Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen
(Vom 13. Mai 1987) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 3 Amtliche Veröffentlichungen
1 Die amtlichen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt und nach Massgabe dieses Gesetzes in andern Publikationsorganen. Die rechtsetzenden Erlasse wer - den auch in elekt ronischer Form verfügbar gemacht.
2 Bestandteile von rechtsetzenden Erlassen, die sich zur Veröffentlichung nicht eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich bekannt gemacht. Die öffentl i- che Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.
3 In Notfällen genügt eine vorläufige Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts durch Anschlag, Verbreitung durch die Medien oder auf andere Weise. Die or- dentliche Veröffentlichung ist sobald wie möglich nachzuholen.
§ 2 Anordnung
Die amtlichen Veröffentlichungen werden, soweit sie nicht durch die Rechtsor d- nung vorgeschrieben sind, durch die Behörde angeordnet, welche den entspr e- chenden Beschluss fasst.
§ 3 Wirkung
1 Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt.
2 Rechtsetzende Erlasse und Konkordate verpflichten den Einzelnen nur, sofern sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind.
3 Sofern keine abweichende R egelung im Erlass selbst getroffen wird, treten kantonale Erlasse am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, referendumspflichtige Erlasse am Tag nach der Annahme durch das Volk oder am Tag nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist.
II. Amtliche Publikationsorgane
1. Amtsblatt des Kantons Schwyz
§ 4 Zweck
1 Das Amtsblatt des Kantons Schwyz ist das allgemeine Publikationsorgan für amtliche Bekanntmachungen im Kanton.
1 Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen und einem nichtamtlichen Teil.
2 Im amtlichen Teil werden die rechtsetzenden Erlasse des Kantons sowie B e- schlüsse und Mitteilungen der Behörden veröffentlicht, deren Publikation vorge- schrieben oder von allgemeinem Interesse ist.
3 Im nichtamtlichen Teil können private Anzeigen veröffentlicht werden, die keine Werbezwecke verfolgen und für die Öffentlichkeit oder einen grösseren Personenkreis von Interesse sind. Der Regierungsrat kann in Weisungen näher bestimmen, welche Anzeigen in den nichtamtlichen Teil des Amtsblattes aufge- nom men werden.
2. Gesetzsammlung des Kantons Schwyz
4
§ 6 5 Systematische Gesetzsammlung
1 Die systematische Gesetzsammlung (SRSZ) ist eine mindestens jährlich nach- geführte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der geltenden Erlasse.
2 In die systematische Gesetzsammlung werden aufgenommen: a) die Kantonsverfassung; b) die Gesetze; c) die rechtsetzenden Erlasse des Kantonsrates und die Konkordate; d) die rechtsetzenden Erlasse des Regierungsrates, des Erziehungsr ates, der kantonalen Gerichte sowie der Konkordatsorgane, die zur Rechtsetzung be- fugt sind, unter Vorbehalt von Abs. 3.
3 Nicht in die Gesetzsammlung aufgenommen werden rechtsetzende Erlasse der in Abs. 2 Bst. d genannten Behörden, die a) lediglich einen eng begrenzten, bestimmbaren Adressatenkreis betreffen, oder b) deren Gültigkeitsdauer auf höchstens zwei Jahre befristet ist.
§ 7 6 Rechtswirkung
Für rechtsetzende Erlasse ist die Veröffentlichung im Amtsblatt rechtswirksam und mas sgebend.
§ 8 7 Sprachliche Gleichstellung
Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen in recht setzenden Erlassen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer, sofern sich im Einzelnen nicht etwas anderes ergibt.
III. Gebühren
§ 9 Gebührenpflicht
1 Für den Bezug des Amtsbl attes und der Gesetzsammlung sowie für Veröffentl i-
bühren den Personen auferlegen, welche die amtliche Veröffentlichung verur- sacht haben.
3 Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze fest, bezeichnet die gebühren- pflichtigen Veröffentlichungen und bestimmt die Personen und Amtsstellen, denen das Amtsblatt und die Gesetzsammlung unentgeltlich zugestellt werden.
IV. Schlussbestimmungen
§ 10 Abänderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1
§ 92 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemei n-
den und Bezirke 8 wird wie folgt geändert:
1 Die Gemeindeordnungen und Reglemente können auf der Gemeindekanzlei eingesehen und bezogen werden.
2 Die Genehmigung von Gemeindeordnungen und Reglementen durch den Regi e- rungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) die Verordnung vom 23. Dezember 1933 über das Amtsblatt des Kantons Schwyz; 9 b) der Kantonsratsbeschluss vom 27. Januar 1971 über die Rechtskrafterkl ä- rung der neuen Gesetzsammlung. 10
§ 11 11 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsb latt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 12
1 GS 17 -681 mit Änderung vom 23. Mai 2007 (Öffentlichkeits - und Datenschutzgesetz, GS 21 -
153c) , vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung , GS 23 -80c) und vom 1 7. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Oktober 1987 mit 16 631 Ja gegen 9272 Nein (AbI 1987 1016).
3 Abs. 1 in der Fassung vom 23. Mai 2007.
4 Abschnittstitel A und B aufgehoben am 23. Mai 2007.
5 Fassung vom 23. Mai 2007.
6 Fassung vom 23. Mai 2007.
7 Neu eingefü gt am 25. September 2013 .
8 SRSZ 152.100.
9 GS 11 -203.
10 GS 16 -2.
12 In Kraft getrete n am 1. Januar 1988 (GS 17 -683); Änderung en vom 23. Mai 2007 am 1. November 2008 (Abl 2008 2245) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten .
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