Reglement über das freiburgische Bürgerrecht
                            Reglement über das freiburgische Bürgerrecht (BRR)  vom 19.03.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2024)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürger  -  recht (Bürgerrechtsgesetz, BüG);  gestützt auf die Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürger  -  recht (Bürgerrechtsverordnung, BüV);  gestützt auf das Gesetz vom 14. Dezember 2017 über das freiburgische Bür  -  gerrecht (BRG);  auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  In   diesem   Reglement   werden   die   Bürgerrechtsbestimmungen   des   Bundes  und die Bestimmungen des Gesetzes über das freiburgische Bürgerrecht aus  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einreichung des Gesuchs – Personen ausländischer Nationalität
                            (Art. 4–9 BüV; Art. 12, 13 und 15 Abs. 1 BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Person, die in der Schweiz eingebürgert werden möchte, reicht ihr in  -  dividuelles oder gemeinsames Gesuch auf dem Formular für die eidgenössi  -  sche Einbürgerungsbewilligung beim Amt für Zivilstand und Einbürgerung  (das Amt) ein; sie legt dem Gesuch folgende Unterlagen bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Mitteilung über die Registrierung ihrer Personendaten im schweize  -  rischen Zivilstandsregister (Infostar);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein  Schreiben,  in  dem   die   Person  darlegt,  weshalb  sie   das  Schweizer  Bürgerrecht erwerben möchte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein aktuelles Foto im Passfotoformat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn der Nachweis für die Sprachkompetenzen nicht als erbracht im  Sinne von Artikel 6 Abs. 2 BüV gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  einen   offiziellen   Sprachnachweis   (z.   B.   Sprachtests,   welche   die  internationalen Kriterien der «Association of Language Testers in  Europe ALTE» erfüllen, wie FIDE) im Sinne von Artikel 6 Abs. 1  BüV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  gegebenenfalls   eine   Bescheinigung   eines   Analphabetismus   oder  Illettrismus im Sinne von Artikel 6 dieses Reglements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde, auf der das Datum der Nie  -  derlassung in der Gemeinde angegeben ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine Bescheinigung der zuständigen Migrationsbehörden über ihre Auf  -  enthalte in der Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  einen   aktuellen   Originalauszug   aus   dem   Betreibungsregister   ihres  Wohnorts für die fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die   Veranlagungsanzeige   der   letzten   Steuerperiode;   ist   keine   solche  Veranlagungsanzeige   verfügbar,   so   reicht   ein   Beleg   der   Kantonalen  Steuerverwaltung   aus,   namentlich   bei   Personen,   die   erst   seit   Kurzem  steuerpflichtig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  eine Kopie ihrer Niederlassungsbewilligung und ihres Passes oder ihrer  Identitätskarte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  wenn möglich einen Auszug aus dem Strafregister oder ein gleichwerti  -  ges Dokument der zuständigen Behörden ihres Herkunftslands oder der  Länder, in denen sie vorher gelebt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  für Personen, die in der Schweiz zur Schule gingen, eine Kopie ihrer  Schulzeugnisse oder eine Kopie der Schulbesuchs- oder Studienbestäti  -  gungen der zuständigen Behörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  den Lebenslauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reicht eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der verheiratet ist oder  in eingetragener Partnerschaft lebt, alleine ein Gesuch ein, so muss sie oder  er zusätzlich die folgenden Unterlagen einreichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Originalauszug im Sinne von Absatz 1 Bst. g zur Situation der  Ehefrau oder des Ehemannes bzw. der eingetragenen Partnerin oder des  eingetragenen Partners;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine von der Ehefrau oder vom Ehemann oder von der eingetragenen  Partnerin oder vom eingetragenen Partner unterzeichnete Erklärung, die  das   Amt   ermächtigt,   allfällige   Auskünfte   zu   ihrer   oder   seiner   Person  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Minderjährige müssen die Unterlagen gemäss Absatz 1 Bst. g und h nicht  einreichen. Die Unterlagen sind jedoch erforderlich, falls die Person im Laufe  des Verfahrens volljährig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einreichung des Gesuchs – Schweizerinnen und Schweizer oder
                            Freiburgerinnen und Freiburger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schweizerinnen   und   Schweizer   oder   Freiburgerinnen   und   Freiburger,   die  um die Aufnahme in das freiburgische Bürgerrecht oder in das Bürgerrecht  einer  freiburgischen  Gemeinde   ersuchen,  reichen  das  Gesuch  grundsätzlich  auf dem entsprechenden amtlichen Formular ein, dem sie folgende Unterla  -  gen beilegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Veranlagungsanzeige   der   letzten   Steuerperiode;   ist   keine   solche  Veranlagungsanzeige   verfügbar,   so   reicht   ein   Beleg   der   Kantonalen  Steuerverwaltung   aus,   namentlich   bei   Personen,   die   erst   seit   Kurzem  steuerpflichtig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen   aktuellen   Originalauszug   aus   dem   Betreibungsregister   ihres  Wohnorts für die fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Lebenslauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Minderjährige müssen die Unterlagen gemäss Absatz 1 Bst. b und c nicht  einreichen. Die Unterlagen sind jedoch erforderlich, falls die Person im Laufe  des Verfahrens volljährig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einreichung des Gesuchs – Gemeinsame Bestimmung
                            1  Urkunden, die nicht in einer freiburgischen Amtssprache verfasst sind, kön  -  nen   zurückgewiesen   werden,   wenn   sie   nicht   von   einer   beglaubigten   deut  -  schen oder französischen Übersetzung begleitet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls nötig verlangt das Amt weitere Beweismittel, die es den Behörden er  -  möglichen, den Sachverhalt festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Einbürgerungsgesuch gilt als beim Amt eingereicht, wenn die zur Ver  -  fahrensführung   bzw.   zur   Entscheidungsfindung   erforderlichen   Unterlagen  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausnahmen von den Einbürgerungsvoraussetzungen aufgrund
                            von persönlichen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 2 BüG; Art. 9  BüV; Art. 8 Abs. 4 BRG) – Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich auf persönliche Verhältnisse  berufen und eine besondere Berücksichtigung ihrer oder seiner Situation be  -  gründen, indem sie oder er namentlich folgende Unterlagen vorlegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein   ärztliches   Zeugnis,   das   eine   körperliche,   geistige   oder   psychische  Behinderung bestätigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein ärztliches Zeugnis, das eine schwere oder lang andauernde Krank  -  heit bestätigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  hinreichende   Informationen   zum   Stand   ihrer   oder   seiner   Einnahmen  und Ausgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  wenn sie oder er trotz Erwerbstätigkeit in Armut lebt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  umfassende Betreuungsaufgaben wahrnimmt oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  von Sozialhilfe abhängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausnahmen von den Einbürgerungsvoraussetzungen aufgrund
                            von persönlichen Verhältnissen (Art. 12 Abs. 2 BüG; Art. 9  BüV; Art. 8 Abs. 4 BRG) – Analphabetismus und Illettrismus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Fällen von Analphabetismus und Illettrismus kann der Verband «Lire et  Ecrire» oder jede andere Sondereinrichtung, die über die erforderliche Sach  -  kenntnis   auf   dem   Gebiet   verfügt   und   deren   statutarischer   Hauptzweck   im  Wesentlichen darin besteht, eine  Antwort  auf diese  spezifischen Fragen zu  finden, eine Bescheinigung ausstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine solche Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn die betroffe  -  ne   Person   regelmässig   einen   Sprachkurs   von   einer   Mindestdauer   von   drei  Monaten besucht und am Ende dieses Kurses festgestellt werden kann, dass  es für sie unmöglich ist, die vom Bundesrecht geforderten Mindestvorausset  -  zungen zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Mit den Erhebungen betraute Personen (Art. 34 BüG; Art. 15
                            BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die mit den Erhebungen betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten  vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion der Institutionen und  der Land- und Forstwirtschaft ihren Eid oder ihr Gelübde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt sorgt dafür, dass die mit den Erhebungen betrauten Personen über  die   erforderlichen   Kompetenzen   verfügen,   insbesondere   um   die   Gespräche  mit Kindern und Erwachsenen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erhebungsbericht (Art. 34 BüG; Art. 15 BRG) – Im Allgemeinen
                            1  Im vom Amt erstellten Erhebungsbericht werden die in der eidgenössischen  und   der   kantonalen   Gesetzgebung   vorgesehenen   formellen   und   materiellen  Voraussetzungen und Integrationskriterien behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeugen können nur innerhalb des Rahmens nach Artikel 46 Abs. 2 des Ge  -  setzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls die Bewerberin oder der Bewerber während des laufenden Verfahrens  heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingeht, muss der Erhebungsbe  -  richt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 Bst. f BRG ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a Erhebungsbericht (Art. 34 BüG;Art. 15 BRG) – Individuelles
                            Gespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Erhebungsbericht wird aufgrund eines individuellen Gesprächs mit den  Bewerberinnen und Bewerbern erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann die individuellen Gespräche anhand eines Videokonferenz  -  systems durchführen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Sicherheit der Daten und der Kommunikationen gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beweiskraft der Handlung angemessen sichergestellt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bewerberin oder der Bewerber ihr oder sein Einverständnis gegeben  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Gespräch gefilmt und digital gespeichert, so wird die Aufnahme  innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erhebungsbericht (Art. 34 BüG; Art. 15 BRG) – Individuelles
                            Gespräch mit Kindern über 12 Jahren (Art. 30 BüG; Art. 17 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 19 Abs. 4 BüV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt prüft, ob die Integrationsvoraussetzungen und  -  kriterien eines über  zwölfjährigen Kindes erfüllt sind, indem es mit ihm grundsätzlich ein indivi  -  duelles Gespräch führt. Die Modalitäten des Gesprächs werden an das Alter  und die Reife des Kindes angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gespräch mit dem Kind kann gefilmt und digital gespeichert werden.  Die Aufnahme wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens  vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Unzulässigkeits- oder Nichteintretensentscheid (Art. 16 Abs. 1
                            und 2 BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt erklärt ein Gesuch als unzulässig, wenn die Bewerberin oder der  Bewerber zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  keine Niederlassungsbewilligung besitzt (Ausweis C);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anforderungen an den Wohnsitz nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Di  -  rektion)   fällt   einen   Nichteintretensentscheid,   wenn   sich   spätestens   vor   der  Weiterleitung   des   Dossiers   an   die   Gemeindebehörde   herausstellt,   dass   die  Bewerberin oder der Bewerber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 4 BüV strafrechtlich verurteilt  wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1  BüV offensichtlich nicht beachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  deren oder dessen Nachweis für die Sprachkompetenzen nicht als er  -  bracht im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 BüV gilt, weder einen offiziellen  Sprachnachweis (z. B. Sprachtests, welche die internationalen Kriterien  der «Association of Language Testers in Europe ALTE» erfüllen, wie  FIDE) im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 BüV noch eine Bescheinigung ei  -  nes   Analphabetismus   oder   Illettrismus   im   Sinne   von   Artikel   6   dieses  Reglements vorweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gegenseitigkeitsvereinbarung über die kantonalen Bedingungen
                            für die Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Anwendung der Gegenseitigkeitsvereinbarung vom 16. Dezember 1994  über die kantonalen Bedingungen für die Einbürgerung junger Ausländer der  zweiten Generation werden die in den folgenden Kantonen verbrachten Jahre  im Kanton Freiburg anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Neuenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Jura
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a Interkommunale Gegenseitigkeitsvereinbarungen für die Anfor -
                            derungen an den Wohnsitz (Art. 10 Abs. 2 BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Gemeindebehörde für den Abschluss von Gegenseitigkeits  -  vereinbarungen nach Artikel 10 Abs. 2 BRG ist der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erwerb des Bürgerrechts (Art. 17 und 41 ff. BRG) durch Perso -
                            nen ohne freiburgisches Bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das der Gemeinde überwiesene Einbürgerungsdossier für das Verfahren zur  Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Personen ausländischer Nationalität  enthält folgende Unterlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das   Formular   für   die   eidgenössische   Einbürgerungsbewilligung   mit  Vollmacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein  Schreiben,  in  dem   die   Person  darlegt,  weshalb  sie   das  Schweizer  Bürgerrecht erwerben möchte, mit einem aktuellen Foto im Passfotofor  -  mat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Kopie ihrer Niederlassungsbewilligung und ihres Passes oder ihrer  Identitätskarte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für die Bewerberin oder den Bewerber, deren oder dessen Nachweis für  die Sprachkompetenzen nicht als erbracht im Sinne von Artikel 6 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 BüV gilt, einen offiziellen Sprachnachweis (z. B. Sprachtests, die die  internationalen Kriterien der «Association of Language Testers in Euro  -  pe ALTE» erfüllen, wie FIDE) im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 BüV oder  eine Bescheinigung eines Analphabetismus oder Illettrismus im Sinne  von Artikel 6 dieses Reglements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Kopie des Erhebungsberichts mit Polizeifiche und allfälligen Bei  -  lagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine   Wohnsitzbestätigung   der   Gemeinde   und   eine   Bescheinigung   der  zuständigen Migrationsbehörden über ihre Aufenthalte in der Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  einen Betreibungsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Veranlagungsanzeige oder eine Steuerbescheinigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  eine Kopie des Zivilstandsauszugs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  gegebenenfalls   einen   Auszug   aus   dem   Strafregister   oder   aus   einem  gleichwertigen   Dokument   der   zuständigen   Behörden   des   Herkunfts  -  lands der Bewerberin oder des Bewerbers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  den Lebenslauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  allenfalls weitere Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das der Gemeinde überwiesene Einbürgerungsdossier für das Verfahren zur  Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer ent  -  hält folgende Unterlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesuchsformular um Einbürgerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Veranlagungsanzeige oder eine Steuerbescheinigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen Betreibungsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Lebenslauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Kopie des Entscheids über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an  eine Person ausländischer Nationalität wird dem Amt zusammen mit folgen  -  den Unterlagen zugestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem vom Amt überwiesenen Dossier;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einer Kopie des Protokolls der Anhörung der Bewerberin oder des Be  -  werbers durch die Einbürgerungskommission der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erwerb des Bürgerrechts (Art. 17 und 41 ff. BRG) durch eine
                            Freiburgerin oder einen Freiburger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Kopie des Entscheids über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an  eine bereits in einer Freiburger Gemeinde heimatberechtigte Person wird dem  Amt zugestellt; dieses nimmt im informatisierten Zivilstandsregister die nöti  -  gen Nachführungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Überweisung des Dossiers an den Staatsrat (Art. 19 Abs. 1 BRG)
                            1  Bevor das Amt dem Staatsrat ein Dossier zur Prüfung unterbreitet, aktuali  -  siert es den Sachverhalt zu den Einbürgerungsvoraussetzungen sowie die Per  -  sonalien der Bewerberin oder des Bewerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewerberin oder der Bewerber kann zur Mitwirkung aufgefordert wer  -  den. Zudem muss sie oder er die zuständige Behörde über alle Änderungen  ihrer oder seiner persönlichen Situation in Kenntnis setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 ...
Art. 16 Einbürgerungsgebühren (Art. 27 BRG)
                            1  Die Gebühren für das kantonale Einbürgerungsverfahren sind in der Tabelle  im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Einreichen des Einbürgerungsgesuchs muss ein Kostenvorschuss ent  -  richtet werden. Wird das Gesuch zurückgezogen, ausgesetzt oder abgewie  -  sen,  so  bleibt   die   Gebühr  für  die   bereits  durchgeführten  Verfahrensschritte  geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann insbesondere bei mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern  auf die Erhebung einer Gebühr verzichten oder diese herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können Gebühren nach einem Tarif erheben, der in einem  allgemein verbindlichen Gemeindereglement festgelegt wird. In diesem Rah  -  men respektieren sie die Prinzipien der Äquivalenz und der Kostendeckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Offizieller Empfang (Art. 26 BRG)
                            1  Die offiziellen Empfänge werden mindestens zweimal im Jahr durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor jedem offiziellen Empfang bezeichnet der Staatsrat auf Antrag der Di  -  rektion seine Vertreterin oder seinen Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt organisiert die offiziellen Empfänge. Insbesondere sorgt es dafür,  dass sie regelmässig in verschiedenen Regionen des Kantons stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neue Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, am Empfang teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Überweisung der Einbürgerungsdossiers an den Staatsrat (Art. 19
                            BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Amt   übermittelt   die   Einbürgerungsdossiers   durch   die   Direktion   dem  Staatsrat. Gleichzeitig übermittelt es einen Dekretsentwurf und ein Einbürge  -  rungsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Dekretsentwurf wird die Erteilung oder die Ablehnung des Bürgerrechts  empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einbürgerungsblatt der Bewerberin oder des Bewerbers enthält folgen  -  de Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihre oder seine Personalien und die Personalien des Vaters und der Mut  -  ter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Geburtsdatum und den Geburtsort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Staatsangehörigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Zivilstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Beruf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Wohnsitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Namen der in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das   Datum   und   die   Referenznummer   der   eidgenössischen   Einbürge  -  rungsbewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Gemeindebürgerrecht und das Datum der Aufnahme in das Bürger  -  recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die AHV-Nummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Verwaltungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Dekretsentwurf enthält für jede Bewerberin und jeden Bewerber folgen  -  de Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personalien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Staatsangehörigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Wohnsitzgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Geburtsdatum und das Land, in dem die Bewerberin oder der Be  -  werber geboren wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Zivilstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Gemeindebürgerrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Namen der in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einbürgerungsdokument (Art. 25 BRG)
                            1  Das Einbürgerungsdokument wird vom Amt erstellt und für die Unterzeich  -  nung, den Druck und die Aushändigung an die Staatskanzlei weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält die im Einbürgerungsdekret aufgeführten Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird jeder Person, die das schweizerische und das freiburgische Bürger  -  recht erworben hat, beim offiziellen Empfang überreicht. Personen, die aus  wichtigen   Gründen   an   der   Teilnahme   am   offiziellen   Empfang   verhindert  sind, erhalten es gemäss den vom Amt festgelegten Modalitäten beim Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Wiederaufnahme von Schweizerinnen und Schweizern in das
                            freiburgische Bürgerrecht (Art. 29 ff. BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schweizerinnen und Schweizer, die um Wiederaufnahme in das freiburgi  -  sche   Bürgerrecht   ersuchen,   reichen   ihr   Gesuch   grundsätzlich   auf   dem   ent  -  sprechenden amtlichen Formular ein und legen ihm folgende Unterlagen bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Zivilstandsurkunde, die das frühere freiburgische Bürgerrecht und  das   heutige   Schweizer   Bürgerrecht   belegt   (Geburtsschein,   Eheschein,  Personenstandsausweis oder Familienausweis);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Schreiben, in dem sie die Beweggründe für die Wiedereinbürgerung  darlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht (Art. 37 BRG)
                            1  Freiburgerinnen und Freiburger, die um Entlassung aus dem freiburgischen  Bürgerrecht ersuchen, reichen die Verzichtserklärung grundsätzlich auf dem  entsprechenden amtlichen Formular ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verzichtserklärung muss für alle ins Gesuch einbezogenen Personen ei  -  ne Zivilstandsurkunde, die ihr freiburgisches und ihr Schweizer Bürgerrecht  belegt, beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht (Art. 46 ff. BRG)
                            1  Wer aus einem oder mehreren Bürgerrechten freiburgischer Gemeinden ent  -  lassen werden möchte, reicht die Verzichtserklärung grundsätzlich auf dem  entsprechenden amtlichen Formular ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verzichtserklärung muss ein Familienausweis oder ein Personenstands  -  ausweis beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Mitteilungen
                            1  Die   Entscheide   der   Kantonsbehörde   über   Einbürgerung,   Wiedereinbürge  -  rung   oder   Entlassung   aus   dem   Bürgerrecht   werden   namentlich   folgenden  Stellen mitgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Amt für zivile Sicherheit und Militär;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Amt für Bevölkerung und Migration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Wohnsitzgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den zuständigen Zivilstandsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide der Gemeindebehörde über die Aufnahme in das Gemeinde  -  bürgerrecht oder die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht werden dem  Amt mitgeteilt; dieses nimmt im informatisierten Zivilstandsregister die nöti  -  gen Nachführungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erhält das Amt einen Entscheid der Bundesbehörde über eine erleichterte  Einbürgerung, eine Wiedereinbürgerung, eine Aufhebung oder einen Entzug  des Bürgerrechts, so nimmt es davon Kenntnis und informiert die Behörden  nach Absatz 1 über den Inhalt des Entscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Reglement vom 19. Mai 2009 über das freiburgische Bürgerrecht  (SGF 114.1.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verordnung vom 19. Mai 2009 über die Verwaltungsgebühren für  Einbürgerungen (SGF 114.1.16).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement wird rückwirkend auf 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 ANHANG 1 – Tarif der Gebühren (Art. 16)  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Anwendung des Gesetzes über das freiburgische Bürgerrecht werden fol  -  gende Verwaltungsgebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ordentliche   Einbürgerung   von   Ausländerinnen   und   Ausländern   und  Schweizerinnen und Schweizern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Einreichung   des   Gesuchs,   Vorprüfung   und   Erstellung   des   Dos  -  siers: Fr. 100–250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unzulässigkeitsentscheid: Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Nichteintretensentscheid: Fr.  80–150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Erstellung des Erhebungsberichts: Fr. 150–200 pro Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Zusätzliche Erhebung: Fr. 50–200 pro Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Überprüfung der Zivilstandsangaben im Sinne von Anhang 2 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ZStGV: Fr. 75 pro halbe Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Überweisung des Dossiers an die Gemeinde: Fr. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Stellungnahme des Kantons und Überweisung des Dossiers an das  Staatssekretariat für Migration: Fr.  100–200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Dekretsentwurf   und   damit   verbundene   Arbeiten,   Erstellung   des  Dossiers für die Überweisung an den Staatsrat und an die Einbür  -  gerungskommission des Grossen Rates: Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Prüfung   des   Dossiers   durch   die   Einbürgerungskommission   des  Grossen Rates: Fr. 100–200 pro Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Abschluss des Einbürgerungsverfahrens, Registrierung in der Da  -  tenbank   Infostar,   Ausstellung   des   Einbürgerungsdokuments:   Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Pauschalbetrag   für   Postsendungen,   Telefonanrufe,   Telefaxe,  Nichterscheinen auf eine Vorladung ohne vorgängige Benachrich  -  tigung usw.: Fr. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  vom Amt für Zivilstand und Einbürgerung durchgeführter Staats  -  kundekurs: Fr. 30‒50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Anhörung, Feststellung eines besonderen Sachverhalts, besondere  juristische Analyse: Fr. 150 pro angebrochene Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wiederaufnahme von Schweizerinnen und Schweizern in das freiburgi  -  sche Bürgerrecht: Fr.  100–200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht in Verbindung mit der  Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht: Fr.  100–250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entlassung   von   Schweizerinnen   und   Schweizern   aus   dem   freiburgi  -  schen Bürgerrecht: Fr.  50–100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Feststellungsverfahren: Fr.  100–300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Erklärungen und Verschiedenes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ausstellung einer Bestätigung des Bürgerrechts, einer Bestätigung  über eine laufende Einbürgerung usw.: Fr.  10–25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausfertigung   von   beglaubigten   Abschriften   und   von   Auszügen  aus dem Protokoll: Fr.  3–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Fotokopie, pro A4-Seite: Fr.  0.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Massnahmen des Amts für Zivilstand und Einbürgerung zuguns  -  ten von Privaten und Rechtsgutachten: Fr. 150 pro angebrochene  Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2018  Erlass  Grunderlass  01.01.2018  2018_018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2018  Art. 11a  eingefügt  01.01.2019  2018_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. 2 Abs. 1, e)  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. 2 Abs. 1, j)  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. 8a  eingefügt  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. 9 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. 15  aufgehoben  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. 18 Abs. 4, c)  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. 18 Abs. 4, d)  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. A1-1 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2021  Art. A1-1 Abs. 1, f),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  geändert  01.01.2022  2021_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.11.2022  Art. 23 Abs. 1, a)  geändert  01.12.2022  2022_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  geändert  01.12.2024  2024_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2024  Art. A1-1 Abs. 1, f),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  geändert  01.12.2024  2024_087  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.03.2018  01.01.2018  2018_018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 2 Abs. 1, e) geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 2 Abs. 1, j) geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 8a eingefügt 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 9 Abs. 2 geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 11a eingefügt 10.12.2018 01.01.2019 2018_114
Art. 15 aufgehoben 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 18 Abs. 4, c) geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
Art. 18 Abs. 4, d) geändert 03.11.2021 01.01.2022 2021_135
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1, a) geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113
                            Art. A1-1 Abs. 1  geändert  03.11.2021  01.01.2022  2021_135  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  geändert  03.11.2021  01.01.2022  2021_135  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  geändert  03.11.2021  01.01.2022  2021_135  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  geändert  03.11.2021  01.01.2022  2021_135  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  geändert  03.11.2021  01.01.2022  2021_135  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  geändert  03.11.2021  01.01.2022  2021_135  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  geändert  03.11.2021  01.01.2022  2021_135  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  geändert  03.11.2021  01.01.2022  2021_135  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  geändert  05.11.2024  01.12.2024  2024_087  Art. A1-1 Abs. 1, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  geändert  03.11.2021  01.01.2022  2021_135  Art. A1-1 Abs. 1, f),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  geändert  03.11.2021  01.01.2022  2021_135  Art. A1-1 Abs. 1, f),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  geändert  05.11.2024  01.12.2024  2024_087