SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek
DE - Deutsches Bundesrecht

Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe, der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung, der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten und der Finanzierung der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen auf Bundesebene

SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek
Ausfertigungsdatum: 02.12.2024
Vollzitat:
"Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe, der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung, der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten und der Finanzierung der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen auf Bundesebene vom 2. Dezember 2024 (BAnz AT 11.12.2024 B2)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 11.12.2024 +++)

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1. Gemäß § 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2025 wie folgt:
Ausgleichsabgabe
ErfüllungsquoteheuteNeue Beträge ab 1. Januar 2025
3 bis unter 5 Prozent140 Euro155 Euro
2 bis unter 3 Prozent245 Euro275 Euro
0 bis unter 2 Prozent360 Euro405 Euro
0 Prozent720 Euro815 Euro
Kleinbetriebsregelung
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 beziehungsweise 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge:
Jahresdurchschnittliche
Beschäftigung von
weniger als 40 Arbeitsplätzeweniger als 60 Arbeitsplätze
heuteNeuer Betrag ab 1. Januar 2025heuteNeuer Betrag ab 1. Januar 2025
weniger als 2 schwerbehinderten Menschen


140 Euro

155 Euro
weniger als 1 schwerbehinderten Menschen
140 Euro

155 Euro

245 Euro

275 Euro
null schwerbehinderten Menschen
210 Euro

235 Euro

410 Euro

465 Euro
Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe tritt zum 1. Januar 2025 ein. Die erhöhten Werte sind erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.
2. Gemäß § 228 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX beträgt die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen ab dem 1. Januar 2025 für ein Jahr 104 Euro oder für ein halbes Jahr 53 Euro.
3. Gemäß § 74 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2025 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 200 Euro je Kind und Monat übernommen werden.
4. Gemäß den §§ 39 Absatz 4 Satz 6 und 39a Absatz 6 Satz 6 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung beträgt der jährliche Überweisungsbetrag an die beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen (Werkstatträte Deutschland e. V. und
Starke.Frauen.Machen. e. V.)
ab dem 1. Januar 2025 jeweils 2,06 Euro.

Schlussformel

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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