist mit dem Vollz uge beauftragt .
1 Dies es Ges et z wurde al s dem faku ltat iven Ref er endum unt er stehende Ver or dnung er lassen : GS
10-372 mit Abänder ungen vom 17. Sep tem ber 1965 (GS 15-153) , vom 14. Sep tem ber 1978 (In gr ess, GS 17-98) , vom 7. Mär z 1985 (GS 17-540) , vom 14. Mai 1987 (GS 17-705) , vom 24. Sep tem ber 1992 (GS 18-262) , vom 25. Sep tem ber 2013 (KRB Anpassung an neu e Kan ton sve r- fassung, GS 23 -80k) und vom 17. Dez em ber 2013 (RRB Anpassung an neu e Kan ton sverfassung,
3 Fassung vom 17. Sep tem ber 1965.
4 Aufgeh ob en am 14. Mai 1987.
5 Aufgeh ob en am 24. Sep tem ber 1992.
6 Fassung vom 25. Sep tem ber 2013 .
7 Fassung vom 17. Dez em ber 2013.
8 SRSZ 470. 100.
9 Fassung vom 25. Sep tem ber 2013.
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