Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (721.111)
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Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge

(Vom 9. Dezember 1992) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, 3 gestützt auf § 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992 (Biotopschutzgesetz) 4 und die Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom

23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV)

5 , beschliesst:

I. Abgeltungen

§ 1 6 Festsetzung der Höhe

1 Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem Ausmass der Ertragseinbusse, wobei die Beiträge nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zu berücksichtigen sind. Diese wird vom zuständigen Departement unter Bei zug von Fachleuten gemäss den im Anhang aufgeführten Richtpreisen berech net.
2 Das zuständige Departement entscheidet endgültig über die Höhe der Abgel- tung.
3 Kommt keine Einigung zustande, bleibt das Verfahren nach den Vorschriften des Enteignungsrechts vorbehalten.

II. Bewirtschaftungsbeiträge

§ 2 7 Beitragsvoraussetzungen

1 Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen setzt voraus , dass die Nutzung und Pflege nach den für das betreffende Grundstück geltenden Schutz - vorschri ften erfolgen.
2 Ergänzend zu den Mindestanforderungen nach der Direktzahlungsverordnung (DZV) 8 sind Zusatzleistungen nach § 4 zu erbri ngen.
3 Das Schnittgut ist entweder nach dem Schnitt abzuführen oder als Tristen zu lagern.
4 Für Flächen, die nicht bewirtschaftet werden müssen, werden keine Bewir t- schaftungsbeiträge ausgerichtet.

§ 3 9 Beitragssystem

1 Die Bewirtschaftungs - und Pflegebeiträge werden zusätzlich zu den Biodivers i- tätsbeiträgen nach DZV ausgerichtet.
2 Bei angeordnetem, periodischem Schnittverzicht wird die Ertragseinbusse im Verzichtsjahr abgegolten und für die zusätzliche Erschwernis im Folgejahr ein erhöhter Bewirtschaftungsbeitrag ausgerichtet. Der Auszahlungsmodus wird in den Bewirtschaftungsverträgen festgelegt.
1 Der Bewirtschaftungsbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und Bonusbei- trägen für zusätzlich erbrachte Leistungen zusammen. Gestützt auf die Nut- zungsart, die Bewirtschaftungserschwernisse, die vereinbarten naturschützer i- schen Zusatzleistungen und die Zonen nach Landwirtschaftsrecht berechnet er sich wie folgt (Fr./Are/Jahr):

1. Grundbeiträge

Ackerbauzone; Hügel- Bergzone Bergzone Sömmerungs- Übergangszonen zone 1 und 2 3 und 4 gebiet a) Mähnutzung (ohne Weide) -. -- -. -- -. -- -. -- 10.-- b) Weidenutzung -. -- -. -- -. -- -. -- 3.50 c) Zuschlag Extensivwiese 15.-- 12.-- 7.-- 5.50 -. -- d) Zuschlag Streufläche 20.-- 17.-- 12.-- 9.50 -. -- e) Zuschlag Extensivweide 4.50 4.50 4.50 4.50 -. --

2. Bonusbeiträge für naturschützerische Zusatzleistungen

a) Mahd mit Balkenmäher 1.-- c) Alternierendes Stehenlassen auf 10 –20% der Fläche oder gestaffelter Schnitt gemäss Vertrag 1.-- d) Zusätzliche Mahd gemäss Vertrag (Problempflanzenbekämpfung) 5.-- e) Pflegeschnitt auf beweideten Flächen, mit selektivem Stehenlassen von Einzelsträuchern und Einzelbäumen gemäss Vertrag 3.-- f) Spätere Schnittzeitpunkte als gemäss DZV: mindestens 2 Wochen 1.-- mindestens 4 Wochen 4.-- g) Erstellung und Unterhalt von Abzäunungen Richtpreise im Anhang

3. Bonusbeiträge für Bewirtschaftungserschwernisse

a) Naturräumliche Erschwernisse ( Einzelsträucher, Bäume, Steine/Felsbrocken, Nässe, erschwerende Kleintopografie): leichte -.50 mittlere 1.-- grosse 2.-- sehr grosse 5.-- b) Maschinelle Erschliessung (Zufahrt mit Transporter): eingeschränkt 1.-- teilweise nicht möglich 2.-- nicht mögl ich 5.--
2 Die Zuschläge gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c, d und e werden für Flächen ausbe- zahlt, bei denen kein Anspruch auf Biodiversitätsbeiträge nach DZV besteht.
3 Als Voraussetzung für den Bewirtschaftungsbeitrag muss mindestens eine der folgenden natur schützerischen Zusatzleistungen vereinbart werden (ohne A n- rechnung als Bonusbeitrag): a) m eldepflichtiger, schutzzielgemässer Grabenunterhalt bei Feuchtstandor ten; b) ganzjähriges Weideverbot auf Trockenstandorten; c) Mahd mit Balkenmäher oder mit Sense;
e) gestaffelter Schnitt gemäss Vertrag oder späterer Schnitt als gemäss DZV.

§ 5 11 Pflegebeiträge

1 Für typische Elemente der traditionellen Kulturlandschaft können, sofern sie nicht innerhalb einer Fläche liegen, für welche bereits Beiträge gemäss § 4 ausgerichtet werden, wie folgt jährliche Pflegebeiträge aus gerichtet werden: a) Hecken, Feld- und Ufergehölze mit extensiv genutztem Krautsaum (3 m breit) Fr. 50.--/Are b) Hecken, Feld- und Ufergehölze ohne Krautsaum Fr. 20.--/Are c) gepflegte Trockensteinmauern mit extensiv genutztem Krautsaum (3 m breit) Fr. 5 0.--/Are d) gepflegte Trockensteinmauern ohne Krautsaum Fr. 4 0.--/Are
2 Für Bäume können wie folgt jährliche Pfl egebeiträge ausgerichtet werden: a) Obstgärten mit Qualität nach ÖQV sowie Verzicht auf die Verwendung von Insektiziden Fr. 60.--/Baum b) ü brige Obstgärten und einzeln stehende Hochstamm - Feldobstbäume Fr. 20.--/Baum c) l andschaftsprägen de Einzelbäume Fr. 20.--/Baum
3 Als Voraussetzung für den Pflegebeitrag müssen die Mindestanforderungen nach DZV und die vereinbarten naturschützerischen Zusatzleistungen eingehal- ten werden.

§ 6 12 Verzeichnis

Das zuständige Departement erstellt für die einzelnen Gebiete ein nach Gemei n- den und Parzellen geordnetes Verzeichnis, aus welchem folgende Informationen her vorgehen: - die Zonenzuteilung, - die Parzellengrösse, - die Bewirtschafterin respektive der Bewirtschafter, - die Grundeigentümerin respektive der Grundeigentüm er, - die Bewirtschaftungserschwernisse , - die naturschützerischen Zusatzleistungen, - die Beitragshöhe.

III. Auszahlung, Verfahren

§ 7 13 Verwaltungsrechtliche Verträge

Die Höhe und Berechnung der Bewirtschaftungsbeiträge sind Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen der G rundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter einerseits sowie dem zuständigen Depart ement andererseits.
1 Die Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge werden jährlich Ende Dezember ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Beitragsberechti gten.
2 Die Auszahlung erfolgt gleichzeitig mit den Beiträgen nach DZV. Sie erfolgt auf Anweisung des zuständigen Departements.

§ 9 Kumulative Auszahlung

Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge werden, soweit die jeweiligen Voraus- setzungen erfüllt sind, kumulativ ausgerichtet.

§ 10 Rückzahlung

Zu Unrecht bezogene Abgeltungen und Beiträge sind zurückzuerstatten.

§ 11 15 Kommunale Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge

1 Die Regelungen dieser Verordnung gelten nach § 19 des Biotopschutzgesetzes auch für Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge der Gemeinden.
2 Die kantonale Fachstelle für den Naturschutz kann auf Antrag der Gemeinde die jährlichen Auszahlungen durchführen. Sie veranlasst gestützt auf die Verein- barungen der Gemeinde die Auszahlungen an die Bewirtschafterinnen und B e- wirtschafter, rechnet die Bundessubventionen ab und stellt der Gemeinde die Nettobei träge gesamthaft in Rechnung.
3 Für die Administration der kommunalen Beitragszahlungen durch die Fachstel- le Naturschutz gemäss § 11 Abs. 2 wird den Gemeinden ein Administrationsz u- schlag von 5% der an die Bewirtschaftenden geleisteten Abgeltungen und B e- wirtschaftungsbeiträge in Rechnung gestellt.

§ 11a 16 Bundesbeiträge an Gemeinden und Dritte

1 Gemeinden sowie Organisationen und Privatpersonen haben ihre Ges uche für Bundesbeiträge an die kantonale Fachstelle Natur schutz zu richten.
2 Die jährlich wiederkehrenden Bundesbeiträge an die Pflege und Bewirtschaf- tung der kommunalen Schutzobjekte werden in der Programmvereinbarung zw i- schen Bund und Kanton festgelegt. Sie werden nach Massgabe der beitrags- pflichtigen Vertragsflächen anteilsmässig an die Gemeinden weitergeleitet.
3 Die Bundesbeiträge für ausserordentliche, durch Gemeinden oder Dritte ausge- führte Schutz - und Pflegemassnahmen nach § 17 des Biotopschutzgesetzes werden in der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton festgelegt. Sie werden vollumfänglich an die betreffende Gemeinde oder an die betreffende Organisation oder Privatperson weitergeleitet.

§ 12 17 Erstmalige Anwendung

Die neuen Ansätze nach §§ 4 f. gelten erstmals ab dem Bewirtschaftungsjahr

2014.

§ 13 18 Verfahren

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 19 Anwendung.

§ 14 20 Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung wird das Umwelt departement als zuständig er klärt.

§ 15 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt mit der Verö ffentlichung in Kraft. 21
3 Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen in Naturschutzgebieten vom 2. Juli 1985 22 aufgehoben. Anhang 23

I. Richtpreise für die Berechnung von Abgeltungen für Ertragsausfälle

Einkommensausfälle bei der Extensivierung von landwirtschaftlichen Flächen in Schut zzonen: Zone Bisherige Nutzung Künftige Nutzung Ertragseinbus se Fr./Are/Jahr Talgebiet Ackerbau Wiesen extensiv 28.-- Hügelzone Streuflächen 36.-- Wiesen intensiv Wiesen extensiv 24. -- Streuflächen 32. -- Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 10.-- Streuflächen 18.-- Wiesen extensiv Streuflächen 7. -- Bergzonen Wiesen intensiv Wiesen extensiv 25.--
1 und 2 Streuflächen 36.-- Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 12.-- Streuflächen 23.-- Wiesen extensiv Streuflächen 10. -- Streuflächen Nutzungsverzicht 3.--
3 und 4 Streuflächen 30.-- Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 9.-- Streuflächen 18.-- Wiesen extensiv Streuflächen 8. -- Streuflächen Nutzungsverzicht 2.-- Sömmerungs - Wiesen intensiv Wiesen extensiv 17.-- gebiet Streuflächen 24.-- Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 7.-- Streuflächen 14.-- Wiesen extensiv Streuflächen 3. -- Streuflächen Nutzungsverzicht 2.--

II. Richtpreise für die Entschädigung naturschützerisch bedingter Abzäunun gen

Art der Abzäunung Neuerstellung Versetzen Zaunun terhalt best. Zäune Fr./m’ Fr./m’ Fr./m’/Jahr Zweireihiger D rahtzaun mit Holzpfosten 8.-- 4.-- 1.50 Einreihiger D rahtzaun mit Holzpfosten 6.-- 3.-- 1.50 Einreihiger Elektrodrahtzaun mit Holzpfosten 5.-- 2.50 1.50 Einreihiger Elektrodrahtzaun mit Kunststoffpfosten 2.50 1.-- 1.-- Zweireihiger Lattenzaun mit Holzpfos ten und Brettern 10.-- 7.-- 2.--
1 GS 18- 294 mit Änderungen vom 22. Februar 2000 (GS 19- 557), vom 4. Juni 2002 (GS 20 -
226), vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21 -159d), vom 17. Juni 2008 (GS 22 -
22ae) , vom 30. Juni 2009 (GS 22 -70) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) und vom 13. Mai 2014 (GS 24 -6) .
2 Erlasstitel in der Fassung vom 13. Mai 2014.
3 Ingress in der Fassung vom 13. Mai 2014 .
4 SRSZ 721.110.
5 SR 910.13.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2009.
7 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 30. Juni 2009. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
8 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzah- lung sverordnung, DZV), SR 910.13.
9 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 2009 , b isher iger Abs. 3 wird zu Abs. 2; Abs. 1 in der Fassung vom 13. Mai 2014.
10 Fassung vom 13. Mai 2014.
11 Fassung vom 30. Juni 2009.
13 Fassung vom 30. Juni 2009.
14 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 13. Mai 2014 .
15 Abs. 2 in der Fassung vom 30. Juni 2009 ; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 13. Mai 2014 .
16 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007 ; Abs. 3 in der Fassung vom 13 . Mai 2014.
17 Fassung vom 13. Mai 2014; Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 2009.
18 Fassung vom 13. Mai 2014.
19 SRSZ 234.110.
20 Fassung vom 17. Juni 2008.
21 In Kraft getreten am 18. Dezember 1992; Änderungen vom 22. Febru ar 2000 am 3. März
2000 (Abl 2000 303), vom 4. Juni 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 956) , vom 11. Deze mber
2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1339) , vom 30. Juni 2009 am 1. Juli 2009 (Abl 2009 1471), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 13. Mai 2014 am 1. Juni 2014 (Abl 2014 1193) in Kraft getreten.
22 GS 17- 550.
23 Neu eingefügt am 30. Juni 2009.
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