Wahl- und Abstimmungsverordnung
SRSZ 1.2.20 24 1 (Vom 16. November 2016) Der Regierungsrat des K antons Schwyz, gestützt auf §§ 28 Abs. 3 und 59 Abs. 3 des Wahl - und Abstimmungsgesetzes (WAG) vom 15. Oktober 1970 sowie § 24 Abs. 3 des Kantonsratswahlgesetzes (KRWG) vom 17. Dezember 2014 3 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 4 Zustellung des Materials
1 Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten den Stimmrechtsausweis und das amtliche Material für die Stimmabgabe in einem Kuvert zu, das von den Stimmberechtigten als Rücksendekuvert für die briefliche Stimmabgabe verwen- det werden kann.
2 Auf dem Stimmrechtsausweis ist mindestens auf die Urnenöffnungszeiten, auf dem Rücksende- und Stimmkuvert auf die Modalitäten für die Stimmabgabe hin- zuweisen.
3 Haben Stimmberechtigte das Stimmmaterial nicht erhalten, händigt ihnen der Stimmregisterführer die fehlenden Unt erlagen gegen Quittung, die auf die Straf- folgen einer Wahlfälschung (Art. 282 StGB) verweist, aus.
§ 2 Stimmzettel für Initiative mit Gegenvorschlag
1 Ist Gegenstand der Abstimmung eine Initiative mit Gegenvorschlag und Stich- frage, werden die drei Teilfragen auf einem perforierten Papier aneinander gefügt .
2 Finde n gleichzeitig weitere Abstimmungen statt , werden die Stimmzettel dafür auf einem separaten perforierten Papier aneinander gefügt.
§ 3 Wahrung des Wahl - und Abstimmungsgeheimnisses
1 Die Vorbereitungsarbeiten und die Tätigkeiten im Wahl - und Abstimmungsbüro sind so zu organisieren, dass das Wahl - und Abstimmungsgeheimnis jederzeit ge- wahrt ist und der Ausgang einer Wahl oder Abstimmung nicht vor Urnenschluss abgeschätzt werden kann.
2 Der Leiter des Wahl - und Abstimmungsbüros ordnet die dafür notwendigen Mas- snahmen an und kann im Zähllokal insbesondere das Benützen privater elektroni- scher Geräte sowie das Versenden von Mitteilungen verbieten.
3 Er macht die Mitglieder des Wahl - und Absti mmungsbüros ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das Wahl - und Abstimmungsgeheimnis jederzeit zu wahren ist.
2 II. Stimmabgabe
§ 4 Stimmabgabe an der Urne
a) Vorgang
1 Die Stimmberechtigten geben einem Mitglied des Wahl - und Abstimmungsbüros den Stimmrechtsausweis ab, worauf das Stimmkuvert mit einem amtlichen Stem- pel versehen wird.
2 Die Stimmberechtigten stecken die Wahl - und/oder Stimmzettel ins abgestem- pelte Stimmk uvert und legen dieses in die Urne.
§ 5 b) Fehlende Unterlagen
Haben Stimmberechtigte den Stimmrechtsausweis und/oder andere für die Stimmabgabe notwendige Unterlagen nicht bei sich, händigt ihnen ein Mitglied des Wahl - und Abstimmungsbüros die fehl enden Unterlagen gegen Quittung, die auf die Straffolgen einer Wahlfälschung (Art. 282 StGB) verweist, aus .
§ 6 Briefliche Stimmabgabe
Stimmberechtigte, die das Stimmrecht brieflich ausüben, gehen wie folgt vor: a) Sie stecken den Wahl - und/oder Stimmzettel ins Stimmkuvert, verschliessen dieses und stecken dieses in das Rücksende kuvert; b) sie identifizieren sich, indem sie die eigenhändige Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis anbringen und stecken diesen ebenfalls ins Rücksende- kuvert; c) sie geben das Rücksendekuvert verschlossen der Gemeindekanzlei ab, werfen es in deren Briefkasten oder geben es frankiert bei einer Poststelle auf. Es kann auch dem Wahl - und Abstimmungsbüro ab gegeben werden.
§ 7 Ungültige Stimmabgabe
1 Gesondert beiseitegelegt und nicht geöffnet werden: a) briefliche Stimmabgaben, die nach Urnenschluss eingehen oder abgegeben werden (§ 26 Abs. 3 WAG) ; b) in die Urne gelegte, nicht mit dem amtlichen Stempel versehene Stimmku- verts (§ 30a Abs. 2 WAG).
2 Zudem werden gesondert beiseitegelegt: a) rechtzeitig eingegangene briefliche Stimmabgaben, die ungültig sind (§ 30a Abs. 1 WAG) ; b) offen in der Urne liegende Wahl - und/oder Stimmzettel .
3 Der Ungültigkeitsgrund ist auf den Unterlagen zu vermerken (§ 29 Abs. 3 WAG).
SRSZ 1.2.20 24 3 III. Vorbereitungsarbeiten und Auszählung
§ 8 Vorbereitung der Auszählung der Briefstimmen
1 Die mit der Vorbereitung der Auszählung beauftragte Delegation des Wahl - und Abstimmungsbüros (§ 30 Abs. 1 WAG) bzw. das Wahl - und Abstimmungsbüro öffnet die Rücksendekuverts und kontrolliert deren Inhalt.
2 Rücksendekuverts werden mit ihrem Inhalt beiseitegelegt , wenn ein Ungültig- keitsgrund gemäss § 30a Abs. 1 WAG vorliegt. Der Ungültigkeitsgrund wird auf dem Rücksendekuvert vermerkt.
3 Die unterzeichneten Stimmrechtsausweise und die Stimmkuverts werden vonei- nander getrennt . Die Stimmrechtsausweise werden gezählt.
4 Die Stimmkuverts werden geöffnet und ihnen wird der Inhalt entnommen. Be- finden sich für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel im Kuvert, wer- den sie zusammengeheftet, mit „mehrfach, ungültig“ gekennzeichnet und beisei- tegelegt.
§ 9 Vorbereitung der Auszählung der Urnenstimmen
1 Nach Öffnung der Urne werden die offen im Behältnis liegenden - und/oder Stimm zettel sowie die ungestempelten Stimmkuverts samt Inhalt ausgesondert , als ungültig gekennzeichnet und beiseitegelegt .
2 Die abgegebenen Stimmrechtsausweise und die abgestempelten Stimmkuverts werden je für sich gezählt.
3 Die abgestempelten Stimmkuverts werden geöffnet und ihnen wird der Inhalt entnommen. Befinden sich für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel im Kuvert, werden sie zusammengeheftet, mit „mehrfach, ungültig“ gekennzeich- net und beiseitegelegt.
§ 10 Weitere Vorbereitungsarbeiten
1 Finden gleichzeitig mehrere Wahlen und/oder Abstimmungen statt, dürfen die Wahl - und/oder Stimm zettel fü r die jeweilige Wahl und/oder Abstimmung getrennt werden.
2 Zudem dürfen die jeweiligen Wahl - und/oder Stimmzettel vor der Auszählung bereinigt und sortiert werden.
§ 11 Auszählung
1 Mit der Auszählung darf erst nach Urnenschluss begonnen werden.
2 Ergebnisse zu eidgenössischen Abstimmungen dürfen erst nach 12 Uhr des Ab- stimmungstages werden.
§ 12 Aufbewahrung und Vernichtung des Wahl - und Abstimmungsma-
terials
1 Alles Wahl - und Abstimmungsmaterial , insbesondere eingehende Rücksendeku- verts und deren Inhalt, ist während der ganzen Wahl und/oder Abstimmung so aufzubewahren, dass Missbr äuche ausgeschlossen werden k önnen.
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2 Gebrauchtes Wahl - und Abstimmungsmaterial ist nach Erwahrung des Ergebnis- ses unter Wahrung des Stimmgeheimnisses zu vernichten. IV. Besondere Bestimmungen für W ahlen
§ 13 Ungültigkeit und Rückzug von Wahlvorschlägen
1 Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie: a) verspätet eingereicht werden; b) nicht von der vorgeschriebenen Zahl von Stimmberechtigten aus dem Wahl- kreis unterzeichnet sind; c) nicht mindestens einen Kandidaten enthalten.
2 Bei Nationalratswahlen kann ein Wahlvorschlag nach seiner Einreichung, bei den übrigen Wahlen nach Ablauf des Wahlanmeldeschlusses nicht mehr zurück- gezogen werden.
§ 14 5 Einsicht in Wahlvorschläge
Bis zum Wahltag kann jedermann auf Anfrage die Wahlvorschläge mit den vorge- schlagenen Personen und den Unterzeichnern bei der Einreichungsstelle des Wahlkreises einsehen.
§ 15 6 Majorzwahlen
a) Wahlvorschläge
1 Die Wahlvorschläge müssen zum festgesetzten Zeitpunkt bei der Einreichungs- stelle eingegangen sein.
2 Nach Wahlanmeldeschluss prüft die Einreichungsstelle die Wahlvorschläge um- gehend und gibt bei Mängeln der Vertret ung des Wahlvorschlags Gelegenheit, dies e innert zwei Tagen zu beheben.
3 Nach Bereinigung der Wahlvorschläge werden diese im Amtsblatt oder in den örtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.
§ 16 7 b) Kandidatur auf mehreren Wahlvorschlägen
1 Bei Majorzwahlen kann eine Person nur einen Wahlvorschlag als Kandidat un- terzeichnen.
2 Wird eine wählbare Person auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, setzt ihr die Einreichungsstelle eine Frist von zwei Tagen für die Erklärung, auf welchem Wahlvorschlag ihr Name stehen bleiben soll.
3 Ohne fristgerechte Erklärung entscheidet der Präsident des Wahl - und Abstim- mungsbüros durch Los. Er gibt der betroffenen Person den Zeitpunkt der Loszie- hung bekannt.
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§ 16a 8 c) Amtliche Wahlzettel
1 Die Einreichungsstelle ist dafür besorgt, dass die amtlichen Wahlzettel für alle Kandidaten die Angaben gemäss § 23d Abs. 2 WAG enthalten.
2 Die Losziehung für die Reihenfolge der vorgeschlagenen Personen auf den Wahl- zetteln erfolgt durch die Einreichungsstelle und ist öffentlich.
3 Die Einreichungsstelle lässt auf die amtlichen Wahlzettel einen amtlichen Stem- pel aufdrucken. Sie gibt für jede Wahl die Anzahl Sitze an, die zu besetzen sind, und wie gültig gewählt werden kann.
§ 17 Kantonsratswahlen
a) Listengruppen
1 Listen aus mehreren Gemeinden bilden eine Listengruppe, wenn sie die gleichen Listenbezeichnungen verwenden, die sich nur durch die zusätzliche Angabe der Gemeinde (Wahlkreis) oder einer Region unterscheiden dürfen.
2 Listen (Wahlzettel) derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennum- mer versehen.
§ 18 b) Zuteilung der Listennummern
1 Nach Wahlanmeldeschluss werden die Listennummern wie folgt zugelost: a) an die Listengruppe von Parteien oder Gruppierungen, die bei der letzten Ge- samterneuerungswahl einen Wähleranteil von mindestens 10% erreicht ha- ben, die Listennummern beginnend mit Nr. 1; b) dann an die Listengruppe weiterer Parteien oder Gruppierungen die noch nicht belegten Listennummern.
2 Die Losziehung erfolgt durch die Staatskanzlei und ist öffentlich.
3 Die Listennummern werden im Amtsblatt publiziert.
§ 19 c) Ausfüllen der Wahlzettel
1 Wahlzettel gelten als leer und zählen nicht zu den gültigen Wahlzetteln, wenn sie keinen Namen eines Kandidaten des Wahlkreises enthalten.
2 Wer gültig kumulieren will, muss den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel zweimal aufführen.
3 Stimmen Listenbezeichnung und Listennummer auf dem Wahlzettel nicht über- ein, gilt die Listenbezeichnung. V. Schlussbestimmungen
§ 20 Aufhebung bisherigen Recht s
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung zum Wahl - und Ab- stimmungsgesetz vom 19. Oktober 1999 9 aufgehoben.
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§ 21 Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 10
1 GS 24 -83 mit Änderungen vom 28. März 2023 (GS 27 -4).
2 SRSZ 120.100.
3 SRSZ 120.200.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 2 8. März 2023.
5 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 2 8. März 2023.
6 Überschrift und Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 2 8. März 2023.
7 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 2 8. März 2023.
8 Neu eingefügt am 2 8. März 2023.
9 GS 19 -449.
10 am 16. Dezember 2016 genehmigt; Änderungen vom
28. März 2023 am 1. April 2023 (Abl 2023 741 ) in Kraft getreten.
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