Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen (211.210.3)
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Ausführungsbestimmungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

SRSZ 1.2.20 23 1 (Vom 16. September 2005) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG - und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art. 84 ZGB 2 des Konkordats über die Zentralschweizer BVG - und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004, 3 beschliesst: I. Geltungsbereich, Zuständigkeit

§ 1 4 Geltungsbereich

1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwal- den oder Zug angehören.
2 Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufs icht des Bundes unterstehen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters -, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind , und für Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten die Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2005 5 .

§ 2 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 ZGB wird von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG - und Stiftungs- aufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet) ausgeübt.

§ 3 6 Aufsichtsübernahme

1 Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handelsregi s- teramt dafür, dass jede Stiftung - mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen - der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört.
2 Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Aufsicht s- behörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregister- ausz uges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsur- kunde und allfälliger Reglemente Mitteilung. Nach Vorliegen der Verf ügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregi ster eingetragen.
3 Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsichtsbehörde.
2 II. Aufgaben der Aufsichtsbehörde

§ 4 7 Aufgaben im Allgemeinen

1 Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zugewiesen werden, soweit diese der ZBSA die Stiftungsaufsicht übertragen haben. Beim Vollzug der Gesetzgebung ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten werden.
2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Konkordats nimmt die ZBSA für die Konkordatskan- tone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, bezüglich der kantonalen und kommunalen Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbe- hörde im Sinne der Art. 85, 86 und 86a ZGB wahr.
3 Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbs t- ständigkeit der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtge- mässen Ermessens handeln.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.

§ 5 8 Aufgaben im Besonderen

Die Aufsichtsbehörde prüft a) die Organisation der Stiftungen (Art. 83 ZGB); b) die Verwendung des Stiftungsvermögens (Art. 84 Abs. 2 und 84a ZGB); c) die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soliden Kapi talanlage, insbesondere der Sicherheit, der angemessenen Rendite, des Ris ikoausgleichs und der Liquidität; d) die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit der Sti ftungsurkunde; e) die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revisions- stelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB) .

§ 6 9 Aufs ichtsmittel

1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforder - lichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Auf- sichtsmittel zur Verfügung: a) die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorgane; b) die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen; c) die Einsetzung eines Sachwalters ; d) die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle; e) die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe; f) die Anordnung von Expertis en; g) die Ersatzvornahme; h) die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Artikel 292 StGB; i) die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Sti ftung; k) die Ernennung des fehlenden Organs .
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2 Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen. III. Aufgaben der Stiftung

§ 7 10 Berichterstattung und Rechnungsablage

1 Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechtskonform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnisnahme einzu- reichen: a) die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) ; b) den Bericht der Revisionsstelle; c) den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung; d) das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
2 Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte ver- langen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.

§ 8 Mitteilungspflicht

Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu informieren. IV. Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stift ung 11

§ 9 Zuständige Behörde

1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 des Konkordats ist die ZBSA für diejenigen Konkor- datskantone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen übertragen haben, zuständig für die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Sti f- tung (Art. 85 ff. ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. für die Aufhebung der Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
2 Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler Aufsicht st e- henden Stiftungen die Aufgaben der Änderungs - und Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 85 ff. und 88 Abs. 1 ZGB wahr. Über alle anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbehörden.

§ 10 12 Entscheide

1 Gesuche betreffend die Änderung, die Umwandlung oder die Aufhebung einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Verfügung hat kon- stitutive Wirkung.
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2 Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in einem Konkordatska nton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kantonalen Stiftun- gen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale Behörde als Aufsichts - behörde das Gesuch der Stiftung entgegen und unterbreitet es mit einem ent- sprechenden Antrag der ZBSA zum Entscheid. V. Rechtspflege

§ 11 13 Entscheide der Aufsichtsbehörde

1 gungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons Luzern.
2 Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern. VI. Gebühren

§ 12 14 Grundsatz

1 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr, b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effekti- vem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuchstellern in R ech- nung gestellt.

§ 13 15 Jährliche Aufsichtsgebühr

1 Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0,1 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 3800 Franken erhoben.
2 Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die G e- bühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
3 In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. VII. Schlussbestimmungen

§ 14 Inkraf ttreten

Diese Ausführungsbestimmungen über die Stiftungsaufsicht treten am 1. Januar
2006 in Kraft. 16 Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.
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1 GS 21 -36 mit Änderungen vom 3. Juni 2019 (GS 25 -58) und vom 23. Mai 2022 (GS 26- 83 ).
2 SR 210.
3 SRSZ 211.210.1.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2019 ; Abs. 1 in der Fassung vom 23 . Mai 2022 .
5 SRSZ 211.210.2.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 3. Juni 2019.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2019.
8 Bst. e in der Fassung vom 3. Juni 2019.
9 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. k neu eingefügt am 3. Juni 2019.
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15 assung vom 23. Mai 2022.
16 und vom 23. Mai 2022 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1506) in Kraft getreten.
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