Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule
                            S  RSZ 1.  2  .20  23  1  (Vom 27. Juni 2002)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese  s  Gesetz  regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der an den öffen  t-  lichen Volksschulen tätigen Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  regelt  ferner  die  Besoldung  des  Therapiepersonals  an  den  öffentlichen  Volksschulen.  Der  Regierungsrat  kann  das  Arbeitsverhältnis  des  The  rapiepers  o-  nals abweichend von dieser Verordnung regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausschreibung
                            1  Freie  Lehrerstellen  sind  vor  einer  unbefristeten  Anstellung  zur  Bewerbung  öffen  t  lich auszuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Ausschreibung kann bei der Anstellung von bisher befristet beschäfti  g-  ten Lehrpersonen verzichtet werden.  II. Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2 Rechtsnatur
                            1  Das  Arbeitsverhältnis  zwischen  den  Schulträgern  und  den  Lehrpersonen  ist  öffen  t  lich  -  rechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann diesem Gesetz oder seinen Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen  werden  , gilt ergänzend das Personal  -  und Besoldungsgesetz vom 26.  Juni 1991  (Personalgesetz, PG)  3  mit den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Begründung
                            a) Vertrag  Das Arbeitsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begrü  n  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4 b) Anstellungsbehörde
                            1  Anstellungsbehörde ist:  a)  der  Bezirksrat  bzw.  der  Gemeinderat,  wenn  der  Bezirk  bzw.  die  Gemeinde  Schulträger ist. Der Bezirks  -  bzw. Gemeinderat kann die Anstellungskomp  e-  tenz ganz oder teilweise dem Schulrat oder der Schulleitung übe  r  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  das  zustä  ndige  Amt  für  die  Lehrpersonen  und  das  Therapiepersonal  der  Hei  l  pädagogischen  Zentren.  Das  Amt  kann  die  Anstellungskompetenz  ganz  oder teilweise der Schulleitung übe  r  tragen.  c)  das  in  den  Statuten  als  zuständig  erklärte  Organ,  wenn  ein  Zweckverband  Schu  l  träge  r ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Schulrat nicht zugleich Anstellungsbehörde, ist er bei Anstellung einer  Lehrperson vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anforderungen
                            1  Als  Lehrpersonen  dürfen  grundsätzlich  nur  Personen  angestellt  werden,  die  über einen anerkannten Ausbildungsabschl  uss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise können Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss  angestellt werden. Der Erziehungsrat regelt die Einzelhe  i  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Dauer
                            a)  unbefristet  Das  Arbeitsverhältnis  der  Lehrpersonen  mit  anerkanntem  Ausbildungsabschluss  oder d  efinitiver Lehrbewilligung des Erziehungsrates ist in der Regel unb  e  fristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) befristet
                            1  Das Arbeitsverhältnis von Stellvertretungen ist befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Arbeitsverhältnis  kann  überdies  befristet  werden,  wenn  eine  Lehrperson  voraussichtlich  nur  währ  end  einer  begrenzten  Zeitdauer  beschäftigt  werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Probeverhältnis
                            Es gilt keine Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 5 Beendigung
                            1  Die  Anstellungsbehörde  und  die  Lehrperson  können  das  Arbeitsverhältnis  im  gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt ändern oder  beend  i  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsverhältnis endet durch:  a)  Kündigung;  b)  Auflösung aus wichtigen Gründen;  c)  vorzeitige Pensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch:  a)  Ablauf einer befristeten Anstellung;  b)  Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen  Invalidenversicherung;  c)  Erreichen der Altersgrenze am Ende des Semesters, in welchem die Lehrper-  son das 65.  Altersjahr vollendet;  d)  Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.  2  .20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  gegenseitigen  Einvernehmen  kann  das  Arbeitsverhältnis  maximal  bis  zum  Ende  des  auf  die  Vollendung  des  70.  Altersja  hrs  der  Lehrperson  folgenden  Se-  mesters  verlängert  werden.  Bis  zum  67.  Altersjahr  besteht  ein  Anspruch  auf  Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne von §  13 Abs.  2  gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kündig ung
                            1  Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann seitens der Lehrperson und seitens der  Anstellungsbehörde mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten jeweils auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Januar und den 31. Juli jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
                            2  Beträgt die Dauer ei  nes befristeten Arbeitsverhältnisses über zwei Jahre, kann  es wie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 6 Kündigungsschutz
                            a) Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anstellungsbehörde  hat  der  Lehrperson  vor  der  Kündigung  das  rechtliche  Gehör zu gewä  h  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung ist von der Anstellungsbehörde schriftlich zu begrü  n  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor  einer  Lehrperson  gekündigt  werden  kann,  die  nicht  geeignet  ist,  ihren  schulischen Auftrag zu erfüllen oder deren Leistung und Verhalten nicht befrie-  digen, sind ihr die Beanstand  ungen durch eine Beurteilung vorzuhalten und ihr  ist  eine  Bewährungsfrist  von  mindestens  einem  Monat  anzusetzen.  Auf  die  An-  setzung  einer  Bewährungsfrist  kann  verzichtet  werden,  wenn  diese  ihren  Zweck  nicht erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) sachlicher Kündigungsschutz
                            1  Die  Kündigung  durch  die  Anstellungsbehörde  darf  nicht  missbräuchlich  sein  nach  den  Bestimmungen  des  Obligationenrechts  und  setzt  einen  sachlich  z  u-  reichenden Grund voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn:  a)  eine  Lehrperson  längerfristig  oder  dauernd  verhindert  ist,  ihren schulischen  Auftrag zu erfüllen;  b)  eine  Lehrperson  nicht  geeignet  ist,  ihren  schulischen  Auftrag  zu  erfüllen  oder wenn ihre Leistung und ihr Verhalten nicht befried  i  gen;  c)  eine  Lehrperson  ihre  Pflichten  aus  dem  Arbeitsverhält  nis  schwer  oder  wi  e-  derholt verletzt hat;  d)  eine  Lehrperson  eine  strafbare  Handlung  begangen  hat,  die  nach  Treu  und  Glauben  mit  der  ordnungsgemässen  Aufgabenerfüllung  an  der  Schule  nicht  vereinbar ist;  e)  das zuständige Organ des Schulträgers die Zahl der Lehrer  stellen vermindert  und es nicht möglich ist, der Lehrperson eine andere, zumutbare Stelle a  n-  zubieten  oder  wenn  die  Aufgaben  unter  den  Lehrpersonen  neu  verteilt  we  r-  den  und  die  Lehrperson  nicht  bereit  ist,  eine  Stelle  mit  einem  andern  Au  f-  trag anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 7 c) zeitlicher Kündigungsschutz
                            1  Die Anstellungsbehörde darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:  a)  während sowie vier Wochen vor und nach einer mindestens elf Tage dauer  n-  den obligatorischen Dienstleistung;  b)  während  eines  unbesoldeten  Urlaubs,  der  für  eine freiwillige  gemeinnützige  Dienstleistung bewilligt worden ist;  c)  während  der  Schwangerschaft  einer  Lehrerin  und  in  den  16  Wochen  nach  der Niede  r  kunft;  d)  während 30 Tagen im ersten Dienstjahr, während 90  Tagen ab  zweitem bis  und mit fünftem Dienstjahr und  während 180  Tagen ab sechstem Dienstjahr  im  Fall  unverschuldeter  ganzer  oder  teilweiser  Arbeitsunfähigkeit  wegen  Krankheit  oder  Unfall,  sofern  kein  Kündigungsgrund  gemäss  §  13  Abs.  2  Bst.  b bis d gegeben ist;  e)  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub best  eht, längstens aber während  sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist  bis  zum  Beginn  der  Sperrfrist  noch  nicht  abgelaufen,  so  wird  die  Kündigung  s-  fri  st bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Auflösung aus wichtigen Gründen
                            1  Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden.  Das  rechtliche  Gehör  ist  vor  der  Auflösung  zu  gewähren.  Die  Auflösung  hat  schriftlich und mi  t Begrü  n  dung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  wichtiger  Grund  gilt  jeder  Umstand,  bei  dessen  Vorhandensein  nach  Treu  und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumu  t  bar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 8 Vorzeitige Pensionierung
                            1  Die  Lehrpersonen  können  sich  nach  Vollendung  des  59.  Altersjahres  unter  Einhaltung der Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Semesters vorzeitig pe  n-  sioni  e  ren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann eine Lehrperson nach Vollendung des 63. Alter  s-  jahres und im gegenseitigen Einvernehmen in den vorzeitige  n Ruhestand verse  t-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 9 AHV - Ersatzrente
                            1  Der  Regierungsrat  kann  Lehrpersonen,  welche  vorzeitig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  eine  monatliche  AHV  -  Ersatzrente  gewähren,  wenn  sie  nach  Massgabe  des  Gesetzes  über  die  Pensionskasse  des  Kantons  Schwyz  vom  21.  Mai 2014  10  ganze Altersleistungen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  AHV  -  Ersatzrente  kann  frühestens  ab  Vollendung  des  63.  Altersjahres  ge-  währt werden und endet mit Erreichen des ordentlichen AHV  -  Rentenalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Höhe  der  AHV  -  Ersatzrente  entspricht  grundsätzlich  de  r  maximalen  AHV  -  Altersrente,  multipliziert  mit  dem  durchschnittlichen  Beschäftigungsgrad  beim  Kanton während der letzten zehn Jahre vor der Pensionierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.  2  .20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht  ein  Anspruch  auf  eine  Viertelrente,  eine  halbe  Rente  oder  eine  Drei-  viertelrente der Eidge  nössischen Invalidenversicherung, entspricht die Höhe der  AHV  -  Ersatzrente drei Vierteln, der Hälfte bzw. einem Viertel davon. Besteht ein  Anspruch  auf  eine  ganze  Rente  der  Eidgenössischen  Invalidenversicherung,  kann keine AHV  -  Ersatzrente gewährt werden.  §  18  Folgen einer unzulässigen Kündigung oder Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Kündigung, die von der Anstellungsbehörde während einer Sperrfrist nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 ausgesprochen wird, ist nichtig und entfaltet keine Recht s wirkung.
                            2  Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Besti  mmungen des Obligatione  n-  rechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 13 oder in  Missachtung  der  Verfahrensvorschriften  nach  §  12  ausgesprochen  worden  oder  ist eine fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund nach § 15 erfolgt, entstehen  finanzielle Ansprüche nach § 19, sofern die betroffene Lehrperson nicht wiede  r-  eingestellt wird. Hingegen kann in diesen Fällen kein Anspruch auf die Fortfü  h-  rung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 11 Abfindung und Entschädigung
                            1  Wird ein Arbe  itsverhältnis auf Veranlassung der Anstellungsbehörde im gege  n-  seitigen  Einvernehmen  beendigt,  wird  eine  Lehrperson  vorzeitig  in  den  Ruh  e-  stand  versetzt  oder  kann  einer  Lehrperson  bei  einer  Verminderung  der  Lehre  r-  stellen  keine  andere  zumutbare  Stelle  angebot  en  oder  bei  einem  benachbar  -  ten  Schulträger  vermittelt  werden,  erhält  die  betroffene  Lehrperson  eine  Abfi  n-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abfindung  entspricht  höchstens  der  Hälfte  des  letzten  Jahreslohns  und  wird  von  der  Anstellungsbehörde  nach  den  Umständen  des  Einzelfal  ls  festg  e-  setzt.  Berücksichtigt  werden  das  Alter,  die  Dienstjahre  und  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Lehrperson  sowie  der  Grund,  der  zur  Beendigung  des  Arbeit  s-  verhältni  s  ses geführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obliga  tione  n-  rechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 13 oder in  Missachtung  der  Verfahrensvorschriften  nach  §  12  ausgesprochen  worden  oder  ist  eine  fristlose  Entlassung  nach  §  15  ohne  wichtigen  Grund  erfolgt,  hat  die  betroffene  Lehrpers  on  Anspruch  auf  eine  Abfindung  nach  Abs.  2  und  auf  eine  zusätzliche  Entschädigung,  die  höchstens  dem  letzten  halben  Jahreslohn  en  t-  spricht.  III. Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Besoldung und Versicherung
                            Lehrpersonen haben Anspruch auf Besoldung und werden gegen  die wirtschaf  t-  lichen Folgen von Arbeitslosigkeit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod vers  i  chert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ferien
                            1  Die Ferien der Lehrpersonen entsprechen grundsätzlich den Schu  l  ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lehrpersonen  können  während  eines  Teils  der  Ferien  zur  Weiterbildu  ng  und zur Teilnahme an Schulkonferenzen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 12 Urlaub
                            1  Einer  Lehrperson  kann  besoldeter  oder  unbesoldeter  Urlaub  gewährt  werden,  sofern der ordentliche Schulbetrieb s  i  chergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während des besoldeten Urlaubes ist ein besti  mmter Auftrag im Interesse der  Volksschulen oder des Schulträgers zu erfü  l  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  den  Vollzugserlassen  werden  die  Zuständigkeit  für  die  Gewährung  von  Ur-  laub, der besoldete Kurzurlaub für persönliche Anlässe, der Mutterschaftsurlaub,  der  Urlaub  bei  Geburt  oder  Adoption  eines  Kindes  sowie  der  Betreuungsurlaub  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Organisationen, Mitwirkung
                            1  Die Verbandsfreiheit ist gewährleistet. Lehrpersonen können namentlich Org  a-  nisati  o  nen gründen und ihnen angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrerorganisationen und die einzeln  en Lehrpersonen haben das Recht, in  schulischen Angelegenheiten Vorschläge zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Lehrerorganisationen  werden  über  Änderungen  von  Personalvorschriften  vorzeitig informiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Personaldaten
                            1  Die Le  hrperson kann Einsicht in ihre Personaldaten nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollstä  n-  dige ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Arbeitszeugnis
                            1  Die Lehrperson kann jederzeit von der Anstellungsbehörde ein Zeugnis verla  n-  gen,  da  s  sich  über  Art  und  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  sowie  über  Leistung  und Ve  r  halten ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Angaben  haben  sich  auf  die  Art  und  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  zu  beschränken, wenn es die Lehrperson verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 13 Weiterbildung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lehrperson hat Anspruch auf Weiterbildung und ist verpflichtet, regelm  ä  s  -  sig  an  Weiterbildungskursen  teilzunehmen  und  obligatorische  Kurse  zu  bes  u-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Obligatorische Weiterbildung kann vom Erziehungsrat, vom Schulrat oder vom  Inspe  k  torat angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.  2  .20  23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a 14 b) Begriffe
                            1  Die  Weiterbildung  dient  der  Erweiterung  der  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  der  Schulleitungen, Lehrpersonen und Schuleinheiten. Sie trägt zur Optimierung der  Unterrichts  -  und Schulqualität bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit einer Zusatzausbildung erwe  rben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualif  i-  kationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Schulträger  kann  Lehrkräften  unter  besonderen  Voraussetzungen  eine  Intensivweiterbildung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26b 15 c) Finanzierung
                            1  An  die  Kurskosten  der  Lehrerweiterbildung  und  der  Intensivweiterbildu  ng  lei  s  tet der Kanton Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrpersonen  Kantonsbeiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26c 16 d) Auftragsurlaub
                            1  Die  Anstellungsbehörden  kön  nen  Lehrkräfte  zur  Ausführung  bestimmter  Au  f-  träge vom Unterricht beurlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Beratung
                            1  Der  Kanton  sorgt  für  ein  professionelles  Beratungsangebot  im  schulisch  -  pädagogischen  Bereich,  das  von  Lehrpersonen  in  Anspruch  genommen  werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratung kann vom Schulrat angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Aufgaben
                            a) Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Lehrpersonen  erfüllen  einen  schulischen  Gesamtauftrag,  der  durch  die  Bildungsziele, die Gesetzgebung der Volksschul  en und die Leitideen des Schu  l-  trägers u  m  schrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen tragen gemäss den Bildungszielen die Verantwortung für die  ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler. Sie verbinden den Unterricht mit  Erziehung  und  leiten  die  Lernenden  zu  verant  wortungsbewusstem  und  selbs  t-  ständigem Verhalten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Lehrpersonen  unterstützen  sich  gegenseitig  bei  der  Aufgabenerfüllung,  arbeiten  zusammen,  beteiligen  sich  am  Schulleben  und  wirken  an  der  Schul  -  entwic  k  lung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Lehrpersonen  arbeiten  mit  den  Er  ziehungsberechtigten,  Schulbehörden,  Schulleitungen und Spezialdiensten zusammen. Sie unterstehen im Rahmen der  Gesetzgebung dem Weisungsrecht der Vorgesetzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 b) Arbeitszeit
                            Der Regierungsrat regelt den Umfang der persönlichen Arbeitsleistung der  Leh  r-  personen in den Vollzugserlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 c) Zusatzaufgaben
                            1  Die  Lehrpersonen  sind  verpflichtet,  ausnahmsweise  und  in  zumutbarem  Au  s-  mass Zusatzlektionen zu übernehmen. In den Vollzugserlassen werden die Ko  m-  pensation und die Vergütung der Zusatzlektionen  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lehrpersonen  haben  nach  Anordnung  des  Schulrates  Spezialaufgaben  zu  übernehmen. Deren Abgeltung regelt der Schulträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Nebenbeschäftigung
                            1  Die  Lehrperson  darf  keine  Nebenbeschäftigung  ausüben,  die  ihre  Aufgabene  r-  füllung beeinträchtig  en kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewi  l  ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  den  Vollzugserlassen  wird  die  Bewilligungspflicht,  die  Beanspruchung  von  Arbeitszeit  und  die  Ablieferung  von  Entschädigungen  und  Besoldungsbeiträgen  Dritter geregelt.  §  32  Berufsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Lehrpersonen  haben  über  Angelegenheiten  zu  schweigen,  die  ihnen  b  e-  rufsbedingt  zur  Kenntnis  gelangen  und  an  denen  ein  öffentliches  Geheimha  l-  tungsinteresse  oder  ein  Persönlichkeitsschutzinteresse  besteht  oder  die  gemäss  besonderer  Vorschrift  geheim  zu  halten  sind.  Die  Geheimhaltungspflicht  gilt  auch nach B  e  endigung des Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  den  gleichen  Grundsätzen  dürfen  schulische  Akten  und  Daten  Dritten  nicht zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geheimha  l  tungspflicht gilt nich  t:  a)  wenn die Gesetzgebung zur Anzeige oder zur Auskunft verpflic  h  tet;  b)  im  Rahmen  der  Zeugnispflicht,  wenn  die  Anstellungsbehörde  zur  Aussage  ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 17 Geschenkannahme
                            1  Der  Lehrperson  ist  es  untersagt,  für  sich  oder  Dritte  im  Zusammenhang  mit  ihrer  Aufgabenerfüllung Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen  oder versprechen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen  sind  Ehrungen  oder  sozialübliche  Geschenke,  sofern  diese  die  Unabhängigkeit der Lehrperson nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.  2  .20  23  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 18 Verweis
                            1  Bei  Arbei  tspflichtverletzungen  kann  die  Anstellungsbehörde  einen  Verweis  aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie klärt den Sachverhalt ab und gewährt der Lehrperson das rechtliche Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt  die  Anhörung  der  Lehrperson  oder  der  Verweis  mündlich,  ist  dies  zu  protokollieren.  IV. B  esoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 19 Jahreslohn
                            1  Der Jahreslohn der vollbeschäftigten Lehrpersonen beträgt:  Minimum  Maximum  Primarstufe  (Kindergarten und Primarschule):  75 739  116 637  Sonderpädagogik, Sonder  sch  u  lung:  82 466  126 997  Therapie:  82 466  126 997  Sekundarstuf  e I:  Die Schulträger reihen die Lehrkrä  f  te  in eine dieser Lohnklassen ein.  Massgebend für die Einreihung sind  die vom R  e  gierungsrat nach der Art  und Dauer der Ausbildung sowie der  Funktion festzulegenden Richtpos  i  -  tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 829
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87 510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134 766
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Besoldung der Stellvertretungen und der Lehrper-  sonen,  die  Schulleitungsaufgaben  übernehmen,  sowie  die  Zulagen  auf  der  Se-  kundarstufe I und für den Unterricht an mehrklassigen Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnansätze gem  äss Absatz 1 entsprechen dem Landesindex der Konsu  m-  entenpreise von 160.6 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 20 Lohnanstieg
                            1  Der  Lohnanstieg  vom  Minimum  zum  Maximum  erfolgt  insgesamt  in  18  Loh  n-  stufen  von  je  3  Prozent,  und  zwar  jährlich  bis  und  mit  15.  Dienstjahr  und  a  n-  schliessend periodisch im 18., 21., 24. und 27. Diens  t  jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lohnanstieg erfolgt auf den 1. Januar des jeweiligen Dienstjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  es  eine  insgesamt  ungünstige  Entwicklung  der  Finanzhaushalte  der  Schulträger  erfordert,  kan  n  der  Regierungsrat  den  Lohnanstieg  nach  Absatz  1  vorübergehend aussetzen und zu diesem Zweck bestimmen, dass das betreffe  n-  de Jahr nicht als Dienstjahr gemäss §§ 36 und 38 Abs. 3 ang  e  rechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Anstellungsbehörde  kann  den  Lohnanstieg  nach  Abs.  1  a  ussetzen,  wenn  der Lehrperson eine Bewährungsfrist im Sinne von § 12 Abs. 3 angesetzt worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Dienstjahr
                            1  Lehrpersonen  erfüllen  das  erste  Dienstjahr  im  Schuldienst  am  31.  Dezember  des Eintrittsjahres unabhängig vom Eintrittsdatum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem zw  eiten Dienstjahr entspricht ein Dienstjahr einem Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 21 Einreihung
                            1  Die Anstellungsbehörde reiht die Lehrpersonen in die Lohnstufen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Einreihung  in  die  Lohnstufen  sind  die  erfüllten  Dienstjahre  massg  e-  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als volle  Dienstja  hre zählen  die  Jahre,  während  denen  eine  Lehrperson  unte  r-  richtet  hat  oder  an  der  Volksschule  therapeutisch  tätig  war.  Der  Regierungsrat  regelt,  inwieweit  andere  Tätigkeiten  und  Kindererziehung  als  Dienstjahre  ang  e-  rechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Abzug gebracht werden  die Jahre, während denen der Lohnanstieg gemäss  §  36 Abs. 3 ausgesetzt war.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Anpassung der Lohnansätze
                            Der Regierungsrat passt die Lohnansätze nach § 35 wie jene des Kantonspers  o-  nals der Teuerung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Monatslohn
                            Das  Jahresgehalt  wird  in  zwölf  Tei  lbeträgen  ausbezahlt.  Vor  jedem  Monatsende  wird ein Teilbetrag ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Spontanhonorierung
                            1  Der  Bezirksrat  bzw.  der  Gemeinderat  kann  für  die  Spontanhonorierung  von  Lehrpersonen  einen Kredit in den Voranschlag aufnehmen, der  0.3 Prozent der  Bruttol  ohnsumme  für  alle  Lehrpersonen  des  Schulträgers  nicht  überschreiten  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  der  entsprechende  Voranschlagskredit  bewilligt,  kann  der  Schulrat  jenen  Lehrpersonen,  die  sich  durch  aussergewöhnlich  gute  Leistungen  auszeichnen,  eine Spontanhonorierung ausri  chten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 22 Treueprämie
                            1  Wenn  eine  Lehrperson  ihr  fünftes  Anstellungsjahr  beim  gleichen  Schulträger  erfüllt,  wird  ihr  eine  Treueprämie  von  2  %  des  Jahreslohnes  nach  §  35  ausge-  richtet.  Nach  je  fünf  weiteren  erfüllten  Anstellungsjahren  wird  ihr  eine  jewei  ls  um 1  % höhere Treueprämie ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet  das  Arbeitsverhältnis  einer  anspruchsberechtigten  Lehrperson  zufolge  Pensionierung,  Arbeitsunfähigkeit  oder  Aufhebung  der  Stelle,  so  wird  ihr  die  nächstfällige Treueprämie anteilmässig ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.  2  .20  23  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Sozialzulagen
                            1  Die Lehrpersonen haben Anspruch auf Kinder  -  und Geburtszulagen nach dem  Gesetz über Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen haben Anspruch auf eine Familienzulage nach Massgabe der  Vollzugserlasse. Die Familienzulage entspricht derjenigen für  das Kantonspers  o-  nal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Anteilmässige Besoldung
                            Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch auf Leistungen nach den §§ 35, 40, 42  und  43 besteht, wenn:  a)  ein Teilpensum unterrichtet wird;  b)  das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres b  e  steht;  c)  w  ährend eines Kalenderjahres ein unbesoldeter Urlaub bezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 23 Lohnfortzahlung
                            In den Vollzugserlassen wird die Lohnfortzahlung geregelt während:  a)  militärischen und ähnlichen Dienstleistungen;  b)  Krankheit und Unfall sowie im Todesfall;  c)  Schwangersch  aft und nach der Niederkunft;  d)  Urlaub bei Ge  burt oder Adoption eines Kindes  ;  e)  Betreuungsurlaub.  V. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Besoldungsaufwand
                            Die  Schulträger  kommen  für  den  Besoldungsaufwand  ihrer  Lehrpersonen  und  Stellvertretungen,  für  die  Versicherungsbeiträge  de  r  Arbeitgeber  sowie  für  die  Überbrückung  s  rente bei vorzeitiger Pensionierung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 24 Kantonsbeiträge
                            Die  Beitragsleistung  nach dem Volksschulgesetz setzt voraus, dass die Schultr  ä-  ger  dieses  Gesetz  einhalten  und  die  Anstellungsverträge  mit  den  Lehrperso  nen  und  Stellvertretungen  sofort  nach  Abschluss  dem  zuständigen  Departement  einreichen. Der Regierungsrat kürzt oder verweigert die Beitragsleistungen, wenn  die Beitragsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 48  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  VI. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Verwaltungsge richtliche Klage
                            1  Das Verwaltungsgericht entscheidet im Klageverfahren über die Verletzung von  gesetzlichen  oder  vertraglichen  Pflichten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  zwischen  den Schulträgern und den Lehrpersonen und Stellvertr  e  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor  die  Klage  beim  Verwaltungsgericht  eingereicht  wird,  hat  die  klagende  Partei der beklagten Partei ihre Forderung schriftlich anzumelden. Die beklagte  Partei  hat  dazu  innert  60  Tagen  Stellung  zu  nehmen.  Das  Verwaltungsgericht  tritt auf die Klage nur ein, wenn dieses Vorve  rfahren durchgeführt oder auf seine  Veranlassung  nachgeholt  wurde  und  wenn  die  beklagte  Partei  die  Forderung  nicht anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.  --  werden den Parte  i-  en keine Kosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben d  ie Verfahrensregelungen bei Diskriminierungen im  Erwerbsleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Verjährung
                            Forderungen  aus  dem  Arbeitsverhältnis  zwischen  den  Schulträgern  und  den  Lehrpersonen verjähren mit Ablauf von fünf Ja  h  ren.  VII. Übergangs  -  und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Besitzsta ndgarantie
                            1  Die Schulträger reihen ihre Lehrpersonen mit dem Inkrafttreten diese  s  Erlasses  auf den 1. Januar 2003 nach den neuen Lohnansätzen ein. Bei der Ei  n  reihung  sind die nach neuem Recht anrechenbaren Dienstjahre massg  e  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Jahresbesoldung  nach neuem Recht geringer als nach altem Recht, wird  der  Besitzstand  des  Jahres  2002  (Grundgehalt,  Jahreszulage,  Dienstalterszul  a-  gen, Teuerungszulage) garantiert. Der nach altem Recht berechnete Betrag wird  so lange ausgerichtet, bis die Besoldung nach ne  u  em Recht höher ist.  §  51a  26  Übergangsbestimmung  en  zur Änderung vom 25. Mai 2022  a) Überbrückungsrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Überbrückungsrenten,  welche  vor  Inkrafttreten  dieser  Gesetzesänderung  zuge-  sprochen wurden, werden weiterhin nach altem Recht ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrperso  nen,  deren  Arbeitsverhältnis  innerhalb  von  drei  Jahren  seit  dem  Inkrafttreten  dieser  Gesetzesänderung  endet,  und  welche  die  Voraussetzungen  für  eine  Überbrückungsrente  nach  altem  Recht  erfüllen,  behalten  ihren  An-  spruch auf eine Überbrückungsrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.  2  .20  23  13  §  51b  27  b) Treu  e  prämien  Es  besteht  kein  Anspruch  auf  eine  rückwirkende  Ausrichtung  der  Treueprämie  für  Lehrpersonen,  welche  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Gesetzesände-  rung bereits fünf Dienstjahre absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit  I  nkrafttreten  diese  s  Erlasses  wird  die  Verordnung  über  die  Besoldung  der  Lehrkräfte an den Volksschulen vom 20. November 1968  28  au  f  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Änderung bisherigen Rechts
                            a)  Die Verordnung vom 25. Januar 1973 über die Volksschulen  29  wird wie folgt  geändert  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 1. Arbeitsverhältnis
                            Das Arbeitsverhältnis der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen wird in einem  besonderen Erlass geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 2. Lehrbewilligung
                            Der  Erziehungsrat  kann  einem  Bewerber,  der  über  keinen  anerkannten  Ausbi  l-  dungsabschluss  verfügt  ,  ausnahmsweise  eine  Lehrbewilligung  erteilen,  sofern  eine genügende Ausbildung nachgewiesen wird.  Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 3. Verbot der Lehrtätigkeit
                            1  Der Erziehungsrat kann Lehrern, die ihre Verpflichtungen in schwer wiegender  Weise  missac  htet,  sich  grober  Verfehlungen  schuldig  gemacht  oder  sich  den  Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt haben, die Lehrtätigkeit an  den öffentlichen Volksschulen des Kantons unters  a  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrtätigkeit kann vom Erziehungsrat unabhängig von ein  em Strafverfa  h-  ren und einer allfälligen Nebenstrafe im Sinne von Art. 51 des Schweizerischen  Strafgesetzb  u  ches untersagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  Gesuch  hin  kann  der  Erziehungsrat  dem  Lehrer  die  Lehrtätigkeit  wieder  bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass die U  rsachen entfallen sind, die  zum Verbot der Lehrtätigkeit geführt haben.  §§ 42  bis  48 werden aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 8. Weiter - und Zusatzausbildung
                            a) Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Weiterbildung  dient  der  Erweiterung  der  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  der  Lehrkräfte. Sie erneuert  und vertieft die Unterrichtspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit einer Zusatzausbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualif  i-  kationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Schulträger  kann  Lehrkräften  unter  besonderen  Voraussetzungen  eine  Intensivweiterbildung g  e  währen.  Abs. 4  und  5 werden aufgeh  oben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 b) Finanzierung
                            1  Die  Kurskosten  der  obligatorischen  Lehrerweiterbildung  und  der  Intensivwe  i-  terbildung  trägt  der  Kanton.  An  die  Kurskosten  der  freiwilligen  Weiterbildung  der Lehrer leistet der Kanton Beiträge. Die Kursspesen tragen die Teilneh  mer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  an  die  Kosten  der  Zusatzausbildung  der  Lehrer  Ka  n-  tonsbeiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen regelt der Erziehungsrat die Einzelheiten der Weiter  -  und Zusat  z-  ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 c) Auftragsurlaub
                            1  Die  Anstellungsbehörden  können  Lehrkr  äfte  zur  Ausführung  bestimmter  Au  f-  träge vom Unterricht beurlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Au  f  traggebers.  §§ 52  -  54 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 2
                            2  Er stellt die Lehrer und das übrige Personal der Schule an, soweit die Anste  l-  lungskompetenz  nicht  dem  Schulrat  oder  der  Schulleitung  übertragen  worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Abs. 2
                            2  Er weist nach Anhören der Lehrerschaft den Lehrern ihre Klassen oder Abte  i-  lungen zu. Ihm obliegen ferner alle weiteren Aufgaben, die nicht einem andern  Organ des S  chulträgers zugewiesen sind.  b)  Das  Gesetz  vom  29.  Oktober  1969  über  die  Organisation  der  Gemeinden  und Bezirke  30  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60
                            1  Der Gemeinderat stellt die Lehrer an. Er hört vorher den Schulrat an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  kann  die  Anstellungskomp  etenz  ganz  oder  teilweise  dem  Schulrat oder der Schulleitung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsvoraussetzungen, das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der  Lehrer richten sich nach den kantonalen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 31 Referendum, Publikation
                            1  Dieses  Gesetz unte  rliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton  s-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Inkrafttreten
                            Diese  s  Gesetz  tritt am  1. Januar 2003  32  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.  2  .20  23  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wurde als  dem fakultativen Referendum  unterstehende  Verordnung erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  -  306  mit Änderungen vom 19. Mai 2004 (PensionskassenV,  GS  20  -  567  )  ,  vom 24. Juni 2004  (  GS 20  -  575  )  ,  vom 19. Oktober 2005 (V über die Volksschule, GS 21  -  38b)  ,  vom 28. März 2012  (GS 23  -  29)  ,  vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -  97)  ,  vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, GS 24  -  7b)  ,  vom  25.  Oktober 2017 (GOG, GS 25  -  10l  )  ,  vom 28. Apr  i  l 2021 (GS 26  -  47)  und vom 25. Mai 2022 (PG, 26  -  79c)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SRSZ 145.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs. 1  Bst. b in der Fassung vom 2  8  . März 2012  ; Abs  .  2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 3 B  st. c in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 3 in der Fassung vom  25  .  Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom und Bst. e neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 1  in der Fassung vom 19. Mai 2004; Überschrift Untergliederung  aufgehoben am 25. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                2022.
                            9  Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SRSZ 145.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 2  8  . März 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Überschrift in der Fassung  vom 19. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Neu eingefügt am 19. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Neu eingefügt am 19. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Neu eingefügt am 19. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Überschrift und  Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abs. 3 in der Fassung vom 2  8  . März 2012  ; Abs. 1 in der Fassung vom 28. April 2021  ; Abs. 2  in der Fassung vom 25. Mai 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Abs.  4 neu eingefügt am 2  8  . März 2012  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Abs. 4 neu eingefügt am 24. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Abs.  1 und  2 in der Fassung vom 2  5. Mai 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Fassung vom 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Fassung vom 19. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Aufgehoben am 19. Oktober 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  GS 15  -  559.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  SRSZ 152.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Überschrift,  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17.  Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Abl 2002 2118; Änderung  en  vom 19. Mai 2004  und vom 24. Juni 2004 am 1. Januar 2005  (Abl 2004 1418, 1530)  ,  vom 19. Oktober 2005 am 1. August 2006 (Abl 2006 1058)  ,  vom 28.  März 2012 am 1.  August  2013  (Abl 2012 1538)  ,  vom 17. Dezember 2013 a  m 1. Januar 2014  (Abl  2013  2974)  ,  vom  21.  Mai  2014  am  1.  Januar  2015  (Abl  2014  1906  )  ,  vom  25.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  am  1  .  Juli  2018  (Abl  2018  498  )  ,  vom  28.  April  2021  am  1.  Januar  2022  (Abl  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2420)  und vom 25. Mai 2022  a  m 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081)  in Kraft  getr  e  ten.