Gesetz über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches
                            (Vom 26. Februar 1958)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  3  in Ausführung des Gesetzes vom 20. April 1955 über die Einführung des eidge-  nössischen Grundbuches, in Anwendung der bundesrätlichen Grundbuchverord-  nung vom 23. September 2011,  4  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bereinigung
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Zweck der Bereinigung
                            Das Bereinigungsverfahren bezweckt die Feststellung der Rechtsverhältnisse an  den  einzelnen  Grundstücken  und  die  Anlage  eines  klaren  und  vollständigen  Grundbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Beginn der Bereinigung
                            1   Bereinigung und Anlage des Grundbuches erfolgen nach Abschluss der Grund-  buchvermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat setzt den Beginn der Bereinigungsarbeiten in den einzelnen  Gemeinden im Einvernehmen mit den Gemeinderäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 3. Organe
                            a) Bereinigungsbeamter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Durchführung der Bereinigung und die Anlage des Grundbuches obliegen  dem  Grundbuchverwalter  oder  den  vom  Regierungsrat  gewählten  kantonalen  Bereinigungsbeamten, die als Notare wahlfähig sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die kantonalen Bereinigungsbeamten erfüllen die nach Massgabe dieses Ge-  setzes dem Grundbuchverwalter obliegenden Aufgaben. Sie sind berechtigt, im  Rahmen des Bereinigungsverfahrens Rechtsgeschäfte öffentlich zu beurkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat ordnet im Einvernehmen mit dem zuständigen Grundbuch-  verwalter den Einsatz der kantonalen Bereinigungsbeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  b) Hilfspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grundbuchverwalter ist befugt, für die Bereinigung und Anlage des Grund-  buches Hilfspersonal anzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlich zu beurkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Grundbuchinspektor
                            Der Grundbuchinspektor hat:  a) das Bereinigungsverfahren und die Anlage des Grundbuches zu überwachen  und den Grundbuchverwalter in grundbuchrechtlichen Fragen zu beraten;  b) die vom Kantonsgericht gemäss diesem Gesetz zu erlassenden Weisungen  zu entwerfen und zu beantragen;  c) das Grundbuch und die Hilfsregister vor der Inkraftsetzung zu überprüfen;  d) dem Kantonsgericht alljährlich über den Stand des Verfahrens in den ein-  zelnen Grundbuchkreisen zu berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 d) Kantonsgericht
                            1   Das Kantonsgericht erlässt die erforderlichen Weisungen an die Grundbuch-  verwalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann den Grundbuchverwalter verhalten, die Bereinigung und die Anlage  des Grundbuches innert einer von ihm zu bestimmenden Frist zum Abschluss zu  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es beurteilt Beschwerden gegen den Grundbuchinspektor und die Grundbuch-  verwalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 4. Mitwirkung des Grundbuchgeometers
                            1   Der Grundbuchverwalter kann die Mithilfe des Grundbuchgeometers beanspru-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grundbuchgeometer ist verpflichtet, auf Ersuchen des Grundbuchverwal-  ters bei der Bereinigung und Anlage des Grundbuches mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5. Grundlagen der Bereinigung
                            Grundlage  für  das  Bereinigungsverfahren  und  die  Anlage  des  Grundbuches  bilden:  a) das kantonale Grundbuch mit den Hilfsregistern,  b) die bisherigen Konzept- und Hypothekarprotokolle und Belege,  c) die Akten früherer Bereinigungsverfahren,  d) die  Pläne,  das  Flächenverzeichnis,  das  Eigentümerverzeichnis  und  das  Korrelationsregister des Vermessungswerkes,  e) die Verzeichnisse der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht,  f) die Schatzungen der kantonalen Güterschatzungskommission und die nota-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 1. Anwendungsbereich
                            1   Zur Feststellung der Rechtsverhältnisse an den einzelnen Grundstücken ist  das in §§ 10-12 umschriebene Ergänzungsverfahren durchzuführen:  a) für die Grundstücke von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden, Eisen-  bahnunternehmungen und Körperschaften des kantonalen Rechts sowie für  die Kirchengüter in allen Grundbuchkreisen;  b) für die übrigen Grundstücke, soweit die Bereinigungsverfahren nach dem  Gesetz zur Ergänzung der Grundbücher und Kapitalbereinigung vom 22. Au-  gust 1901 und der Verordnung zur Ergänzung der Grundbücher bezüglich  der privatrechtlichen Grunddienstbarkeiten vom 1. Juni / 9. Juli 1910 nicht  abgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das Kantonsgericht bestimmt, wo das frühere Bereinigungsverfahren abzu-  schliessen oder das Ergänzungsverfahren durchzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 2. Bereinigungsblätter
                            1   Der Grundbuchverwalter legt für jedes Grundstück, für welches das Ergän-  zungsverfahren durchzuführen ist, je ein Bereinigungsblatt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sämtliche im kantonalen Grundbuch bezüglich dieser Grundstücke enthalte-  nen  Buchungen  sowie  die  noch  vorhandenen  Anmeldungen  früherer  Ergän-  zungsverfahren sind nach erfolgter Bereinigung gemäss §§ 13-48 von Amtes  wegen in das Bereinigungsblatt zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Grundbuchverwalter kann auch in andern, in § 9 nicht erwähnten Fällen  Bereinigungsblätter anlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Kantonsgericht bestimmt die Form der Bereinigungsblätter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 3. Aufforderung zur Anmeldung
                            1   Nach Anlage der Bereinigungsblätter in einer Gemeinde oder in einem Teil der  Gemeinde  erlässt  der  Grundbuchverwalter  im  Amtsblatt  und  in  den  übrigen  amtlichen  Publikationsorganen  einen  dreimaligen  öffentlichen  Aufruf,  durch  welchen die Ansprecher von dinglichen Rechten an diesen Grundstücken aufge-  fordert werden, ihre Rechtsansprüche innert Monatsfrist anzumelden, soweit sie  nicht im Bereinigungsblatt bereits eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bereinigungsblätter werden während der gleichen Frist auf dem Grund-  buchamt öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Aufforderung zur Anmeldung ist die Rechtsandrohung zu verbinden,  dass nicht angemeldete dingliche Rechte erlöschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 4. Stellungnahme der Grundeigentümer
                            Der  Grundbuchverwalter  unterbreitet  die  eingegangenen  Anmeldungen  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Allgemeine Grundsätze für das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 1. Vorprüfung
                            Der Grundbuchverwalter unterzieht die bisherigen Buchungen einer Vorprüfung.  Dabei ermittelt er insbesondere:  a) welche Rechte nach geltendem Recht nicht mehr buchungsfähig sind,  b) welche Buchungen mangelhaft, unklar oder überflüssig sind,  c) wie die bisherigen Buchungen als Eintragungen, Vormerkungen und Anmer-  kungen nach geltendem Recht auszuscheiden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 2. Nichteintragungsfähige Rechte des früheren Rechts
                            1    Soweit  dieses Gesetz für nicht eintragungsfähige altrechtliche Verhältnisse  nicht eine zwangsweise Löschung, Ablösung oder Umwandlung in eine eintra-  gungsfähige Form vorschreibt, hat der Grundbuchverwalter eine freiwillige Lö-  schung, Ablösung oder Umwandlung unter den Beteiligten anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so ist das  nicht eintragungsfähige Recht im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 6 3. Löschung überflüssiger und bedeutungsloser Buchungen
                            Buchungen, welche nach geltendem Recht überflüssig sind oder infolge mate-  riellen Unterganges des Rechts bedeutungslos geworden sind, werden gelöscht;  wenn nötig wird dafür die Löschungsbewilligung der Beteiligten oder eine rich-  terliche Löschungsverfügung (Art. 964, 976-976b ZGB) eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 4. Einvernahmen
                            a) Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grundbuchverwalter hat jeden Grundeigentümer und, soweit nötig, andere  Beteiligte zu den Fragen der §§ 13-48 einzuvernehmen und nötigenfalls einen  Augenschein durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einvernahmen sollen in der Regel in der Gemeinde stattfinden, in der die  Bereinigung durchgeführt wird. Die Gemeinden haben für die Einvernahmen ein  geeignetes Lokal zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Protokollierung
                            1   Die Erklärungen des Grundeigentümers und der übrigen Beteiligten sind im  kantonalen  Grundbuch  oder  im  Bereinigungsblatt  oder  in  einem  besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechte,  b) die Anerkennung von bisher nur einseitig als Recht eingetragener Grund-  dienstbarkeiten und Grundlasten,  c) die Bewilligung des Berechtigten zur Löschung einer Buchung, soweit diese  Bewilligung erforderlich ist,  d) die Anerkennung einer neugefassten oder ergänzten Buchung, soweit nicht §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 zur Anwendung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geben die Beteiligten die Erklärung mündlich ab, so haben sie den bereinig-  ten Grundbuchinhalt zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 5. Abschluss neuer Rechtsgeschäfte
                            1   Der Abschluss neuer Rechtsgeschäfte ist erforderlich:  a) bei Umwandlung altrechtlicher dinglicher Rechte in eine eintragungsfähige  Form des geltenden Rechts (§§ 14, 28, 31);  b) bei inhaltlich wesentlichen Veränderungen einer bisherigen Buchung oder  des ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Dienstbarkeiten und Grundlasten, für die kein oder nur ein mangelhafter  Rechtsgrundausweis vorhanden ist, soll der Grundbuchverwalter auf Abschluss  eines neuen Rechtsgeschäftes dringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 6. Mitteilungen
                            Grundbuchliche Verfügungen, welche im Zusammenhang mit der Bereinigung  getroffen werden, sind den Beteiligten gemäss Art. 969 ZGB anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 7 7. Rechtsmittel
                            a) Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Verfügungen des Grundbuchverwalters können von den Beteiligten innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen  seit  der  schriftlichen  Mitteilung  der  Verfügung  durch  Beschwerde  beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit dieses Gesetz nicht die ge-  richtliche Klage vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn Streit darüber besteht, ob ein  dingliches Recht als Dienstbarkeit oder als Grundlast oder als selbständiges,  dauerndes Recht zu behandeln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Grundbuchverwalter führt ein Verzeichnis über alle Beschwerdefälle und  vermerkt darin die Art der Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 b) Klage
                            1   Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, In-  halt, Umfang und Rang eines Rechtes eine Verständigung nicht erzielt werden,  so hat der Grundbuchverwalter die gerichtliche Erledigung zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  gleicher  Weise  hat  der  Grundbuchverwalter  vorzugehen,  wenn  sich  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grundbuchverwalter setzt der in Absatz 2 bezeichneten Partei durch ein-  geschriebenen Brief eine Frist von einem Monat zur gerichtlichen Geltendma-  chung ihres Anspruches an. Zugleich teilt er ihr mit, dass im Unterlassungsfalle  Verzicht auf den Anspruch angenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Frist zur Klage wird angesetzt:  a) dem Grundeigentümer, der den Bestand eines im kantonalen Grundbuch  eingetragenen Rechtes bestreitet oder den Bestand eines bisher nicht einge-  tragenen  oder  von  der  bisherigen  Eintragung  abweichenden  Rechtes  be-  hauptet;  b) in allen andern Fällen dem Berechtigten. Ist der Berechtigte nicht bekannt,  so wird er durch Veröffentlichung im Amtsblatt unter Androhung des Rechts-  verlustes zur Klage aufgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 8 d) Zuständigkeit
                            1  Die Klage ist bei dem nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zuständi-  gen Gericht anhängig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die richterlichen Behörden teilen dem Grundbuchverwalter die Klageeinrei-  chung und deren Erledigung von Amtes wegen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 e) Vorläufige Eintragung
                            Ein im Streite liegendes Recht wird im neuen Grundbuch durch eine vorläufige  Eintragung gesichert (Art. 961 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 8. Eintragung im Grundbuch und in den Bereinigungsblättern
                            Sämtliche im Verlaufe des Bereinigungsverfahrens erforderlichen Eintragungen,  Änderungen und Löschungen sind im kantonalen Grundbuch oder in den Berei-  nigungsblättern einzuschreiben.  B. Grundeigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 1. Gemeinschaftliches Eigentum
                            1   Bei Fehlen von Angaben im kantonalen Grundbuch überprüft der Grundbuch-  verwalter, ob das mehreren Personen zustehende Eigentum an Grundstücken als  Miteigentum oder als Gesamteigentum zu betrachten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Miteigentum ist abzuklären, zu welchen Bruchteilen die einzelnen Eigen-  tümer berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Gesamteigentum ist der rechtliche Charakter des Gesamthandverhältnis-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sind Grundstücke nicht auf den Namen des heutigen Eigentümers im kantona-  len Grundbuch eingetragen, so veranlasst der Grundbuchverwalter die Beteilig-  ten zur Vornahme der erforderlichen Übertragungen. Weigern sie sich, so trägt  er den heutigen Eigentümer von Amtes wegen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 3. Stockwerkeigentum
                            Bei  Stockwerkeigentum  oder  ähnlichen  Eigentumsverhältnissen  an Gebäuden  trachtet der Grundbuchverwalter darnach, dass die Eigentümer sich im Wertver-  hältnis ihrer bisherigen Rechtsausübung als Miteigentümer eintragen lassen.  Gleichzeitig sind die den einzelnen Eigentümern zustehenden Benutzungsrechte  an bestimmten Stockwerken oder Räumen als mit den Miteigentumsanteilen  verbundene Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB einzutragen. Über diese  Rechtsverhältnisse sind Spezialpläne anzufertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Dienstbarkeiten und Grundlasten
§ 29 1. Prüfung
                            Bei den im kantonalen Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlas-  ten hat der Grundbuchverwalter insbesondere zu prüfen:  a)  ob das beschränkte dingliche Recht als Dienstbarkeit oder als Grundlast  (Grunddienstbarkeit oder Personaldienstbarkeit, Realgrundlast oder Perso-  nalgrundlast) zu behandeln sei;  b) ob  eine  Dienstbarkeit  mit  dem  Inhalt  einer  gesetzlichen  Eigentumsbe-  schränkung des Privatrechtes übereinstimme und deshalb gelöscht werden  könne;  c) ob eine Dienstbarkeit oder Grundlast alles Interesse für den Berechtigten  verloren habe;  d) ob sich mehrere Eintragungen im kantonalen Grundbuch auf die gleiche  Dienstbarkeit oder Grundlast beziehen (Doppeleintragungen);  e) ob die Grunddienstbarkeiten auf den Grundbuchblättern des berechtigten  und  belasteten  Grundstückes  eingetragen  und  Realgrundlasten  auf  dem  Grundbuchblatt des berechtigten Grundstückes angemerkt seien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 2. Altrechtliche Verhältnisse
                            a) Eigentumsbeschränkungen  Altrechtliche Veräusserungsverbote, Grundpfandbeschränkungen, Erbteilungser-  klärungen  und  dgl.,  Zug-,  Kaufs-,  Vorkaufs-  und  Rückkaufsrechte  sind  ohne  Rücksicht auf den Fortbestand schuldrechtlicher Verhältnisse von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eigentumsrechte an Pflanzen auf fremdem Boden sind im Einverständnis der  Beteiligten entweder abzulösen oder als übertragbare Dienstbarkeiten gemäss  Art. 781 ZGB zugunsten des Pflanzeneigentümers einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Können sich die Beteiligten nicht verständigen, wird das Recht angemerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 c) Charakter altrechtlicher Dienstbarkeiten und Grundlasten
                            Altrechtliche  Dienstbarkeiten  und  Grundlasten  sind  als  Grunddienstbarkeiten  oder  Realgrundlasten  zu  behandeln,  soweit  sich  aus  dem  bisherigen  Grund-  bucheintrag  oder  dem  schuldrechtlichen  Grundgeschäft  nicht  die  Errichtung  zugunsten einer bestimmten Person ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 d) Zehnten und Grundzinse
                            1   Zehnten und Grundzinse des früheren Rechtes, welche nach geltendem Recht  nicht als Grundlasten eingetragen werden können, sind abzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vorschriften  des  Zivilgesetzbuches  über  die  Ablösung von Grundlasten  sind dabei sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 3. Wegdienstbarkeiten
                            Im kantonalen Grundbuch eingetragene Wegdienstbarkeiten, welche zugleich in  den Wegverzeichnissen der Gemeinden als öffentliche Wege mit privater Unter-  haltspflicht enthalten sind, werden im Grundbuch angemerkt und als privat-  rechtliche Dienstbarkeiten gelöscht, wenn sich aus dem Rechtsgrundausweis  nicht deutlich ergibt, dass das Wegrecht zugleich zugunsten bestimmter Grund-  stücke oder Personen errichtet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 4. Bereinigung der Verzeichnisse öffentlicher Wege mit privater
                            Unterhaltspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  bei  der  Einführung  des  eidgenössischen  Grundbuches ihre Verzeichnisse über die öffentlichen Wege mit privater Unter-  haltspflicht zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wege und Strassen, welche als Eigentum der Gemeinden oder Bezirke vermes-  sen wurden, sind als deren Eigentum im Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Kantonsgericht erlässt die für die einheitliche Gestaltung der Verzeichnis-  se erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 5. Gesamtwertangabe bei Grundlasten
                            Enthält  das  kantonale  Grundbuch  keine  Angaben  des  Gesamtwertes  einer  Grundlast, so sind die Beteiligten verhalten, dem Grundbuchverwalter den Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 1. Grundsatz
                            Im Anschluss an die Bereinigung des Eigentums, der Dienstbarkeiten, Grundlas-  ten, Vormerkungen und Anmerkungen werden die Grundpfandrechte bereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 a) innerhalb der Sicherheitsgrenze
                            Überlangende  Grundpfandrechte,  die  sich  auf  dem  primär  haftenden Grund-  stück innerhalb der Sicherheitsgrenze befinden, sind vom Grundbuchverwalter  auf den subsidiär haftenden Grundstücken von Amtes wegen zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 aa) Bestimmung der Sicherheitsgrenze
                            1   Als Sicherheitsgrenze gilt bei landwirtschaftlichen Grundstücken der Schät-  zungswert  gemäss  Bundesgesetz  über  die  Entschuldung  landwirtschaftlicher  Heimwesen,  bei  nicht  landwirtschaftlichen  Grundstücken  der  Steuerschat-  zungswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend sind die im Zeitpunkt der Löschung geltenden Schätzungsproto-  kolle der kantonalen Güterschatzungskommission. Sind sie ungenügend, so hat  der Grundbuchverwalter eine Schätzung durch die Kommission zu veranlassen,  wenn die Grundpfandgläubiger der Löschung des überlangenden Kapitals nicht  schriftlich zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 bb) Rechtsmittel
                            1  Die Löschung ist den aus dem Grundpfand Berechtigten schriftlich mitzutei-  len. Diese können innert 30 Tagen mittels Beschwerde an den Regierungsrat  die Eigenschaft des Grundstückes als landwirtschaftliches oder nicht landwirt-  schaftliches oder die Schatzungssumme anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann von Amtes wegen eine Expertise anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 b) ausserhalb der Sicherheitsgrenze
                            aa) Löschung bei Verzicht  Bei  überlangenden  Grundpfandrechten,  die  sich  auf  dem  primär  haftenden  Grundstück nicht innerhalb der Sicherheitsgrenze befinden, versucht der Grund-  verpfändeten Grundstücke zu erlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 bb) Umwandlung in Gesamtpfandrechte
                            Gehören die primär und subsidiär haftenden Grundstücke dem gleichen Eigen-  tümer, so ist die Pfandforderung als Gesamtpfandrecht gemäss Art. 798 Abs. 1  ZGB  im  Grundbuch  einzutragen.  Gleichzeitig  sind  die  Überlangungen  zu  lö-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gehören die Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so fordert der Grund-  buchverwalter  den  Eigentümer  des  primär  haftenden  Grundstückes  auf,  die  Pfandschuld  innert  drei  Monaten  nebst  den  ausstehenden  pfandversicherten  Zinsen abzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schwyzer  Kantonalbank  ist  verpflichtet,  solche  Grundpfandforderungen  zum Nennwert nebst den pfandversicherten Zinsguthaben zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Überlangungen sind in jedem Falle zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 3. Aufhebung von Pfandrechten mit verschiedenem
                            Pfandhaftumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesamtpfandrechte mit unterschiedlichem Pfandhaftumfang sind nach Mög-  lichkeit  auf  alle  mitverpfändeten  Grundstücke  auszudehnen  oder  es  ist  die  Pfandsumme aufzuteilen und bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach Mas-  sgabe  des  Schätzungswertes,  bei  andern  Grundstücken  nach  Massgabe  des  Steuerwertes auf die einzelnen Grundstücke zu verlegen, unter tunlicher Wah-  rung des Ranges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schuldner ist befugt, bei Weigerung des Gläubigers das Pfandrecht mit  einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 10 4. Umwandlung altrechtlicher Pfandrechte
                            Der Grundbuchverwalter hat bei den Beteiligten dahin zu wirken, dass altrecht-  liche Pfandtitel in Titel des neuen Rechtes umgewandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zugleich trachtet er darnach, die Titelzahl nach Möglichkeit zu vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 5. Neuausstellung von Pfandtiteln
                            Pfandtitel, welche schadhaft oder unleserlich sind oder infolge der Anmerkung  des Bereinigungsergebnisses unübersichtlich werden, sind vom Grundbuchver-  walter von Amtes wegen neu auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 6. Kreditscheine des früheren Rechts
                            An Stelle der Kreditscheine des früheren Rechtes ist auf Verlangen des Gläubi-  gers  eine  Grundpfandverschreibungsurkunde  auszustellen,  welche  in  einem  Auszug aus dem bereinigten Grundbuch besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 11 7. Kraftloserklärung
                            Der Antrag auf Kraftloserklärung von Pfandtiteln im Sinne des Art. 865 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bestandteile des Grundbuches
§ 49 12 1. Anlage des Hauptbuches
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die bestehenden Hauptbücher werden in Buchform geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hauptbücher des eidgenössischen Grundbuches werden in Kartothekform  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 b) Liegenschaftsbeschreibung
                            1   Die Liegenschaftsbeschreibung wird in das Hauptbuchblatt aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Verwendung von Kollektivblättern sind besondere Liegenschaftsbeschrei-  bungen herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 13 c) Grundbuch- und Planparzelle
                            1   Grundbuch- und Planparzellen haben ihrem Umfang nach und in der Numerie-  rung übereinzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umfasst eine in das kantonale Grundbuch aufgenommene Liegenschaft meh-  rere Planparzellen oder setzt sich die Planparzelle aus mehreren Grundbuchpar-  zellen zusammen, so ist das Verfahren über Teilung oder Vereinigung von Lie-  genschaften gemäss Art. 153-158 der eidgenössischen Grundbuchverordnung  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  eine  Vereinigung  mehrerer  Liegenschaften  zu  einer  der  Planparzelle  entsprechenden Grundbuchparzelle nicht durchgeführt werden kann, so ist der  Grundbuchplan zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 d) Selbständige Numerierung
                            Mit  eigener  Numerierung  und  in  separaten  Bänden  werden  für  den  ganzen  Grundbuchkreis die Hauptbuchblätter der als Grundstücke in das Grundbuch  aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke sowie die  Kollektivblätter zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 e) Verweisungen
                            In der Rubrik «alte Nummern» des Hauptbuchblattes wird die bisherige Num-  mer des kantonalen Grundbuches oder Bereinigungsblattes eingetragen.  §§ 54 - 55  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 2. Urkundenprotokoll
                            1   Der Notar führt ein Urkundenprotokoll, in welches alle Eintragungen, Vormer-  kungen  und  Anmerkungen  aufgenommen  werden,  welche  im  Grundbuch  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintragung in das Grundbuch, soweit in der Urkunde nicht ausdrücklich etwas  anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Urkundenprotokoll ist zugleich Belegsammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Kantonsgericht erteilt den Notariaten Weisungen über die Anlage und  Führung des Urkundenprotokolls und bestimmt, welche Belege separat zu ord-  nen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 3. Hilfsregister
                            1   Eigentümerverzeichnis und Gläubigerregister werden gemeindeweise in Karto-  thekform geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die übrigen durch die eidgenössische Grundbuchverordnung vorgeschriebenen  Register  werden  unter  Verwendung  der  amtlichen  Formulare  für  den  ganzen  Grundbuchkreis geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme der Grundstücke
§ 58 1. Öffentliche Grundstücke
                            Grundstücke von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden werden in das Grund-  buch  aufgenommen,  ausgenommen  das  kulturunfähige  Land,  wie  Felsen,  Schutthalden, Firnen und Gletscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 2. Eisenbahngrundstücke
                            1   Bis zur Einführung eines besonderen Grundbuches für die dem öffentlichen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen  werden  die  Eisenbahngrundstücke  in  das  Grundbuch aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die für diese Grundstücke anzulegenden Hauptbuchblätter sind mit der Be-  zeichnung «Eisenbahngrundstück» zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Eintragung von Pfandrechten auf den Blättern von Eisenbahngrundstü-  cken, für welche das Bundesrecht ein besonderes Pfandbuch vorsieht, ist unzu-  lässig.  Die  Pfandrechtskolonne  des Hauptbuchblattes ist mit einem entspre-  chenden Vermerk zu sperren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 3. Korporationsgrundstücke
                            Das Grundbuchrecht des Zivilgesetzbuches findet auf Grundstücke von Korpora-  tionen, welche dem kantonalen Recht unterstehen, Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 15
3. Anmerkungen
§ 62 1. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
                            Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sowie die Aufhebung oder Ver-  minderung  solcher  Beschränkungen  können  auf  Begehren  der  zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmerkungsfähig sind öffentlichrechtliche Sondernutzungsrechte und dgl. an  öffentlichen Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 3. Anmerkung von öffentlichen Wegen mit privater Unterhalts-
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Öffentliche  Wege  mit  privater  Unterhaltspflicht  sind  von  Amtes  wegen  im  Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden sind verpflichtet, Abänderungen des Verzeichnisses öffentli-  cher Wege mit privater Unterhaltspflicht dem Grundbuchverwalter mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Inkraftsetzung des Grundbuches
§ 65 1. Öffentliche Auflage, Einsprachen
                            1   Sind sämtliche Hauptbuchblätter für eine Gemeinde oder einen Teil der Ge-  meinde angelegt und die Hilfsregister erstellt, so hat der Grundbuchverwalter  Hauptbuch und Hilfsregister für 4 Wochen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist  im Amtsblatt und in den übrigen ortsüblichen Publikationsorganen bekannt zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Publikation ist darauf hinzuweisen, dass dingliche Rechte und vorge-  merkte Rechte einem gutgläubigen Dritten gegenüber ihrem Bestand, Inhalt,  Umfang und Range nach nur mehr durchgesetzt werden können, wie sie aus  dem Grundbuch hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Innert 4 Wochen von der Publikation an kann jedermann, der ein Interesse  glaubhaft  macht,  Einsprache  erheben.  Mit  der  Einsprache  kann  nur  geltend  gemacht werden, dass Übertragungen aus dem kantonalen Grundbuch oder den  Bereinigungsblättern in das eidgenössische Grundbuch unrichtig oder lücken-  haft vorgenommen wurden. Die Anmeldung neuer Rechte oder Lasten ist ausge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 16 2. Verfügung des Kantonsgerichtes
                            1  Nach Abschluss des Einspracheverfahrens überprüft der Grundbuchinspektor  Hauptbuch und Hilfsregister und beantragt dem Kantonsgericht die Inkraftset-  zung des Grundbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regierungsrat und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement davon  Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 3. Schliessung des kantonalen Grundbuches
                            1    Auf  den  Tag  des  Inkrafttretens  des  eidgenössischen  Grundbuches  ist  das  kantonale Grundbuch zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches vernichtet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                            §§ 68 - 70  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 3. Gebührentarif
                            Der Regierungsrat setzt die Gebühren fest, welche der Grundbuchverwalter für  die Bereinigung und Anlage des Grundbuches erheben darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 18 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14-82 mit Änderungen vom 13. April 1967 (GS 15-386), vom 4. Dezember 1970 (GS 15-822),  vom 13. Januar 1972 (GS 16-112), vom 14. September 1978 (EG zum ZGB, GS 17-96), vom 18.  November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82s), vom 23. November 2011 (Umsetzung Teilrevision  ZGB, GS 23-18c) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Bundesrat genehmigt am 11. Juli 1958.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ingress in der Fassung vom 23. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 4. Dezember 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 23. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in der Fassung vom  und Abs. 2 aufgehoben am 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 3 aufgehoben am 23. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung vom 23. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 1 in der Fassung vom 13. Januar 1972. Abs. in der Fassung vom 23. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben am 23. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben am 14. September 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Aufgehoben am 14. September 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ber 2011 (Abl 2012 238) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in  Kraft getreten.