Verordnung über die Anwaltsprüfung (310.210)
CH - GR

Verordnung über die Anwaltsprüfung

Verordnung über die Anwaltsprüfung (Anwaltsprüfungsverordnung, AnwPV) Vom 4. April 2023 (Stand 1. April 2023) Gestützt auf Art. 18 und Art. 19 des Anwaltsgesetzes 1 ) sowie Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
2 ) von der Regierung erlassen am 4. April 2023

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die von der Aufsichtskommission durchgeführten Prüfun - gen und die in diesem Zusammenhang geschuldeten Gebühren.

Art. 2 Prüfungstermine

1 Die Anwaltsprüfungen werden in der Regel im Frühling und im Herbst durchge - führt.

Art. 3 Ausschreibung

1 Die Aufsichtskommission gibt die Prüfungstermine und die Angaben zum Gesuch um Zulassung mindestens zehn Wochen im Voraus im Kantonsamtsblatt bekannt.

Art. 4 Gesuch um Zulassung

1 Das Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung ist innert der bekanntgegebenen Frist mit dem zur Verfügung gestellten Formular unter Beilage folgender Unterlagen bei der Aufsichtskommission einzureichen: a) einem kurz gefassten Lebenslauf; b) einem aktuellen Privatauszug aus dem eidgenössischen Strafregister; c) einem aktuellen Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister; d) dem Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer schwei - zerischen Hochschule oder über einen gleichwertigen Abschluss an einer aus - ländischen Hochschule;
1) BR 310.100
2) BR 110.100
e) dem Ausweis über die geforderte rechtspraktische Tätigkeit.
2 Prüfungsversuche in anderen Kantonen sind im Gesuch um Zulassung zur An - waltsprüfung anzugeben.

Art. 5 Gegenstand der Anwaltsprüfung

1. Allgemeines
1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Sie ist nicht öffentlich.

Art. 6 2. Schriftliche Prüfung

1 Die schriftliche Prüfung beinhaltet eine Fallbearbeitung. In der Regel sind ein Rechtsgutachten sowie die zweckmässigen beziehungsweise erforderlichen Einga - ben und Rechtsschriften zu verfassen.
2 Die schriftliche Prüfung dauert zehn Stunden.
3 Die zulässigen Hilfsmittel werden vorgängig bekanntgegeben. Weitere Hilfsmittel können am Prüfungstag abgegeben werden.
4 Die schriftliche Prüfung wird von allen Bewerberinnen und Bewerbern gleichzeitig unter Aufsicht abgelegt.

Art. 7 3. Mündliche Prüfung

1 Wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 3,5 erreicht, wird zur münd - lichen Prüfung zugelassen.
2 An der mündlichen Prüfung werden folgende Rechtsgebiete geprüft: a) Zivilprozessrecht; b) Strafprozessrecht; c) kantonales Staatsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit; d) kantonales Verwaltungsrecht und kantonales Verwaltungsverfahrensrecht; e) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 1 ) und Anwaltsrecht.
3 Die mündliche Prüfung dauert mindestens eineinhalb Stunden.
4 Es sind keine Hilfsmittel zugelassen.
5 Die Bewerberinnen und Bewerber werden einzeln geprüft.

Art. 8 Fernbleiben und Abbruch

1 Bewerberinnen oder Bewerber, die der Anwaltsprüfung fernbleiben oder die An - waltsprüfung nicht beenden, haben dies der Aufsichtskommission unverzüglich mit - zuteilen und ihr die für den Nachweis des wichtigen Grunds erforderlichen Unterla - gen vorzulegen.
2 Liegt ein wichtiger Grund vor, werden die vor dem Abbruch abgelegten Prüfungen bei der Fortsetzung angerechnet.
1) BR 210.100

Art. 9 Unehrliches Handeln

1 Unehrlich handelt, wer die Anwaltsprüfung mit nicht zugelassenen oder nicht ab - gegebenen Hilfsmitteln beziehungsweise mit fremder Hilfe absolviert.
2 Als Inanspruchnahme eines unzulässigen Hilfsmittels gilt insbesondere das Mitfüh - ren von nicht zugelassenen Kommunikations- und Informationsmitteln.
3 Wird fremde Hilfe in Anspruch genommen oder ein unzulässiges Hilfsmittel ver - wendet, zieht die Prüfungsaufsicht das unzulässige Hilfsmittel unverzüglich ein, stellt die Beweise für ein unehrliches Verhalten sicher und informiert die Aufsichts - kommission darüber.

Art. 10 Bewertung

1 Die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung werden pro Fach mit den Noten 1 bis 6 (unter Verwendung von halben Noten) bewertet. Die Note 6 stellt die höchste Bewertung dar, die Note 1 die tiefste. Die Note 4 ist genügend.
2 Für die abschliessende Gesamtbeurteilung sind die Note der schriftlichen Prüfung und die nicht gerundete Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung gleichwertig. Die Anwaltsprüfung besteht, wer aus beiden Prüfungen eine gerundete Durch - schnittsnote von mindestens 4 erzielt.
3 Wird die Gesamtprüfung nicht bestanden, ist sie zu wiederholen.

Art. 11 Ausstellung des Anwaltspatents und Veröffentlichung der Erteilung

1 Das Anwaltspatent wird in Form eines Diploms und eines Beschlusses ausgestellt.
2 Die Erteilung des Anwaltspatents wird im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.

Art. 12 Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission führt die Anwaltsprüfung durch und erteilt das An - waltspatent.
2 Sie führt ein Verzeichnis über die erteilten Anwaltspatente.

Art. 13 Gebühren

1 Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Gebühren zu entrichten: a) für die Prüfung gemäss Artikel 9 des Anwaltsgesetzes
1 ) : Fr. 900.– b) für die Ausfertigung des Anwaltspatents und die Veröffentlichung sowie die Eintragung des Erwerbs des Anwaltspatents ins Verzeichnis: Fr. 100.– c) für die Eignungsprüfung gemäss Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Frei - zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
2 ) : Fr. 900.– d) für das Gespräch gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Freizügig -
1) BR 310.100
2) SR 935.61
2 Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht zur mündlichen Prüfung zugelas - sen, werden ihr oder ihm 300 Franken erstattet.

Art. 14 Übergangsbestimmung für Anwaltsprüfungen

1 Anwaltsprüfungen nach alter Prüfungsordnung werden letztmals im Juni 2023 durchgeführt.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Anwaltsprüfung nach diesem Zeit - punkt absolvieren, gilt die neue Prüfungsordnung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.04.2023 01.04.2023 Erlass Erstfassung 2023-011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 04.04.2023 01.04.2023 Erstfassung 2023-011
Markierungen
Leseansicht