Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen
                            (Vom 13. Mai 1987)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 3 Amtliche Veröffentlichungen
                            1    Die  amtlichen  Veröffentlichungen  erfolgen  im  Amtsblatt  und  nach  Massgabe  dieses Gesetzes in andern Publikationsorganen. Die rechtsetzenden Erlasse wer  -  den auch in elekt  ronischer Form verfügbar gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestandteile  von  rechtsetzenden  Erlassen,  die  sich  zur  Veröffentlichung  nicht  eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich bekannt gemacht. Die öffentl  i-  che Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Notfällen genügt eine vorläufige Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts  durch  Anschlag,  Verbreitung  durch  die  Medien  oder  auf  andere  Weise.  Die  or-  dentliche Veröffentlichung ist sobald wie möglich nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anordnung
                            Die amtlichen Veröffentlichungen werden, soweit sie nicht durch die Rechtsor  d-  nung  vorgeschrieben  sind,  durch  die  Behörde  angeordnet,  welche  den  entspr  e-  chenden Beschluss fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wirkung
                            1   Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rechtsetzende Erlasse und Konkordate verpflichten den Einzelnen nur, sofern  sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  keine  abweichende  R  egelung  im  Erlass  selbst  getroffen  wird,  treten  kantonale  Erlasse  am  Tag  nach  der  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft,  referendumspflichtige  Erlasse  am  Tag  nach  der  Annahme  durch  das  Volk  oder  am Tag nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Amtliche Publikationsorgane
1. Amtsblatt des Kantons Schwyz
§ 4 Zweck
                            1    Das  Amtsblatt  des  Kantons  Schwyz  ist  das  allgemeine  Publikationsorgan  für  amtliche Bekanntmachungen im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen und einem nichtamtlichen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  amtlichen  Teil  werden  die  rechtsetzenden  Erlasse  des  Kantons  sowie  B  e-  schlüsse und Mitteilungen der Behörden veröffentlicht, deren Publikation vorge-  schrieben oder von allgemeinem Interesse ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  nichtamtlichen  Teil  können  private  Anzeigen  veröffentlicht  werden,  die  keine  Werbezwecke  verfolgen  und  für  die  Öffentlichkeit  oder  einen  grösseren  Personenkreis  von  Interesse  sind.  Der  Regierungsrat  kann  in  Weisungen  näher  bestimmen, welche Anzeigen in den  nichtamtlichen Teil des Amtsblattes aufge-  nom  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gesetzsammlung des Kantons Schwyz
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 5 Systematische Gesetzsammlung
                            1   Die systematische Gesetzsammlung (SRSZ) ist eine mindestens jährlich nach-  geführte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der geltenden Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In die systematische Gesetzsammlung werden aufgenommen:  a)   die Kantonsverfassung;  b)   die Gesetze;  c)   die rechtsetzenden Erlasse des Kantonsrates und die Konkordate;  d)  die  rechtsetzenden  Erlasse  des  Regierungsrates,  des  Erziehungsr  ates,  der  kantonalen  Gerichte  sowie  der  Konkordatsorgane,  die  zur  Rechtsetzung  be-  fugt sind, unter Vorbehalt von Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht in die Gesetzsammlung aufgenommen werden rechtsetzende Erlasse der  in Abs. 2 Bst. d genannten Behörden, die  a)   lediglich  einen  eng  begrenzten,  bestimmbaren  Adressatenkreis  betreffen,  oder  b)   deren Gültigkeitsdauer auf höchstens zwei Jahre befristet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 6 Rechtswirkung
                            Für  rechtsetzende  Erlasse  ist  die  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  rechtswirksam  und mas  sgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 7 Sprachliche Gleichstellung
                            Sämtliche  Personen-    und  Funktionsbezeichnungen  in  recht  setzenden  Erlassen  beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer, sofern sich im Einzelnen  nicht etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Gebühren
§ 9 Gebührenpflicht
                            1   Für den Bezug des Amtsbl  attes und der Gesetzsammlung sowie für Veröffentl  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bühren  den  Personen  auferlegen,  welche  die  amtliche  Veröffentlichung  verur-  sacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  legt  die  Gebührenansätze  fest,  bezeichnet  die  gebühren-  pflichtigen  Veröffentlichungen  und  bestimmt  die  Personen  und  Amtsstellen,  denen das Amtsblatt und die Gesetzsammlung unentgeltlich zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
§ 10 Abänderung und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemei n-
                            den und Bezirke  8   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeindeordnungen  und  Reglemente  können  auf  der  Gemeindekanzlei  eingesehen und bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung von Gemeindeordnungen und Reglementen durch den Regi  e-  rungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  a)   die  Verordnung  vom  23.  Dezember  1933  über  das  Amtsblatt  des  Kantons  Schwyz;  9  b)   der  Kantonsratsbeschluss  vom  27.  Januar  1971  über  die  Rechtskrafterkl  ä-  rung der neuen Gesetzsammlung.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 11 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsb  latt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  17  -681  mit  Änderung  vom  23.  Mai  2007  (Öffentlichkeits  -  und  Datenschutzgesetz,  GS  21  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153c)  ,  vom  25.  September  2013  (  KRB  Anpassung an neue Kantonsverfassung  , GS 23  -80c)   und  vom 1  7. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen  in der Volksabstimmung vom 18. Oktober 1987 mit 16 631 Ja gegen 9272 Nein  (AbI 1987 1016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der Fassung vom 23. Mai 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abschnittstitel A und B aufgehoben am 23. Mai 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 23. Mai 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 23. Mai 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Neu eingefü  gt am 25. September 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 152.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   GS 11  -203.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   GS 16  -2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    In  Kraft  getrete  n  am  1.  Januar  1988  (GS  17  -683);  Änderung  en  vom  23.  Mai  2007  am  1.  November  2008  (Abl  2008  2245)  ,  vom  25.  September  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2851)  und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten  .