Verordnung über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV)
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
2. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
1. Abschnitt: Zusammenarbeit und Koordination
Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
Art. 3 Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren
Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
Art. 5 Material für ABC-Einsatzorganisationen
2. Abschnitt: Nationale Alarmzentrale
Art. 6 Aufgaben
Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
Art. 8 Aufgaben bei Gefährdung durch chemische Stoffe
Art. 9 Aufgaben bei Gefährdung aus dem Weltraum
Art. 10 Aufgaben bei weiteren Gefährdungen
Art. 11 Zuständigkeiten innerhalb der NAZ
Art. 12 Personelle Unterstützung
Art. 13 Einsatzstandort und Kommunikationsmittel
Art. 14 Zusammenarbeit mit der MeteoSchweiz
Art. 15 Kontakte mit anderen Stellen
Art. 16 Ausbildung
3. Kapitel: Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Warnung der Behörden
Art. 18 Alarmierung der Bevölkerung
Art . 19 Dauer
Art. 20 Alarmierung bei schnellem Störfall einer Kernanlage
Art. 21 Kennzeichnung
Art. 22 Regelungen des BABS
2. Abschnitt: Warnungen bei Naturgefahren
Art. 23 Naturgefahrenfachstellen des Bundes
Art. 24 Warnungen bei Naturgefahren
3. Abschnitt: Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall
Art. 25 Systeme des BABS
Art. 26 Kantonale und regionale Systeme
4. Abschnitt: Stationäre und mobile Sirenen
Art. 27 Aufgaben des Bundes
Art. 28 Aufgaben der Kantone
Art. 29 Mobile Sirenen
Art. 30 Alarmierungszeichen
Art. 31 Verwendung der Alarmierungszeichen
5. Abschnitt: Durchführung von Tests der Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall
Art. 32 Sirenentest
Art. 33 Ausserordentliche Sirenentests
Art. 34 Systemtests
Art. 35 Überprüfung der Alarmierungssysteme durch die Betreiberinnen von Stauanlagen
Art. 36 Überprüfung der übrigen Systeme zur Alarmierung
Art. 37 Information der Öffentlichkeit
Art. 38 Behebung von Mängeln
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zum Wasseralarm
Art. 39 Zuständigkeiten
Art. 40 Wasseralarmzentrale
Art. 41 Standorte für die Auslösung des Sirenenalarms
Art. 42 Alarmierung und Information
Art. 43 Kostentragung
Art. 44 Regelung der technischen Aspekte
4. Kapitel: Gemeinsame Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten
Art. 45 Zusammenarbeit und Koordination
Art. 46 Aufgaben des BABS
Art. 47 Aufgaben der Kantone und Dritter
Art. 48 Mobiles Sicherheitsfunksystem
Art. 49 Nationales sicheres Datenverbundsystem und nationales Lageverbundsystem
Art. 50 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem
5. Kapitel: Ausbildung
Art. 51 Ausbildungsangebote zur Vorsorge und Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen
Art. 52 Ausbildungsangebote zum Umgang mit Alarmierungs-, Warn- und Kommunikationssystemen des Bundes
Art. 53 Kostentragung
Art. 54 Koordinationsorgan
6. Kapitel: Datenschutz
1. Abschnitt: Informationssystem «elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz»
Art. 55
2. Abschnitt: Informationssystem zur Führung des Inventars kritischer Infrastrukturen
Art. 56 Zuständigkeit
Art. 57 Im Inventar erfasste Daten
Art. 58 Datenbeschaffung und -bekanntgabe
Art. 59 Datenaufbewahrung
7. Kapitel: Eigentumsbeschränkungen
Art. 60
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 61 Vollzug
Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 63 Übergangsbestimmungen
Art. 63 a ¹⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 2024
Art. 64 Inkrafttreten
Anhang 1
Probenahme- und Messorganisation
Anhang 2
Dosis-Massnahmenkonzept
Sofortmassnahmen | Dosis | Dosisschwelle | Integrationszeit |
Geschützter Aufenthalt | E Ext + Inh | 10 mSv | 7 Tage |
Einnahme von Jodtabletten | H Sch, Inh, Jod | 50 mSv | 7 Tage |
Vorsorgliche Evakuierung oder geschützter Aufenthalt | E Ext + Inh | 100 mSv | 7 Tage |
Dosis: Als Dosis gilt in allen Fällen die Dosis, die durch Exposition oder Inkorporation im Freien innerhalb von 7 Tagen nach dem Ereignis ohne die in Betracht gezogene Schutzmassnahme zu erwarten ist. Integrationszeit: Angenommene Dauer der gefährdenden Freisetzung. Dauert diese länger als 7 Tage, so gilt die effektive Freisetzungsdauer als Integrationszeit. mSv: Millisievert E Ext + Inh: Effektive Dosis aus externer Bestrahlung und Inhalation im Freien. H Sch, Inh, Jod: Schilddrüsendosis aus der Inhalation von radioaktivem Jod im Freien. |
Ereignis | Kriterium* | Sofortmassnahmen |
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Terroranschlag | Explosion mit unklarer Situation |
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Ereignis mit hochradioaktiver Quelle | Explosion, Grossbrand | |
Anschlag auf Transport | Explosion bei Transport mit hochradioaktiven Stoffen | |
Ereignis Kernanlage | Schneller Störfall | Zone 1: Geschützter Aufenthalt |
Vermutete | Zone 1: Vorsorgliche Evakuierung bzw. geschützter Aufenthalt und Einnahme von Jodtabletten Zone 2: Geschützter Aufenthalt und Einnahme von Jodtabletten | |
A-Waffen-Explosion | Explosion grenznah oder in der Schweiz | Geschützter Aufenthalt in Abwindrichtung (ganze Schweiz) |
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