Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finan... (574.400.1)
CH - SZ

Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

SRSZ 1.2.2024 1 Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) 1 (Vom 20. November 2014) In Erwägung dass, die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss; die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren; demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebenden unterschiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind; beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und - direktoren (GDK): Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkan- tone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen K ostenaufwands der Kan- tone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1. Art. 2 Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Wei- terbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal Fr. 15 000. -- aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulas- sungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kantone hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkan- tone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszu- lassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüf en, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsord- nung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens zehn Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010=100). Das gemäss Art. 6 Abs. 2 zu erlassende Geschäftsregle- ment regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.
2 Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzt e (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und auf- grund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e . Art. 4 Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt. Art. 5 Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:

1. Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;

2. Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;

3. Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;

4. Multiplikation des gemittelten pro Kopf -Beitrages eines jeden Vereinbarungs-

kantons mit seiner Bevölkerung;

5. Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit

den gemittelten Werten;

6. Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton

als Ausgleich z u zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich. Art. 6 Versammlung der Vereinbaru ngskantone
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskan- tone (Versammlung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorsitzes; b) Erlass eines Geschäftsreglements; c) Bezeichnung der Geschäftsstelle; d) Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4; e) Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3; f) Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5; g) jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse ge- mäss Abs. 2 Bst. d bis f gelten ab dem folgenden Jahr. Art. 7 Vollzugskosten Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.
SRSZ 1.2.2024 3 Art. 8 Streitbeilegung Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenaus- gleich vom 24. Juni 2005 ( IRV ) 2 geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwen- den. Art. 9 Beitritt Der Beitrit t zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. Art. 10 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter
18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden. Art. 12 Geltungsdauer Die Vereinbarung gilt unbefristet.
4 Anhang Tabelle der beim Beitritt aller Kantone als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu bezie- henden Beiträge: Netto - Betrag gemäss Datengrundlagen 2020 (CHF) - 1 512.05 - 915.61
92 645.54
1 166.15 - 2 830.51
7 952.58 - 1 092.70
6 398.40 - 473.07 - 497.47 - 911.75 - 142.42 - 051.97 - 493.12 - 195.48
54 354.99 - 019.77 - 1 089.44 - 2 230.70 - 1 326.45 - 1 207.33 - 306.65
1 563.39 - 1 400.84 - 1 795.27
2 702.63
1 GS 26 -99a.
2 SRSZ 180.110.1.
Markierungen
Leseansicht