Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            (Vom 18. Februar 1993/16. Juni 2005)  Angenommen  von  der  Schweizerischen    Konferenz  der  kantonalen  Erzi  ehungs  -  direktoren  (Er  ziehungs  direktoren  konferenz)    und  der  S  chweizeris  che  n  Konferenz  der    kantonalen    Gesundheits  direktorinnen    und    -  direktoren    (Gesundheits  -  direktoren  konferenz   im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Soz  ial-  direktoren  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            3  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  regelt  die  Anerkennung  kantonaler  Aus  bil   dung  sabschlüsse,  die  Führung  einer  Liste  über  Lehrpersonen  ohne  Unter  richtsberechtigung  sowie  eines Registers über Gesund  heitsfachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  regelt  in  Anwendung  nationalen  und  internationalen  Rechts  die  Anerken-  nung  ausländischer  Ausbildungsab  schlüs  se  sowie  die  Umsetzung  der  Melde-  pflicht von Dienstleistungserbringerinnen  und  -erbringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufs  aus  -  übung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbil  dun  gen für die ge  samte Schweiz si  -  cher  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  bildet  die  Grundlage  für  Vereinbarungen  zwischen  Bund  und  Kantonen  gemäss  Art.   16  Abs.   2 des Fachhoch  schul  gesetzes des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            Die  Vereinbarung  gilt  für  alle  Ausbildungen  und  Berufe,  deren  Re  gelung  in  die  Zuständigkeit der Kantone fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            4  Zusammenarbeit mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind,  sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulrei  fe),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fach  hochschulreife  im Allgemeinen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Festlegung  der  Grundsätze  für  das  Angebot  an  Dip  lom  stu  diengängen  im  Fachhochschulbereich und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internati  onalen An  gelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen ge  mäss  Art.   1 Abs.   4  liegt  bei  der  Plenarversammlung  der  Er  ziehungsdirektorenkonfer  enz  (EDK).  Im  Bereich der Ge  sund  heits  berufe ist die Gesundheitsdirektorenkonf  erenz (GDK) in  die Ver  handlungen zum Abschluss einer Vereinbarung ein  zubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Aus  bil   dungsabschlüsse  in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Kanton,  der  der  Vereinbarung  beitritt,  hat  eine  Stimme.  Die  üb  rigen  Kantone haben be  ratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            6  Vollzug der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erziehungsdirektoren  konferenz vollzieht die Vereinba  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  arbeitet  dabei  zusammen  mit  dem  Bund  und  mit  der  Schwei  zerischen  Universitätskonferenz in allen Fragen der uni  ver  sitären Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gesundheitsdirektorenkonferenz  vollzieht  die  Ver  einba  rung  in  ihrem  Zu-  ständigkeitsbereich.  Sie  kann  den  Vollzug  an  Dritte  übertragen;  in  jedem  Fall  obliegt ihr die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            7  Anerkennungsreglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Anerkennungsreglemente  legen  für  einzelne  Ausbildungsab  schlüsse  oder  für  Grup  pen ver  wand  ter Ausbildungsab  schlüs  se insbesondere fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen der Anerkennung (  Art.  7),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Anerkennungsverfahren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Voraussetzungen  für  die  Anerkennung  ausländi  scher  Ausbildungsab-  schlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung  der Beruf  s-  qualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen  und  –erbringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmit  tel bar betei  ligten Be-  rufs  organisatio nen  und  Be  rufs  ver  bände  das  An  erken  nungs  reglement.  Im  Fall  einer De  legation des Vollzugs ge  mäss  Art.  5 Abs.   3 obliegt ihr die Ge  nehmi  gung  des An  erkennungsreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Anerkennungsreglement,  bzw.  dessen  Genehmigung,  be  darf  der  Zustim  -  mung von zwei Drit  teln der stimm  berech  tig ten Mit  glieder der zu  ständi  gen Aner-  kennungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
                            1    Die  Anerkennungsvoraussetzungen  nennen  die  minimalen  An  for derun  gen,  de-  nen ein Aus  bil   dungs  abschluss genügen muss. Schwei  zerische Ausbildungs  - und  Berufsstandards  so  wie  al  lenfall  s  inter  natio nale  Anforderungen  sind  dabei  in  an-  gemes  sener Weise zu be  rück  sichti  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Dauer der Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Lehrgegenstände und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Qualifikation des Lehrpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anerkennung weist aus, dass   der Ausbildungsabschluss den in die  ser Ver  -  einbarung  und  im  betreffenden  An  erken  nungs  reglement  fest  gelegten  Vor  aus  set  -  zungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und In  haberin  nen eines an-  erkannten  Aus  bil   dungsabschlusses  den  glei  chen  Zugang  zu  kantonal  re  glemen-  tierten  Berufen  wie  den  ent  spre  chend  dip  lomier  ten  Angehörigen  des  ei  genen  Kan  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines an  erkannten  Aus  bil   dungs  abschlusses unter den gleichen Vor  aus  set  zungen zu weiterführenden  Schulen  zu  wie  ent  sprechend  di  plomierte  Angehörige  des  eigenen  Kan  tons.  Vorbe  hal  ten  bleiben  die  Auf  nahme  kapazität  der  Schulen  und  an  gemessene  finanzielle A  bgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Inhaber und Inhaber  innen eines anerkannten Aus  bil   dungs  abschlus  ses sind be-  rech  tigt, einen ent  sprechenden geschützten Ti  tel zu tragen, sofern das Aner  ken-  nungs  regle  ment dies ausdrück  lich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dokumentation, Publikation
                            1    Die  Erziehungsdirektorenkonferenz  führt  eine  Dokumenta  tion  über  die  an  er-  kann  ten Aus  bil   dungs  abschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  die  Anerken  nungs  reglemente  in  den amtlichen Publikationsorganen zu ver  öffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            8  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nungsbehörden  durch  einen    Kanton    und  über  andere  Strei  tigkeiten  zw  ischen  den  Kantonen  entscheidet  auf  staatsrecht  liche  Klagen  hin  das  Bundesge  richt  gemäss  Art.  83  litera  b  des  Bundesgesetzes  über    die  Bundesrechtspfl  ege  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Dezember 1943.
                            2   Gegen  Entscheide  der  Anerkennungsbehörden  sowie  gegen  Entscheide  betref-  fend  die  Gebühren  gemäss  Artikel  12ter    Abs.  8  kann  von  betroffenen  Privaten  binnen 30 Tagen seit   Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konf  erenz  eingesetzten  Rekurskommission  schriftlich  und  begründet    Beschwerde  erhoben  werden.  Die  Vorschriften  des    Verwaltungsgerichtsgesetzes  finden  sinngemäss  Anwendung.    Entscheide  der  Rekurskommissionen  können  von  den  Anerken-  nungsbehörden  wie  auch  von  den  betroffenen  Privaten  gestützt  auf  die  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  ff.    des  Bundesgerichtsgesetzes  beim    Bundesgericht  mit  Beschwerde  ange-  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Vorstand  der  jeweiligen  Konferenz  regelt  die  Zu  sam  men  set  zung  und  die  Organisation der Rekurskommission in einem Reg  lement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Strafbestimmung  Wer  einen  im  Sinne  von  Art.  8 Abs.   4  geschützten  Titel  führt,  ohne  über  einen  anerkann  ten Aus  bil   dungs  abschluss zu ver  fügen, oder wer ei  nen Titel verwendet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ver  fol gung ob  liegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            9  Kosten  und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden un  ter Vorbehalt  von  Abs  .  2,  3  und  4  von  den  Verein  barungs  kantonen  nach  Massgabe  der  Ei  n-  wohnerzahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nach  trägliche gesamtschwei-  zerische  Anerkennung  eines  kantonalen  Diploms  und  von  Bescheinigungen  im  Zusammenhang  mit  der  Meldepflicht  der  Dienstleistungserbringerinnen  und  -  erbringer sowie für die Erfas  sung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5 notwendigen  Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheit  s-  fachpersonen  gemäss Artikel 12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von  mindestens  Fr.    100.  -- bis höchstens Fr.   1000.  --   erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  nachträgliche  gesamtschweizerische  Anerkennung  eines  kantonalen  Diploms,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Meldepflicht für Di  enstleistungserbringerinnen und  -erbringer und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Nachprüfung  der  beruflichen  Qualifikationen  der  Dienstleistungserbri  n-  gerinnen und -  erbringer  können  Gebühren  in  der  Höhe  von  mi  ndestens  Fr.  100.  --  bis  höchstens  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                3000. -- erhoben werden.
                            4   Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Ent  scheid  gebühren in  einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit  - und  Arbeitsaufwand  sowie  nach  dem  öffentlichen  Interesse  an  der  jeweiligen  Täti  g-  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            bis  10  Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberecht  igung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kanton  a-  len  Entscheides  die  Unterrichts  berech  tigung  oder  die  Berufsaus  übungsbewill  i-  gung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss  Abs.    2  dem  Generalsek  retariat  der  EDK  nach  Rechtskraft  des  ent  sprechenden  Entscheides mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Di  ploms oder der  Berufsausübungsbewilligung,  das  Datum  der  Ent  zugsverfügung,  die  Entzugsbe-  hörde  und  die  Dauer  des  Ent  zugs  gegebenenfalls  das  Datum  des  Entzugs  des  Lehrdiploms. Kantona  le und kommunale Behörden im Bildungsbereich er  hal  ten  auf  schriftliche  Anf  rage  hin  Auskunft  über  eine  allfällige  Ein  tragung,  wenn  sie  ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfr  age auf eine bestimmte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Den  betroffenen  Lehrpersonen  wird  vom  Eintrag  und  von  der  Löschung  des  Eintrags  Kenntnis  gegeben.  D  as  Einsichtsrecht  der  betroffenen  Lehrperson  ist  jederzeit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Nach   Ablauf   der   Entzugsdauer,   bei   Wiedererteilung   der   Un  ter richtsbe-  rechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag ge  löscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seit  Zustellung  des  Eintragungsbescheides  bei  der  Rekurskommission  gemäss  Art.  10  Abs.   2 schriftlich und be  gründet beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Im  Übrigen  finden  die  Grundsätze  des  Datenschutzrechtes  des  Kantons  Bern  sin  ngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            ter  11  Register über Gesundheitsfachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  GDK  führt  ein  Register  über  die  Inhaberinnen  und  Inhaber    von  inländi-  schen,  im  Anhang  zu  dieser  Vereinbarung    aufgeführten  nichtuniversitären  Aus-  bildungsabschlüssen in  Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber  entsprechender   als   gleichwertig   anerkannter   ausländischer     Ausbildungsa  b-  schlüsse. Das Register erfasst ausserdem   Personen, die sich nach dem BGMD  12  gemeldet  haben  und  über   den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfü-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem  neuesten Stand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Register  dient  dem  Schutz  und  der  Information  von  Patientinnen  und  Patienten,  der  Information  von  in-    und  ausländischen  Stellen,  der  Qualitätss  i-  cherung sowie zu statistischen  Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung  der für die  Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen  Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Register  enthält  die  Daten,  die  zur  Erreichung  des  Zwecks    nach  Abs.    4  benötigt werden. Dazu gehören auch die in  Abs  . 7 Satz 2 genannten beson  ders  schützenswerte  Personendaten.    Im  Register  wird  ebenfalls  die  Versicherten-  nummer    gemäss  Artikel  50e  Abs.    3  des  Bundesgesetzes  vom  20.  Dezem  ber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1946  13   über die Alters  - und  Hinterlassenenversicherung  zur eindeutigen Ident  i-  fizierung  der  im  Register  aufgeführten  Personen  sowie  der  Aktualisierung  der  Personendaten  systematisch  verwendet.  Der  Vorstand  der  GDK  erlässt  nä  here  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  für  die  Erteilung  von  inländischen  u  nd  die  für  die  Anerkennung  von  aus-  ländischen  Ausbildungsabschlüssen  zuständigen  Stellen  teilen  der  registerfüh-  renden  Stelle  unverzüglich  jeden  erteilt  en  bzw.  anerkannten  Ausbildungs  ab-  schluss  mit.  Die  zuständigen  kantonalen  Behörden  teilen  der    registerführenden  Stelle unverzüglich die Erteilung, die  Verweigerung, den Entzug und jede Änd  e-  rung  der  Bewilligung  zur  Berufsausübung,  namentlich  jede  Einschränkung  der  Berufsausübung,  jede  andere  aufsichtsrechtliche  Massnahme  sowie  die  Pers  o-  nen mit, die sich nach dem   BGMD gemeldet   haben und ihre Tätigkeit ausüben  dürfen.  Die  in  Abs  .  1  genannten  Personen  liefern  der  registerführenden  Stelle  alle  im    Sinne  des  Abs  .  5  erforderlichen  Daten,  soweit  sie  über    diese  verf  ügen  und nicht andere Stellen zur Datenlieferung  verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die  im  Register  enthaltenen  Daten  werden  durch  ein  Abrufverfahren  bekannt  gegeben. Gründe für den Entzug  beziehungsweise die Verweigerung der Beruf  s-  ausübungsbewill  igungen  sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen  und zu  anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur   den für die Ertei  lung von  Berufsausübungsbewilligungen  sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden  zur  Verfügung.    Die  Versichertennummer  steht  nur  der  registerführen  den  Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden zur Verfügung.   Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für die Erfassung der nach Abs  . 5 notwendigen Daten  werden bei den in A  bs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 genannten Personen, für die  Erteilung von Auskünften an Private und ausser-  kantonale  Stellen  von  den  Auskunftsersuchenden  Gebühren  gemäss    Art  ikel  12  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Alle  Einträge  zu  einer  Person  werden  aus  dem  Register    entfernt,  sobald  eine  Behörde  deren  Ableben  meldet.  Die  Daten  können  danach  in  anonymisierter  Form für statistische Zwecke  verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen,  Verweisen  und  Bussen  wird  fünf  Jahre  nach  ihrer  Anordnung,  der  Eintrag  von  Einschränkungen  der  Bewilligung  fünf  Jahre  nach  deren  Aufhebung  entfernt.  Beim  Eintrag  eines  befristeten  Berufsaus  übungsverbotes    wird  zehn  Jahre  nach  seiner Aufhebung im   Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Das  Einsichtsrecht  der  betroffenen  Gesundheitsfachpersonen  ist  jederzeit  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt/Kündigung
                            1    Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  wird  dem  Vorstand  der  Schwei  zerischen  Kon  ferenz  der  kan  tonalen  Er  zie  hungs  direk  toren  gegenüber  erklärt.  Dieser  teilt  die Bei  tritts  erklärung dem Bun  desrat mi  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarung  kann  je  auf  Ende  eines  Kalenderjahres,  unter  Be  ach  tung  einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkraftt reten
                            Der   Vorstand   der   Erziehungsdirektorenkonferenz   setzt   die   Ver  ein  barung   in  Kraft,  14    wenn  ihr  min  destens  17  Kantone  beige  treten  sind  und  wenn  sie  vom  Bund ge  neh  migt worden ist.  Änderungen vom 16. Juni 2005  15  Die  Änderungen  wurden  von  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kan  tonalen  Erziehungsdirektoren  und  der  Schweizerischen  Kon  ferenz  der  kantonalen  Ge-  sundheitsdirektorinnen und -  direktoren im Einvernehmen mit der Konferenz der  kantonalen So  zialdirektoren beschlossen.  Der  Vorstand  der  Erziehungsdirektorenkonferenz  setzt  die  Än  derung  der  Verei  n-  barung  in  Kraft  16  ,  wenn  ihr  sämtliche  Ver  ein  barungskantone  beigetreten  sind.  Sie ist dem Bund zur Kennt  nis zu geben.  Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013  17  Die  Änderungen  wurden  von  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (24.  Oktober  2013)  und  der  Schweizerischen  Konferenz  der kantonalen Gesundheits  direktorinnen und -  direktoren (21. November 2013)  beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sämtliche  Vereinbarungskantone  beigetreten  sind.  Sie  ist  dem  Bund  zur  Kennt  -  nis zu geben.  Anhang  19  Anhang gemäss Art. 12  ter   Abs. 1  Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK  Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK)  Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik  Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie  Bachelor of Science FH in Hebamme  Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie  Bachelor/Master of Science FH in Pflege/Master of Science in Nursing  20  Bachelor of Science FH in Optometrie  Augenoptikerin und Augenoptiker HFP  Naturheilpraktikerin und N  aturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom  Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF  Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF  Dentalhygienikerin und Deantalhygieniker HF  Drogistin und Drogist HF  Fachfrau  und  Fachmann  für  medizinisch-  technische  Radiologie  HF/Bachelor  of  Science HES  -SO en technique en radiologie médi  cale  21  Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF  Orthoptistin und Orthoptist HF  Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF  Podologin und Podologe HF  Rettungssanitäter  in und Rettungssanitäter HF  Augenoptikerin      und      Augenoptiker      EFZ      mit      kantonaler      Berufs  -  ausübungsbewilligung  Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungs  bewilligung  Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  18  -493  mit  Änderungen  vom  16.  Juni  2005    und  vom  24.  Oktober    2013/21.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013   (GS 24  -39  a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ingress in der Fassung vom 16. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.  1.  und  4  in  der  Fassung  vom  16.  Juni  20  05  ;  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  24.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013/21. November 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fassung vom 16. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 1 in der Fassung vom 16. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 16. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs. 1   Bst. d neu eingefügt am 24. Oktober 2013/21. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs.  1  und  3  in  der  Fassung  vom  16.  Juni  2005  ;  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  24.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013/21. November 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Überschrift,    Abs.  1,  2  und  3  in  der  Fassung  vom  ,  Abs.  4  neu  eingefügt  am    24.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013/21. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Neu eingefügt am 16. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs.   1 bis 10 in der   Fassung vom  , Abs. 11 neu eingefügt am   24. Oktober 2013/21. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen  von  Diens  tleistungserbringerinnen und  -erbringern in reglementierten   Berufe  n (BGMD)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  SR 831.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Inkrafttreten: 27. Oktober 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Neu eingefügt am 16. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Änderungen  vom 16. Juni 2005 sind durch die EDK  -Organe auf den 1. Januar 2008 in Kraft  gesetzt worden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Neu eingefügt am 24. Oktober   2013  /21. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Än  derungen  vom  24.  Oktober    2013/21.  November  2013  sind  durch  die  EDK  -Organe  auf  den
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2017 in Kraft g esetzt worden.
                            19  Beschluss  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektori  nnen  und  -  direktoren vom  22  . Oktober 2015  ; Inkrafttreten per 1. November   2015  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an der  Fachhochschule Westschweiz (HES  -SO) angebotener Studiengang.