Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (620.110.1)
CH - SZ

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

(Vom 18. Februar 1993/16. Juni 2005) Angenommen von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzi ehungs - direktoren (Er ziehungs direktoren konferenz) und der S chweizeris che n Konferenz der kantonalen Gesundheits direktorinnen und - direktoren (Gesundheits - direktoren konferenz im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Soz ial- direktoren 2

Art. 1

3 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Aus bil dung sabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unter richtsberechtigung sowie eines Registers über Gesund heitsfachpersonen.
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerken- nung ausländischer Ausbildungsab schlüs se sowie die Umsetzung der Melde- pflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufs aus - übung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbil dun gen für die ge samte Schweiz si - cher zustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhoch schul gesetzes des Bundes.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Re gelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

Art. 3

4 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen
a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulrei fe),
b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fach hochschulreife im Allgemeinen,
c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Dip lom stu diengängen im Fachhochschulbereich und
e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internati onalen An gelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen ge mäss Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Er ziehungsdirektorenkonfer enz (EDK). Im Bereich der Ge sund heits berufe ist die Gesundheitsdirektorenkonf erenz (GDK) in die Ver handlungen zum Abschluss einer Vereinbarung ein zubeziehen.
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Aus bil dungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die üb rigen Kantone haben be ratende Stimme.

Art. 5

6 Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirektoren konferenz vollzieht die Vereinba rung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schwei zerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der uni ver sitären Ausbildungsabschlüsse.
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Ver einba rung in ihrem Zu- ständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.

Art. 6

7 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsab schlüsse oder für Grup pen ver wand ter Ausbildungsab schlüs se insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen der Anerkennung ( Art. 7),
b) das Anerkennungsverfahren und
c) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländi scher Ausbildungsab- schlüsse
d) das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Beruf s- qualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und –erbringern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmit tel bar betei ligten Be- rufs organisatio nen und Be rufs ver bände das An erken nungs reglement. Im Fall einer De legation des Vollzugs ge mäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Ge nehmi gung des An erkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, be darf der Zustim - mung von zwei Drit teln der stimm berech tig ten Mit glieder der zu ständi gen Aner- kennungsbehörde.

Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen An for derun gen, de- nen ein Aus bil dungs abschluss genügen muss. Schwei zerische Ausbildungs - und Berufsstandards so wie al lenfall s inter natio nale Anforderungen sind dabei in an- gemes sener Weise zu be rück sichti gen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a) die Dauer der Ausbildung,
b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c) die Lehrgegenstände und
d) die Qualifikation des Lehrpersonals.
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in die ser Ver - einbarung und im betreffenden An erken nungs reglement fest gelegten Vor aus set - zungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und In haberin nen eines an- erkannten Aus bil dungsabschlusses den glei chen Zugang zu kantonal re glemen- tierten Berufen wie den ent spre chend dip lomier ten Angehörigen des ei genen Kan tons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines an erkannten Aus bil dungs abschlusses unter den gleichen Vor aus set zungen zu weiterführenden Schulen zu wie ent sprechend di plomierte Angehörige des eigenen Kan tons. Vorbe hal ten bleiben die Auf nahme kapazität der Schulen und an gemessene finanzielle A bgeltungen.
4 Inhaber und Inhaber innen eines anerkannten Aus bil dungs abschlus ses sind be- rech tigt, einen ent sprechenden geschützten Ti tel zu tragen, sofern das Aner ken- nungs regle ment dies ausdrück lich vorsieht.

Art. 9 Dokumentation, Publikation

1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumenta tion über die an er- kann ten Aus bil dungs abschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerken nungs reglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu ver öffentlichen.

Art. 10

8 Rechtsschutz
1 nungsbehörden durch einen Kanton und über andere Strei tigkeiten zw ischen den Kantonen entscheidet auf staatsrecht liche Klagen hin das Bundesge richt gemäss Art. 83 litera b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspfl ege vom

16. Dezember 1943.

2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betref- fend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Abs. 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konf erenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerken- nungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel
82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht mit Beschwerde ange- fochten werden.
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zu sam men set zung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reg lement.

Art. 11

Strafbestimmung Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkann ten Aus bil dungs abschluss zu ver fügen, oder wer ei nen Titel verwendet,
ver fol gung ob liegt den Kantonen.

Art. 12

9 Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden un ter Vorbehalt von Abs . 2, 3 und 4 von den Verein barungs kantonen nach Massgabe der Ei n- wohnerzahl getragen.
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nach trägliche gesamtschwei- zerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und - erbringer sowie für die Erfas sung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheit s- fachpersonen gemäss Artikel 12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100. -- bis höchstens Fr. 1000. -- erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
a) die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,
b) die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c) die Meldepflicht für Di enstleistungserbringerinnen und -erbringer und
d) die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbri n- gerinnen und - erbringer können Gebühren in der Höhe von mi ndestens Fr. 100. -- bis höchstens Fr.

3000. -- erhoben werden.

4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Ent scheid gebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit - und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Täti g- keit.

Art. 12

bis 10 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberecht igung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kanton a- len Entscheides die Unterrichts berech tigung oder die Berufsaus übungsbewill i- gung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsek retariat der EDK nach Rechtskraft des ent sprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Di ploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Ent zugsverfügung, die Entzugsbe- hörde und die Dauer des Ent zugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantona le und kommunale Behörden im Bildungsbereich er hal ten auf schriftliche Anf rage hin Auskunft über eine allfällige Ein tragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfr age auf eine bestimmte
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. D as Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Un ter richtsbe- rechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag ge löscht.
seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und be gründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sin ngemäss Anwendung.

Art. 12

ter 11 Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländi- schen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Aus- bildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsa b- schlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD 12 gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfü- gen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätss i- cherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Abs. 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Abs . 7 Satz 2 genannten beson ders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versicherten- nummer gemäss Artikel 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem ber
1946 13 über die Alters - und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Ident i- fizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nä here Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländischen u nd die für die Anerkennung von aus- ländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerfüh- renden Stelle unverzüglich jeden erteilt en bzw. anerkannten Ausbildungs ab- schluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änd e- rung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Pers o- nen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Abs . 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Abs . 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verf ügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Beruf s- ausübungsbewill igungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Ertei lung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführen den Stelle
Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Abs . 5 notwendigen Daten werden bei den in A bs.
1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausser- kantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art ikel 12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsaus übungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

Art. 13 Beitritt/Kündigung

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schwei zerischen Kon ferenz der kan tonalen Er zie hungs direk toren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Bei tritts erklärung dem Bun desrat mi t.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Be ach tung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14 Inkraftt reten

Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Ver ein barung in Kraft, 14 wenn ihr min destens 17 Kantone beige treten sind und wenn sie vom Bund ge neh migt worden ist. Änderungen vom 16. Juni 2005 15 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kan tonalen Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen Kon ferenz der kantonalen Ge- sundheitsdirektorinnen und - direktoren im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen So zialdirektoren beschlossen. Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Än derung der Verei n- barung in Kraft 16 , wenn ihr sämtliche Ver ein barungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kennt nis zu geben. Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013 17 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheits direktorinnen und - direktoren (21. November 2013) beschlossen.
sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kennt - nis zu geben. Anhang 19 Anhang gemäss Art. 12 ter Abs. 1 Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie Bachelor of Science FH in Hebamme Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie Bachelor/Master of Science FH in Pflege/Master of Science in Nursing 20 Bachelor of Science FH in Optometrie Augenoptikerin und Augenoptiker HFP Naturheilpraktikerin und N aturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF Dentalhygienikerin und Deantalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Fachfrau und Fachmann für medizinisch- technische Radiologie HF/Bachelor of Science HES -SO en technique en radiologie médi cale 21 Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäter in und Rettungssanitäter HF Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufs - ausübungsbewilligung Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungs bewilligung Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
1 GS 18 -493 mit Änderungen vom 16. Juni 2005 und vom 24. Oktober 2013/21. November
2013 (GS 24 -39 a).
2 Ingress in der Fassung vom 16. Juni 2005.
3 Abs. 1. und 4 in der Fassung vom 16. Juni 20 05 ; Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober
2013/21. November 2013 .
4 Fassung vom 16. Juni 2005.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 16. Juni 2005.
6 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 16. Juni 2005.
7 Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 24. Oktober 2013/21. November 2013.
8 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. Juni 2005 ; Abs. 2 in der Fassung vom 24. Oktober
2013/21. November 2013 .
9 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom , Abs. 4 neu eingefügt am 24. Oktober
2013/21. November 2013.
10 Neu eingefügt am 16. Juni 2005.
11 Abs. 1 bis 10 in der Fassung vom , Abs. 11 neu eingefügt am 24. Oktober 2013/21. November
2013 .
12 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Diens tleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufe n (BGMD) .
13 SR 831.10 .
14 Inkrafttreten: 27. Oktober 1994.
15 Neu eingefügt am 16. Juni 2005.
16 Änderungen vom 16. Juni 2005 sind durch die EDK -Organe auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt worden .
17 Neu eingefügt am 24. Oktober 2013 /21. November 2013.
18 Än derungen vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 sind durch die EDK -Organe auf den

1. Januar 2017 in Kraft g esetzt worden.

19 Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektori nnen und - direktoren vom 22 . Oktober 2015 ; Inkrafttreten per 1. November 2015 .
20 Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel.
21 Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an der Fachhochschule Westschweiz (HES -SO) angebotener Studiengang.
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