Verordnung über die Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Zweisprachigkeit (10.22)
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Verordnung über die Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Zweisprachigkeit

Verordnung über die Unterstützung von Initiativen zur Förderung der Zweisprachigkeit vom 05.06.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 6 Abs. 4, 2. Satz, der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf Artikel 4 Bst. b des Gesetzes vom 10. Februar 2015 über den Tag der Zweisprachigkeit; gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999; in Erwägung: Gemäss Artikel 6 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 fördert der Staat die Zweisprachigkeit, soweit es sich dabei um die zwei Amtssprachen des Kantons handelt. Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar
2015 über den Tag der Zweisprachigkeit sieht vor, dass der Staatsrat aus - nahmsweise Tätigkeiten, die dem Leitgedanken und den Zielen des Tages der Zweisprachigkeit entsprechen, durch eine finanzielle Unterstützung fördern kann, sofern diese Tätigkeiten die Kriterien für die Gewährung einer Finanz - hilfe für mehrsprachige Kantone gemäss Artikel 17 der Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften erfüllen oder dazu beitragen, dass Freiburg als zwei - sprachiger Kanton wahrgenommen wird. Neben den in den kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung durchgeführten Massnahmen (insbesondere denjenigen, die mit der Unter - stützung des Bundes durchgeführt werden), wird die Zweisprachigkeit auch dadurch gefördert, dass Initiativen von Akteuren, die ausserhalb der kantona - len Verwaltung stehen, unterstützt werden. Das ist das Ziel dieser Verord - nung. Diese Finanzhilfen müssen den geltenden Rechtsvorschriften über Subventio - nen entsprechen, insbesondere denjenigen über die Finanzkraft und die eige - nen Bemühungen der Empfängerinnen und Empfänger, die verfügbaren Mit - tel und den fehlenden Anspruch auf die Gewährung einer Hilfe des Bundes.
Auf Antrag der Staatskanzlei und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung wird die Gewährung von Finanzhilfen des Staates zur Unterstützung von Tätigkeiten, welche die Zweisprachigkeit und das zwei - sprachige Image des Kantons Freiburg fördern, das Verständnis und das gute Einvernehmen zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften stärken und nicht durch eine Finanzhilfe des Bundes unterstützt werden können, geregelt.
2 Die Finanzhilfe wird auf Jahresbasis ausgerichtet und kann grundsätzlich höchstens dreimal erneuert werden. Sie wird bevorzugterweise zur Unterstüt - zung der Aufnahme der Tätigkeit gewährt.

Art. 2 Kriterien

1 Finanzhilfe erhalten können insbesondere:
a) kulturelle Projekte zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Zwei - sprachigkeit;
b) Aus- und Weiterbildung des Personals der Gemeindeverwaltung in der Partnersprache;
c) Tätigkeiten zur Förderung der Zweisprachigkeit bei Veranstaltungen von regionaler Bedeutung;
d) Ankündigungen von Projekten zur Förderung der Zweisprachigkeit in den Medien.
2 Die subventionierte Tätigkeit muss grundsätzlich eine gewisse Kontinuität aufweisen. In bestimmten Fällen wie einer wichtigen Gedenkveranstaltung kann eine einmalige Hilfe gewährt werden.

Art. 3 Empfängerinnen und Empfänger

1 Ein Gesuch um Finanzhilfe können sowohl öffentliche als auch private Ak - teure wie Gemeinden, Vereine, Unternehmen, Medien und Kirchen stellen; Einheiten der kantonalen Verwaltung sind davon ausgeschlossen.
2 Die Mittel werden im Rahmen des verfügbaren Voranschlags und unter Be - zugnahme auf die in der Spezialgesetzgebung festgelegten Ziele vergeben.

Art. 4 Finanzierung

1 Der jährliche Betrag der Finanzhilfen wird in den Voranschlag der Direkti - on der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) aufge - nommen.

Art. 5 Verfahren

1 Die Direktion sorgt für die Information der Öffentlichkeit über die in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzhilfen zur Förderung der Zweisprachigkeit.
2 Gesuche sind an die Direktion zu richten. Diese holt die Stellungnahme der von der Tätigkeit, die subventioniert werden soll, direkt betroffenen Verwal - tungseinheiten ein.
3 Die Verteilung der Finanzhilfen wird von der Direktion festgelegt. Wenn der für eine Tätigkeit geplante Betrag ihre Finanzkompetenzen übersteigt, ist der Staatsrat für den Entscheid zuständig.
4 Diese Verordnung gibt keinen Anspruch auf einen staatlichen Beitrag und dessen Erneuerung.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.06.2018 Erlass Grunderlass 01.07.2018 2018_039
31.01.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2023_008
31.01.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2023_008
31.01.2023 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2023_008
31.01.2023 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2023_008
05.11.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.12.2024 2024_087 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.06.2018 01.07.2018 2018_039

Art. 4 Abs. 1 geändert 31.01.2023 01.01.2022 2023_008

Art. 4 Abs. 1 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087

Art. 5 Abs. 1 geändert 31.01.2023 01.01.2022 2023_008

Art. 5 Abs. 1 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087

Art. 5 Abs. 2 geändert 31.01.2023 01.01.2022 2023_008

Art. 5 Abs. 2 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087

Art. 5 Abs. 3 geändert 31.01.2023 01.01.2022 2023_008

Art. 5 Abs. 3 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087

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