Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (772.112)
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Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

(Vom 4. Juni 2008) Die Fischereikommission, gestützt auf § 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vier- waldstättersee vom 29. September 1978, 2 erlässt fol gende Ausführungsbesti mmungen:

I. Allgemeine Vorschriften

a) Geltungsbereich

§ 1 Kantonsgrenzen und Privatfischenzen

Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstät- tersee liegenden Privatfischenzen. b) Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber

§ 2 Sachkunde- Nachweis

1 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er aus reichende K enntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
2 Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizer i- schen Sachkunde- Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung er- bracht.
3 Die Kantone befind en über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.

§ 3 Fischereivorschriften

Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie gel- tenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Auf- sichtsorganen auf Ver langen vorzuweisen.

§ 4 Fischfangstatistik

1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangst a- tistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare wer- den mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefül l- ten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht ei nzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die G eschäftsstelle weiter.
gergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfänge einzuschlies- sen.
3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfan gstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt. c) Befugnisse der Aufsichtsorgane

§ 5 Grundsatz

1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaf- ten, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich eingeset zte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen. d) Weitergehende Bestimmungen der Kantone

§ 6 Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikom-

mission für ihr Seegebiet strengere Anforderun gen an die zulässigen Gerätschaf- ten zu stellen und weit ere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissen- schaftliche Untersuchungen und ähnliche Zw ecke zu erlassen. II. Fangaus übung a) Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Netzgerätschaften

1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuch- staben des Patentinhabers versehen sein.
2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtbe- rechtigten untersagt.
3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden.
4 An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahm e- fällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das Heben der Netze er laubt.

§ 8 Fischentnahme aus Netzen

1 Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. Se ptember täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.
kontrollieren.

§ 9 Platzvorrecht

Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.

§ 10 Tierschutz

1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.
2 Als überlebensfähig beurteilte Fische die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in d en Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.

§ 11 Fang und Handel von Fischnährtieren

Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

§ 12 Köderfische

1 Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden.
2 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstät- tersee stammen.
3 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter, sowie die Köderflasche verwendet werden.
4 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

§ 13 Hilfsgeräte

Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz ver fangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) ver wendet werden. b) Fanggeräte und Fangmethoden

§ 14 Freiangelfischerei

1 Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf Jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit dies Sonder rechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.
2 Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerha- ken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.

§ 15 3 Fanggeräte

1 Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fangge- räte und Fangmethoden erlaubt:
chem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen A ngelhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwen det werden. b) Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einf a- chen Angelhaken. c) Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken. d) Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Pro Boot sind 10 Anbis sstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert ei n- gesetzt werden.
2 Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
3 Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach § 2 dieser Ausführungsbestimmun- gen verfügen, zugelassen

§ 16 Beaufsichtigung

Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsicht igen.

§ 17 Gerätschaften der Berufsfischer

Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate der fischereibiologischen Bestandeüberwachung festgelegt und im Anhang um- schrieben.

III. Schutzvorschriften

a) Schonzeiten

§ 18 Schonzeiten

Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt fest gelegt: a) Forellen 1. Oktober bis 25. De zember b) Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 25. Dezember c) Albeli 1. Oktober bis 25. De zember d) Balchen/Felchen 15. Oktober bis 25. Dezember e) Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 1. Januar bis 31. Dezember f) Äsche 15. Februar bis 30. Ap ril g) Hecht 15. März bis 30. April h) Zander 15. April bis 31. Mai i) Nase 1. Januar bis 31. De zember k) Alle K rebsarten 1. Januar bis 31. De zember

§ 19 Fangmindestmass

Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopf spitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Lä n- gen aufweisen: a) Forellen 35 cm b) Rötel 22 cm c) Albel 22 cm d) Balchen/Felchen 30 cm e) Balchen/Felchen Alpnachersee 25 cm f) Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm g) Äsche 30 cm h) Hecht 50 cm i) Zander 40 cm k) Egli (Barsch) 15 cm l) Aal 50 cm c) Zeitliche Einschränkungen

§ 20 Nachtfischerei

1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
2 Die Schleppangelfischerei ist n ur bei Tageslicht gestattet.
3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich z ugänglichen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewill igen. d) Örtliche Einschränkungen

§ 21 Flussmündungen

1 Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger - und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten.
2 Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.

§ 22 Öffentliche Badeanlagen

Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.

§ 23 Uferschutz

Das Betreten und Befahren von Schilf - und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzen bestände nicht beschädigt werden.
a) Laichfischerei

§ 24 Laichfangbewilligung

Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laich fangbewilligung fes tgelegt.

§ 25 Beginn der Laichfischerei

Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstel le festgelegt. b) Fischeinsatz

§ 26 Grundsätze

1 Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftl i- chen Grundsätzen zu richten. D er Einsatz von landes - und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.
2 Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.
3 Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt eine Besatzstatistik.

§ 27 Besat zfische Verfügungsrecht

1 Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vier- waldstättersee einzusetzen.
2 Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzf ische der Seeforelle aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees, sind Eigentum der Kantone und grund sätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzusetzen.
3 Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich. c ) Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen

§ 28 Technische Eingriffe

1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller R enaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbe- sondere die Fortpflanzungs - und Aufwuchsgebiete, sowie die freie Fischwande- rung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustel len.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für techni sche Eingriffe, im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der z u- ständigen kantonalen Behörde.

§ 29 Verbot der Fischereiausübung

Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfol gung im Sinne der §§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen Ver einbarung über die Fischerei auf dem Vierwaldstättersee können Bewilli gungen widerrufen und die Fischereiberecht i- gung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden.

VI. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 30 Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Besti m-

mungen
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehm igung der Vorschriften über Bewirtschaftung, Schonbesti mmungen, sowie fremder Arten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde, durch Beschluss der Fischereikommi ssion auf den 1. Januar 2009 4 in Kraft.
2 Sie sind durch die Kantone z u veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widerspr e- chenden Beschlüsse der Fischerei kommission 5 aufgehoben.
(Vom 4. August 2008) Die Fischer eikommission, in Anwendung von § 17 der Ausführungsbestimmungen zur Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, erlässt folgenden Anhang zu den Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Vierwaldstättersee:

§ 1 6 Albelifischerei

1 Das Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelas sen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 24 mm Pro Patent dürfen maximal je 13 Netze verwendet werden.
2 Das hohe Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 6 m Mindestmaschenweite 24 mm Pro Patent dürfen maximal je 16 Netze verwendet werden.
3 Im Alpnachersee sind keine Albelinetze zugelassen.

§ 2 7 Balchen- /Felchenfischerei

1 Das hohe Balchen- /Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 38 mm Pro Patent dürfen maximal 17 Netze verwendet werden.
2 Im Alpnachersee haben Netze für die Balchen- /Felchenfischerei eine Mi n- destmaschenweite von 34 mm auf zuweisen.

§ 3 Rötel (Saibling) -Fischerei

Das Rötel (Saibling) -Netz ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 80 m Maximalhöhe 180 cm Mindestmaschenweite 27 mm Pro Patent dürfen je 16 Boden- und 16 Schwebnetze verwen det werden.

§ 4 Allgemeine Uferfischerei

1 Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen:
Mindestmaschenweite 27 mm Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden.
2 Das hohe Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen: Höchstlänge 120 m Maximalhöhe 8 m Mindestmaschenweite 45 mm Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden.

§ 5 Zuggarnfischerei

1 Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sackes 40 mm Länge des Sackzipfels 4 m Maschenweite des Sackzipfels 35 mm
2 Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sackes 30 mm
3 Das Klus- und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen.

§ 6 Reusenfischerei

1 Die Reusen haben folgende Maschen- bzw. Oeffnungsweite aufzuweisen: Aalreuse 20 mm Übrige Reusen 25 mm
2 Ab 1. Juni sind die Reusen täglich zu heben.

§ 7 Sonderfänge

1 Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der Laichfangbewi l- ligung um schrieben.
2 Für wissenschaftliche Untersuchungen und Demonstrations zwecke können von der Norm abweichende Fanggeräte eingesetzt werden.
3 Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewill igung. Sie orientiert die Kantonalen Fi schereifachstellen. Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil der Ausfüh rungsbestimmungen zur Verei nbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008.
1 GS 22 -37 mit Änderungen vom 25. April 2017 (GS 25 -4).
2 SRSZ 772.111.1.
3 Ab s. 1 geändert und Abs. 3 neu eingefügt durch Nachtrag vom 22. Juni 2015.
4 Abl 2008 2392 ; Änderung en vom 25. April 2017 am 1. Juni 2017 (Abl 2017 1570) in Kraft getreten .
5 GS 19 -5.
6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. April 2017.
7 Abs. 1 aufgehoben und Abs. 2 in der Fassung vom 25. Ap ril 2017, bisherige Abs. 2 und 3
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