Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Person... (741.104)
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Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr * (RTarVZV) vom 15.12.2021 (Stand 01.04.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV); eingesehen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. Septem - ber 1987 (AGSVG); eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun - gen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar); eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (nachfolgend: DSUS), erhebt die Gebühren und Kosten gemäss der nachstehenden Artikel 2 bis 13 im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenver - kehr.
2 Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Zulassung von Personen zum Strassenverkehr

Art. 2 Lernfahrausweis

1 Lernfahrausweis: a) Erstellen eines Lernfahrausweises Fr. 40 b) Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Lernfahrausweises nach Verlust, Diebstahl oder infolge anderer Umstände, die einen Ersatz erfor - derlich machen Fr. 30

Art. 3 Führerprüfungen

1 Führerprüfungen: a) Bewilligung zur Prüfung oder zu einer Kontroll - fahrt Fr. 10 b) Ausstellen einer neuen Bewilligung nach Verlust, Diebstahl oder infolge anderer Umstände, die den Ersatz erforderlich machen Fr. 10 c) theoretische Basisprüfung Fr. 30 d) * zusätzliche theoretische Prüfungen für die Kate - gorien C oder D oder die Unterkategorien C1 oder D1 Fr. 30 e) * Prüfung über die Zusatztheorie, welche zum Er - stellen der Bewilligung für gewerbsmässige Per - sonenbeförderung für Inhaber der Führeraus - weiskategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F gefordert wird Fr. 30 f) individuelle Theorieprüfung auf Gesuch hin Fr. 90 g) praktische Prüfung:
1. Kategorie A, Unterkategorie A1 Fr. 80
2. Kategorien B, BE, DE, Unterkategorien, B1, C1E, D1E und Spezial-kategorie F Fr. 90
3. Kategorie C, CE, Unterkategorie C1, D1 Fr. 135
4. Kategorie D Fr. 180
5. zusätzliche praktische Prüfung, welche zum Erstellen der Bewilligung für gewerbsmässi - ge Transporte für Inhaber der Führeraus - weiskategorien B oder C, der Unterkatego - rien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F gefordert wird Fr. 90 h) * Theorieprüfung CZV Fr. 60 i) besondere Prüfungen: für nachfolgende besondere Prüfungen, die von der Behörde angeordnet werden, wird eine Gebühr zwischen Fr. 30 und Fr. 180 je nach Umfang der Leistung erhoben, wenn die Gebühr dafür nicht in diesem Reglement vorgesehen ist: erneute theoretische und/oder praktische Prüfung, Kontrollfahrt, praktische Führerprüfung mit einem an eine Behinderung angepassten Fahrzeug, Fahreignungs - test, praktische Führerprüfung der Kategorien G oder M, jede andere besondere Prüfung; j) theoretische, praktische oder besondere Prüfung, für die keine Abmel - dung 7 Werktage vor dem vorgesehenen Datum erfolgte: für die gewünschte oder angeordnete Prüfung vorgesehene Gebühr; k) fristgerechte Annullierung einer praktischen Prü - fung Fr. 20 l) Bewilligung für eine theoretische oder praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton Fr. 30 m) * Konsultation des Resultats einer Theorieprüfung Fr. 30 bis 250

Art. 4 Führerausweis und Bewilligungen

1 Führerausweis und Bewilligungen: a) Erstellen eines Führerausweises im Kreditkarten - format (FAK) Fr. 50 b) Ausstellen eines FAK-Duplikats nach Verlust, Diebstahl oder Beschädigung Fr. 40 c) Ausstellen eines schweizerischen Führerauswei - ses im Umtausch gegen einen ausländischen Ausweis Fr. 120 d) Ausstellen eines internationalen Führerauswei - ses Fr. 40 e) Ausstellen eines Führerausweises oder einer Be - willigung nach einem Ausweisentzug mit unter - schiedlicher Dauer Fr. 50
f) Ausstellen eines Fähigkeitsausweises (Ausweis
95) Fr. 35
2 Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr

Art. 5 Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen

1 Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen: a) individuelle Kontrolle vor der erstmaligen Immatrikulation eines für die Schweiz abgenommenen Fahrzeugs und nachfolgende periodische Kontrollen:
1. leichte Motorwagen mit einem Gesamtge - wicht bis und mit 3,50 t, einschliesslich Fahrzeuge zur Beförderung von Personen und Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsma - schinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 60
2. Transport- und Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t Fr. 50
3. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtge - wicht grösser als 3,50 t, aber kleiner oder gleich 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskar - ren und Arbeitsmaschinen; Gesellschafts - wagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 19,50 t; Transport- und Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t Fr. 100
4. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtge - wicht grösser als 18 t, einschliesslich Fahr - zeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen; Ge - sellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 19,50 t; Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht grös - ser als 3,50 t Fr. 120
5. Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmo - torfahrzeuge; Anhänger für Motorräder und drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge Fr. 50
b) individuelle Kontrolle eines nicht oder teilweise abgenommenen Fahr - zeugs oder eines Fahrzeugs nach einem einzigen Umbau oder einer einzigen Änderung:
1. leichte Motorwagen mit einem Gesamtge - wicht bis und mit 3,50 t, einschliesslich Fahrzeuge zur Beförderung von Personen und Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsma - schinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 120
2. Transport- und Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t Fr. 100
3. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtge - wicht grösser als 3,50 t, aber kleiner oder gleich 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskar - ren, Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 19,50 t; Transport- und Arbeitsanhänger mit ei - nem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t Fr. 200
4. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtge - wicht grösser als 18 t, einschliesslich Fahr - zeuge für den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen; Gesell - schaftswagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 19,50 t; landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 240
5. Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmo - torfahrzeuge Fr. 100 c) Kontrolle der Anhängervorrichtung:
1. leichte Motorfahrzeuge deren Gesamtge - wicht 3,50 t nicht überschreitet; darunter fal - len Fahrzeuge für Personenbeförderung und Warentransport, Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 30
2. schwere Motorfahrzeuge deren Gesamtge - wicht 3,50 t überschreitet; darunter fallen Fahrzeuge für Personenbeförderung und Warentransport, Arbeitskarren und Arbeits - maschinen sowie landwirtschaftliche Fahr - zeuge Fr. 60
3. Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmo - torfahrzeuge Fr. 30 d) Nachkontrolle für Motorfahrzeuge
1. Nachkontrolle für Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht kleiner oder gleich 3,50 t beträgt Fr. 30 bis 60
2. * Nachkontrolle für Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht 3,50 t überschreitet Fr. 50 bis 120 e) Kontrolle von Spezialfahrzeugen und besondere Arbeiten (Studium des Dossiers, mehrere Umbauten oder Änderungen, Messungen der Lärm- und Abgasemissionen, Eichen des Zählers, Tests unter Belas - tung, usw.): nach Zeitaufwand; f) Kontrolle, für die 3 Werktage vor dem abgemachten Datum keine Ab - meldung erfolgte: Gebühr der vorgesehenen Kontrolle; g) fristgemässe Annullierung einer vom Halter ver - langten technischen Kontrolle Fr. 20 h) Vorbereitung des Dossiers für importierte oder abgeänderte Fahrzeuge Fr. 25 bis 100 i) Änderung eines bewiligten Fahrzeuggewichts Fr. 40

Art. 6 Fahrzeugausweis

1 Fahrzeugausweis: a) Erstellen eines Fahrzeugausweises Fr. 50 b) Erstellen eines Ersatzausweises Fr. 50 c) Erstellen eines Tagesausweises (ohne Haft - pflichtversicherung) pro 24 Stunden Fr. 30 d) Kollektiv-Fahrzeugausweis:
1. Erstellen eines Kollektiv-Fahrzeugauswei - ses Fr. 50
2. Ermittlungen zur Erstellung eines Kollektiv- Fahrzeugausweises und für Händlerschil - der Fr. 250 e) Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Fahrzeugausweises nach Verlust, Diebstahl oder infolge anderer Umstände, die einen Ersatz erfor - derlich machen Fr. 30

Art. 7 Sonderbewilligungen

1 Sonderbewilligungen: a) Ausstellen einer Bewilligung zur Benützung öffentlicher Strassen auf einem bestimmten, kurzen Abschnitt mit Fahrzeugen ohne Fahrzeug - ausweis und Schilder (pro Fahrzeug für die Dauer der Bewilligung):
1. Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t Fr. 60
2. Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht grös - ser als 3,50 t, aber maximal 18 t Fr. 120
3. Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht grös - ser als 18 t Fr. 250
4. Ermittlungen zur Erstellung einer Bewilligung nach Buchstabe a und Kontrolle der Fahrzeugsicherheit: nach Zeitaufwand; b) Ausstellen einer Nachtfahrbewilligung oder einer Fahrbewilligung für Sonn- und Feiertage (je nach Gültigkeitsdauer und pro Fahrzeug) Fr. 30 bis 200 c) Ausstellen einer Ausnahmebewilligung für land - wirtschaftliche Fahrzeuge (pro Fahrzeug) Fr. 50 d) Ausstellen einer Bewilligung zur Personenbeför - derung mit Lastwagen der Kategorien C und C1 (pro Fahrzeug) Fr. 50 e) Ausstellen von anderen Sonderbewilligungen (je nach Art und Gültigkeitsdauer) Fr. 80 bis 150

Art. 8 Kontrollschilder

1 Kontrollschilder: a) Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorwagen und Spezi - alfahrzeuge (das Paar) Fr. 40 b) Fahrzeuge mit einem einzigen Kontrollschild (Motorräder, Anhänger, Fahrradträger, usw.) Fr. 30 c) Landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 20 d) Provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge Fr. 60 e) Provisorisch immatrikulierte Motorräder Fr. 40 f) Die DSUS versteigert auf seiner Internetseite Kontrollschildnummern von besonderem Interesse. Es gelten folgende Mindestgebote:
1. Motorfahrzeuge:
1.1. Nummern mit 1 Ziffer Fr. 10'000
1.2. Nummern mit 2 Ziffern Fr. 5'000
1.3. Nummern mit 3 Ziffern Fr. 3'000
1.4. Nummern mit 4 Ziffern von besonderem In - teresse Fr. 1'500
1.5 Nummern mit 5 Ziffern von besonderem In - teresse Fr. 250
1.6 Nummern mit 6 Ziffern von besonderem In - teresse Fr. 100
2. Motorräder:
2.1. Nummern mit 1 Ziffer Fr. 5'000
2.2. Nummern mit 2 Ziffern Fr. 3'000
2.3. Nummern mit 3 Ziffern Fr. 1'500
2.4. Nummern mit 4 Ziffern von besonderem In - teresse Fr. 250
2.5 Nummern mit 5 Ziffern von besonderem In - teresse Fr. 100 g) Zusatzgebühr für Kontrollschilder nach Wahl des Halters, wenn die Nummer nicht für die Versteigerung vorgesehen ist:
1. Motorfahrzeuge:
1.1. Nummern mit 4 Ziffern Fr. 1'500
1.2. Nummern mit 5 Ziffern Fr. 250
1.3. Nummern mit 6 Ziffern Fr. 100
2. Motorräder:
2.1. Nummern mit 4 Ziffern Fr. 250
2.2. Nummern mit 5 Ziffern Fr. 100
3. Landwirtschaftliche Fahrzeuge:
3.1. Nummern mit 1 Ziffer Fr. 5'000
3.2. Nummern mit 2 Ziffern Fr. 3'000
3.3. Nummern mit 3 Ziffern Fr. 1'500
3.4. Nummern mit 4 Ziffern Fr. 250
3.5. Nummern mit 5 Ziffern Fr. 100 h) Rücknahme durch den gleichen Halter nach An - nullation, Verlust oder Diebstahl der Schilder Fr. 80 i) Kaution für Kontrollschilder von Motorfahrzeugen mit einem Tagesausweis Fr. 100
j) Kaution für Kontrollschilder von Motorrädern und Anhängern mit einem Tagesausweis Fr. 50

Art. 9 Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder

1 Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder: a) Erstellen eines Fahrzeugausweises Fr. 20 b) Schild für Motorfahrrad Fr. 4 c) Vignette für Motorfahrrad mit Steuern (Haftpflicht - versicherung nicht eingeschlossen) Fr. 17 d) Ausserordentliche obligatorische Kontrolle nach Polizeirapport Fr. 50 e) Erstellungskosten für ein Motorfahrradschild und/oder eine Motorfahrrad-Vignette Fr. 7
3 Fahrlehrer und Fahrschulen

Art. 10 Bewilligungen und Aufsicht

1 Bewilligungen und Aufsicht: a) Erstellen der Fahrlehrerbewilligung Fr. 250 b) Erstellen einer Moderatoren-Bewilligung für die Zweiphasenausbildung Fr. 50 c) Verlängerung der Moderatoren-Bewilligung für die Zweiphasen-Ausbildung Fr. 30 d) Erstellen einer Bewilligung zum Betreiben einer Zweiphasen-Ausbildungsstätte Fr. 100 e) Erstprüfung der Einrichtungen einer Fahrschule Fr. 180 f) Inspektion der Tätigkeit der Fahrlehrer Fr. 120
4 Administrativmassnahmen, Vollzugsmassnahmen und Sanktionen

Art. 11 Administrativmassnahmen

1 Administrativmassnahmen: a) Verfügung über die Anordnung einer ärztlichen, psychologischen oder psychiatrischen Untersu - chung, einer erneuten theoretischen und/oder praktischen Prüfung oder einer Kontrollfahrt Fr. 80 bis 300 b) Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und der Händlerschilder Fr. 80 bis 300 c) Entzug der Delegation oder des Kontrollstempels einer Garage Fr. 80 bis 300 d) Verweigerung eines Lernfahrausweises oder ei - nes Führerausweises Fr. 80 bis 300 e) Verwarnung Fr. 80 bis 200 f) Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises:
1. vorsorglicher Entzug Fr. 80 bis 300
2. Sicherungs- und Verwarnungsentzug Fr. 120 bis 300 g) Verbot des Gebrauchs eines ausländischen Füh - rerausweises Fr. 120 bis 300 h) Rückgabe des Lernfahrausweises oder des Füh - rerausweises Fr. 120 bis 300 i) Verkehrserziehungskurs:
1. Erstellen einer Bewilligung zur Durchfüh - rung von Kursen Fr. 250
2. Inspektion der Tätigkeit Fr. 120 j) Verfügung über eine provisorische Rückgabe ei - nes von der Polizei beschlagnahmten Lernfahr- oder Führerausweises Fr. 50 bis 100 k) Verwarnung für Fahrlehrer Fr. 80 bis 200 l) Entzug des Fahrlehrerausweises Fr. 120 bis 300 m) Entzug des Fahrzeugausweises Fr. 100 bis 200 n) Ausstellen eines Beschlagnahmeauftrags des Führer- oder Fahrzeug-Ausweises durch die Poli - zei (zzgl. Polizeikosten) Fr. 30 bis 50
o) Verweigerung oder Entzug der Dispens von der individuellen Kontrolle für Fahrzeuge bei der erst - maligen Immatrikulation Fr. 100 bis 200 p) Entzug der, den Garagisten durch Vereinbarung zugestandenen, Rechte Fr. 100 bis 200 q) andere Verfügungen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind Fr. 80 bis 300 r) die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 - 9 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet.

Art. 12 Sanktionen

1 Sanktionen: a) Gebühr der Strafverfügung Fr. 60 bis 200 b) die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 bis 9 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet.
5 Verschiedenes und Schlussbestimmungen

Art. 13 Andere Gebühren und Auslagen

1 Andere Gebühren und Auslagen: a) Erstellen einer Bewilligung zur Ausbildung von Lastwagenchauffeuren Fr. 60 b) Immatrikulations-, Änderungskosten Fr. 30 c) Rückvergütung für die Erfassung einer Anmel - dung zur Inverkehrsetzung mit dem dafür vorge - sehenen Internet-Modul Fr. 10 d) * Besondere Auskünfte: ach Zeitaufwand e) Fotokopien: ab 10 Seiten, Fr. 1 pro Seite Fr. max. 30 f) Fotokopien von Dokumenten auf Mikrofilm: pro Seite Fr. 5 g) Bescheinigungen, Erklärungen, Zeugnisse Fr. 20 bis 50
h) * Kosten der ärztlichen Untersuchungen, der ärztlichen, psychotechni - schen psychologischen und psychiatrischen Gutachten: zu Lasten der betroffenen Person mit direkter Bezahlung an die oder das mit dem Gutachten betraute Person oder Institut i) Nachkontrolle von Unternehmen, die Inhaber ei - nes kollektiven Fahrzeugausweises und von Händlerschildern sind Fr. 150 j) * Haftpflichtversicherung: gemäss Tarif der Versicherungsgesellschaften k) * jedes Mal, wenn die Kosten der Dienstleistung nach Zeitaufwand be - rechnet werden, kostet die Arbeitsstunde Fr. 120 pro Person l) * zu nach Zeitaufwand berechneten Beträgen kommen die Reisekosten, welche eine nach Buchstabe d berechnete Stundenentschädigung und eine Kilometerentschädigung von Fr. 0,70 pro tatsächlich zurückgeleg - tem Kilometer umfassen. Die Reisekosten werden nicht erhoben bei Führerprüfungen m) Grundausbildung zur Gewährung der Befreiung der Einzelprüfung vor der erstmaligen Inverkehrs - etzung von typengenehmigten leichten Motorwa - gen Fr. 150 n) * Verwaltungsgebühren für technische Kontrollen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Dele - gationsbetriebe Fr. 10 o) Expressversand Fr. 20 bis 40 p) andere nicht in diesem Reglement vorgesehene Dienstleistungen: nach ihrer Wichtigkeit.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-176
21.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, m) geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1, a), 3. geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1, a), 4. geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1, b), 3. geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1, b), 4. geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1, d), 2. geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1, n) geändert RO/AGS 2022-105
22.03.2023 01.04.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 5 Abs. 1, b), 3. geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 5 Abs. 1, b), 4. geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 13 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 13 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 13 Abs. 1, j) geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 13 Abs. 1, k) geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 13 Abs. 1, l) geändert RO/AGS 2023-037
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.12.2021 01.01.2022 Erstfassung RO/AGS 2021-176 Erlasstitel 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037

Art. 3 Abs. 1, d) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105

Art. 3 Abs. 1, e) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105

Art. 3 Abs. 1, h) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105

Art. 3 Abs. 1, m) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105

Art. 5 Abs. 1, a), 3. 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105

Art. 5 Abs. 1, a), 4. 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105

Art. 5 Abs. 1, b), 3. 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105

Art. 5 Abs. 1, b), 3. 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037

Art. 5 Abs. 1, b), 4. 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105

Art. 5 Abs. 1, b), 4. 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037

Art. 5 Abs. 1, d), 2. 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105

Art. 13 Abs. 1, d) 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037

Art. 13 Abs. 1, h) 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037

Art. 13 Abs. 1, j) 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037

Art. 13 Abs. 1, k) 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037

Art. 13 Abs. 1, l) 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037

Art. 13 Abs. 1, n) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105

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